Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Präsidial

STK 2023 44 · Schwyz District Court

Dals 28 fan. 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/bezirksgericht-schwyz/stk-2023-44/de/prasidial

Consultà ils 31 avust 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Schwyz District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2023 44

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. Juli 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen Covid-Verordnung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. März 2023, SGO 2022 21);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. März 2023 am 3. April 2023 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 23. Juni 2023 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg);

- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 13. Juli 2023 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Eugster, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Art. 399 StPO N 1; Zimmerlin, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summer/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

28. Juli 2023 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386, Art. 399 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2023; der Erlass wurde am 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.