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Präsidial

ZK2 2019 1 · Schwyz District Court

Dals 17 fan. 2019

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

ZK2 2019 1

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 17. Juli 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschwerdegegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Beschwerdeführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Beschwerde gegen Willensvollstrecker

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. Dezember 2018, ZES 2018 229);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

1.

A.________ ist Willensvollstreckerin des Nachlasses des am ________ in der Gemeinde Schwyz verstorbenen, im Todeszeitpunkt in der Gemeinde Steinen wohnhaften E.________ selig. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz verfügte am 28. Dezember 2018 in einem von C.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die Willensvollstreckerin:

1.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die in der Schweiz ge­legenen Vermögensmittel des Nachlasses (…) gemäss dem Teilungsvertrag und gerichtlichen Vergleich der Erben, wie es sich aus der Verfügung des Vermittleramts Steinen vom 28. November 2017 ergibt, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids an die Erben zu verteilen.

2.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides die eingelagerten Nachlassgegenstände zu entsorgen.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides zu Handen der Erbengemeinschaft einen ordnungsgemässen Rechenschaftsbericht und eine Honorarrechnung für ihre bisherige Tätigkeit als Willensvollstreckerin seit Amtsantritt zu erstellen.

4.

[Strafandrohung für die Widerhandlung gegen Ziff. 1-3].

5.

[Aufhebung Kontosperre].

6.-8. [Kosten- und Entschädigungsfolgen].

9./10. [Rechtsmittel Berufung/Zustellung].

Gegen diese Verfügung erklärte die Willensvollstreckerin am 10. Januar 2019 rechtzeitig Berufung. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsgegnerin. Ausserdem stellt sie den Verfahrensantrag, das Berufungsverfahren so lange zu sistieren, bis über ihre beim Vermittleramt Steinen am 7. Januar 2019 hängig gemachte Vermächtnisklage entschieden sei. Nachdem die Berufungsführerin am 7. Januar 2019 ihr Willensvollstreckermandat niederlegte

(KG-act. 6/1), setzte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 18. Januar 2019 dem Ersatz-Willensvollstrecker Frist zur Annahme des Willensvollstreckerauftrages (KG-act. 6), was dieser mit Schreiben vom 25. Januar 2019 ablehnte (KG-act. 8/1). Mit Antwort vom 30. Januar 2019 beantragte die Berufungsgegnerin, auf die Berufung nicht einzutreten, diese eventualiter als gegenstandslos zu erklären oder vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 9). Dazu nahm die Berufungsführerin am 11. Februar 2019 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (KG-act. 11). Dazu liess sich die Berufungsgegnerin nochmals vernehmen (KG-act. 13).

2.

Die im summarischen, nichtstreitigen Aufsichtsverfahren ergangene

(§ 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 EGzZGB; Künzle, Der Willensvollstrecker, S. 411) angefochtene Verfügung richtet sich ausschliesslich an die Berufungsführerin in ihrer Funktion als Willensvollstreckerin. Mit dem ab dem Eintreffen der Erklärung wirksamen Rücktritt (vgl. Karrer/Vogt/Leu, BSK, 6. A. 2019, Art. 517 ZGB N 25) bzw. der Kündigung (Künzle, CHK, 3. A. 2016, Art. 517-518 ZGB N 77) der Berufungsführerin als Willensvollstreckerin wird sie grundsätzlich aller ihrer Pflichten ledig (Christ/Eichner in Abt/Weibel, Erbrecht, 3. A. 2015, Art. 518 ZGB N 86 f.). Sie scheidet aus dem Aufsichtsbereich der zuständigen Behörde aus (Iten, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers, 2012, N 163). Dies geschieht in casu vor Ablauf der ihr für die Erfüllung der vorderrichterlichen Anweisungen (Dispositivziff. 1-3 der angef. Verfügung) gesetzten Frist. Die angefochtenen Anweisungen werden daher gegenstandslos, da sich für diese bzw. auch für deren Aufhebung oder Bestätigung im Rechtsmittelverfahren keinen Adressaten mehr finden lassen und sich diesbezüglich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens erledigte (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Ha­senböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 242 ZPO N 3 mit Hinweisen). Das Verfahren ist insoweit hinsichtlich die auf Teilungsvollzug und Entsorgung von Nachlassgegenständen gerichteten Begehren gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Diesbezüglich besteht in Bezug auf die Willensvollstreckerin nach ihrem Rücktritt kein gesetzwidriger Zustand mehr, der zu beheben sie angewiesen sein könnte. Indes verbleiben der Willensvollstreckerin auch nach ihrem Rücktritt im Rahmen der ordentlichen Beendigung ihres Mandates gewisse Pflichten, insbesondere Informations- und Auskunftspflichten (dazu vgl. Christ/Eichner, a.a.O., Art. 518 ZGB N 87). Ebenso dauert ihre zivilrechtliche Verantwortung für ihr Handeln als Willensvollstreckerin an (vgl. Iten, a.a.O., N 163). Die Beschwerdeführerin anerkennt, einen Schlussbericht zu verfassen und in diesem Sinne Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung zu erfüllen (KG-act. 1 Ziff. 4). Insoweit ist mangels Beschwer auf die Berufung nicht einzutreten. Ebenfalls ist auf die Berufung nicht einzutreten, als mit dem Rechtsmittel weder die förmlich beantragte Aufhebung der vorsorglich verfügten Kontosperre (Dispositivziffer 5 der angef.

Verfügung) begründet noch die Beseitigung der Strafandrohung (Ziff. 4) im Zusammenhang mit der anerkannten Rechenschaftsberichterstattung verlangt wird.

3.

Mithin ist das Verfahren hinsichtlich der Anweisung der Beschwerdeführerin zum Vollzug des Teilungsvertrages und der Entsorgung eingelagerter Nachlassgegenstände als vor beiden Instanzen gegenstandslos geworden abzuschreiben und im Übrigen auf die Berufung nicht einzutreten. Dieser Entscheid liegt in präsidialer Kompetenz (§ 40 Abs. 2 JG). Sofern erforderlich ist es im Übrigen Sache des Erbschaftsamtes, eine Erbschaftsverwaltung einzusetzen oder anderweitig nötige Massregeln zur Sicherung des Erbganges zu treffen (Art. 551 ff. ZGB; § 38a EGzZGB; EGV-SZ 2013 A. 2.2).

4.

Laut Art. 107 Abs. 1 lit. e und ff. ZPO kann das Gericht bei diesem Ausgang des Verfahrens von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wobei namentlich mit Blick auf lit. e je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage beziehungsweise zum Gesuch gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die dazu führten, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (vgl. ZK2 2018 91 vom 25. Januar 2019 m.H.). Vorliegend lässt sich aktenmässig die materiell-rechtliche Erbenstellung der Berufungsgegnerin nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Zudem ist umstritten, ob die Erben der Berufungsführerin vergleichsweise die Eigenschaft einer gesetzlichen Erbin einräumen können. Diese Fragen sind indes hier aus aufsichtsrechtlicher Warte ebenso wenig zu beantworten, wie die umstrittene letztwillige Verfügung vom 5. Oktober 1998 auszulegen, deren Inhalt die Berufungsführerin inzwischen mit Vermächtnisklage klären lassen will und deswegen im Sinne der angefochtenen Verfügung ihr Mandat als Willensvollstreckerin niederlegte (vgl. angef. Verfügung E. 7.9). Es kann mithin vorliegend nicht auf die mutmassliche Beantwortung dieser materiell-rechtlichen Fragen bzw. auf den an sich sachlich gerechtfertigt scheinenden Rücktritt der Berufungsgegnerin als Willensvollstreckerin abgestellt werden. Deswegen wären die Prozesskosten zwischen den Parteien grundsätzlich hälftig aufzuteilen. Indes anerkennt die Berufungsführerin in der Berufungsbegründung ihre Auskunftsverpflichtung, deren Nichtbefolgung Anlass für die Beschwerde der Berufungsgegnerin war. Deshalb rechtfertigt es sich, ihr die erstinstanzlichen Prozesskosten zu drei Fünfteln aufzuerlegen. Die unbestrittene erstinstanzliche Streitwertberechnung (angef. Verfügung E. 2.2) übersieht, dass es sich vorliegend um ein vom Streitwert unabhängiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Karrer/Vogt/Leu, BSK, 6. A. 2019, Art. 595 ZGB N 33; ZK2 2013 29 vom 6. August 2013 E. 2.b/aa), wofür nur eine Gebühr bis zu Fr. 5‘000.00 vorgesehen ist (§ 33 4a GebO). Auf die Erhebung der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu verzichten und die Parteientschädigungen sind zweitinstanzlich wettzuschlagen;-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird, soweit auf die Berufung einzutreten ist, in Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 6-8 der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

a) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00 werden der Berufungsführerin zu drei Fünfteln (Fr. 2‘400.00) und der Berufungsgegnerin zu zwei Fünfteln (Fr. 1‘600.00) auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt, so dass die Berufungsgegnerin der Berufungsführerin Fr. 2‘400.00 zu ersetzen und die Bezirksgerichtskasse der Berufungsgegnerin Fr. 3‘000.00 zurückzuerstatten hat.

b) Im Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben und der Berufungsführerin der geleistete Vorschuss von Fr. 3‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

a) Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren reduziert mit Fr. 800.00 zu entschädigen.

b) Im Berufungsverfahren werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) sowie die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

17. Juli 2019 kau

ZK2 2019 1

§ 2 EGzZGB

Art. 517 ZGBart. 517 CCart. 517 CC

Art. 517 ZGBart. 517 CCart. 517 CC Art. 518 ZGBart. 518 CCart. 518 CC

Art. 518 ZGBart. 518 CCart. 518 CC

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 518 ZGBart. 518 CCart. 518 CC

§ 40 JG

Art. 551 ZGBart. 551 CCart. 551 CC

§ 38a EGzZGB

EGV-SZ 2013 A 2.2

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

ZK2 2018 91

Art. 595 ZGBart. 595 CCart. 595 CC

ZK2 2013 29

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 517, Art. 518, Art. 551 und Art. 595 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106, Art. 107 und Art. 242 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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