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Präsidial

STK 2024 1 · Schwyz District Court

Dals 8 favr. 2024

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/bezirksgericht-schwyz/stk-2024-1/de/prasidial

Consultà ils 31 avust 2026

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  2. Schwyz
  3. Schwyz District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2024 1

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 8. Februar 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,

8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Betrug, mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, vorsätzliche eventualiter fahrlässige Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Landesverweis

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom

22. November 2023, SGO 2023 1);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. November 2023 innert Frist am 6. Dezember 2023 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 23. Januar 2024 zum Versand kam;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Februar 2024 dem Kantons-gericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage des Berufungsrückzugs vom 6. Februar 2024 an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

8. Februar 2024 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.