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Präsidial

ZK2 2020 63 · Schwyz District Court

Dals 26 oct. 2020

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/bezirksgericht-schwyz/zk2-2020-63/de/prasidial

Consultà ils 1 sett. 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Schwyz District Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2020 63

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 26. Oktober 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

Verschiebung des Erscheinungstermins (Art. 135 ZPO)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2020, ZEV 2020 25);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Gesuchstellerin ihre Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2020 (ZEV 2020 25) mit Schreiben datiert vom 15. Oktober 2020

(KG-act. 4/1), eingereicht mit Begleitschreiben datiert vom 22. Oktober 2020 (KG-act. 4; Postaufgabe: 23. Oktober 2020; Posteingang: 26. Oktober 2020) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass auf eine Kostenerhebung ausnahmsweise verzichtet wird;

- dass mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Entschädigung zuzusprechen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10‘000.00.

4.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben]), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben], KG-act. 4 und 4/1) sowie die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

26. Oktober 2020 kau

ZK2 2020 63

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 135 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.