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Kammer

STK 2019 34 · Schwyz District Court

Dals 1 sett. 2020

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

STK 2019 34

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 1. September 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

mehrfache Tierquälerei, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, das Tierseuchengesetz und das Gesetz über das Halten von Hunden

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Februar 2019, SEO 2018 27);-

hat die Strafkammer,

Erwägungen

1.

Der Veterinärdienst der Urkantone erstattete gegen D.________ und A.________ wegen am 17. Mai und 6. Juli 2017 an den Kontrollen mutmasslich festgestellter Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung Strafanzeige. Ausserdem wurde A.________ wegen einer Widerhandlung gegen das Hundegesetz verzeigt. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies dem Bezirksgericht Schwyz einen Strafbefehl als Anklage. Das Bezirksgericht sprach den Angeklagten am 19. Februar 2019 teilweise schuldig und bestrafte ihn für die Übertretungen des Tierschutz-, des Tierseuchen- und des Hundegesetzes mit einer Busse von Fr. 1‘500.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Ausserdem auferlegte es ihm die Hälfte der Verfahrenskosten. Gegen das Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung (KG-act. 5). Am 18. Oktober 2019 teilte der Verteidiger dem Kantonsgericht die Urteilsunfähigkeit bzw. die gestützt auf Art. 114 StPO zur Einstellung führende Verhandlungsunfähigkeit seines Mandanten mit (KG-act. 9). Die Verhandlungsunfähigkeit bestätigte der Amtsarzt im Bericht vom 19. Dezember 2019. Er diagnostizierte fortgeschrittene Demenz (KG-act. 12). Die Parteien verzichteten auf weitere Stellungnahmen.

2.

Nach Art. 114 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person verhandlungsfähig, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt (ebd. Abs. 2). Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten (Abs. 3). Aufgrund der ärztlich diagnostizierten fortgeschrittenen Demenz ist der Beschuldigte dauerhaft verhandlungsunfähig und das Berufungsverfahren mangels Prozessfähigkeit kann mit ihm nicht mehr durchgeführt werden. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist daher einzustellen und das abgesehen von einigen Freisprüchen durch Berufung und Anschlussberufung angefochtene Urteil ersatzlos aufzuheben, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Art. 379 i.V.m. 329 Abs. 4 StPO).

3.

Ausgangsgemäss gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten angesichts der unverschuldeten Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten zu Lasten des Bezirks und die zweitinstanzlichen zu Lasten des Kantons und der Beschuldigte ist für die Verteidigung zu entschädigen (Art. 423 i.V.m. Art. 426 und 428 StPO und Art. 429 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA), wobei die erst nach der angekündigten Beschlussfassung eingereichte Kostennote nicht mehr berücksichtigt werden konnte;-

beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 3'226.80 und den Gerichtskosten von Fr. 2'000.00) gehen zu Lasten des Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘230.75 (inkl. Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Fr. 430.75) gehen zu Lasten des Kantons.

Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 4‘000.00 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 500.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die KOST (Meldung Einstellung), den Veterinärdienst der Urkantone (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

2. September 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 114, Art. 329, Art. 379, Art. 423, Art. 426, Art. 428, Art. 429 und Art. 436 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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