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Kammer

ZK2 2017 59 · March District Court

Dals 14 avust 2017

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  2. Schwyz
  3. March District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2017 59

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 14. August 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

gegen

B.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________

betreffend

Mietausweisung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. Juni 2017, ZES 2017 203);-

hat die 2. Zivilkammer,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf Gesuch des Vermieters B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) die Mieterin A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) im Verfahren nach Art. 257 ZPO aus der 3 ½-Zimmer-Wohnung am E.________, F.________ ausgewiesen und wie folgt entschieden hat:

1.

Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die 3 ½-Zimmer-Wohnung inkl Autoabstellplatz und Keller, E.________, F.________, bis spätestens 30.06.2017, 12.00 Uhr, ordnungsgemäss zu verlassen und dem Gesuchsteller zu übergeben.

2.

Befolgt die Gesuchsgegnerin diesen Befehl nicht

2.1. erfolgt Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB);

2.2 kann die Gesuchstellerschaft von der Staatsanwaltschaft March die Anwendung von Zwang zur Ausschaffung der Gesuchsgegnerin verlangen;

2.3. wird die Gesuchstellerschaft ermächtigt, das Mietobjekt auf Kosten und Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden der Gesuchsgegnerin überbunden.

Allfällige Vollstreckungskosten hat die gesuchstellerische Partei vorzuschiessen, doch sind sie ihr von der gesuchsgegnerischen Partei zu ersetzen.

4.

Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.

Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt.

Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Gesuchsgegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. [Rechtsmittel]

7.

[Mitteilung]

- dass die Gesuchsgegnerin diese Verfügung mit Berufung vom 26. Juni 2017 (KG-act. 1) beim Kantonsgericht angefochten hat und folgende Anträge stellt:

1.

In Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters March vom 6. Juni 2017 sei die Frist zum Verlassen der Wohnung auf den 31. Juli 2017 festzusetzen.

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

3.

Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

- dass der Gesuchsteller mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2017 (KG-act. 7) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin beantragt;

- dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen, nachdem sämtliche Voraussetzungen für eine Ausweisung aus der Mietwohnung im Verfahren nach Art. 257 ZPO gegeben seien, nicht anficht;

- dass die Gesuchsgegnerin in der Berufung lediglich eine Verlängerung der Frist für das Verlassen der Wohnung bis zum 31. Juli 2017 verlangt, diese Frist inzwischen verstrichen und das Verfahren insoweit gegenstandslos geworden ist;

- dass die vom Richter im Ausweisungsverfahren anzusetzende Frist im Allgemeinen von kurzer Dauer ist (Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, S. 689 FN 118 unter Verweis auf BGer vom 20.9. 1990; vgl. auch: Weber in: Basler Kommentar, 6. Auflage, N 3 in fine zu Art. 267 OR), der vorinstanzliche Richter vorliegend den Räumungstermin am 6. Juni 2017 spätestens auf den 30. Juni 2017 festgesetzt hat, der Gesuchsgegnerin mithin eine Frist von maximal 24 Tagen zum Verlassen der Wohnung angesetzt hat und diese Frist hinreichend lang war, zumal die Gesuchsgegnerin seit dem 22. März 2017 wusste, dass sie die Wohnung per 30. April 2017 verlassen musste (Vi-KB 7-9);

- dass die Gesuchsgegnerin ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht näher darlegt, ebenso nicht ihre angebliche Suche nach einer Ersatzwohnung und diese Umstände ohnehin nicht ausreichen würden, um eine weitere Fristerstreckung zu erhalten;

- dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig wird, wobei für die dreiseitige Berufungsantwort eine Entschädigung von Fr. 400.00 als angemessen erscheint;

- die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, sie innert der gesetzten Nachfrist jedoch nur das ausgefüllte Formular (KG-act. 9) ohne die nötigen Beilagen, insbesondere ohne Steuererklärung und Kontoauszügen eingereicht hat und sich die Berufung überdies im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist;

- dass von einem Streitwert von Fr. 10'500.00 (6 Monate à Fr. 1'750.00) auszugehen ist;-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, den Gesuchsteller für das Berufungsverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.

Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16. August 2017 lul

ZK2 2017 59

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 11. Juli 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 117, Art. 118, Art. 123 und Art. 257 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.