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Präsidial

BEK 2017 49 · Kantonsgericht Schwyz

Dals 12 avr. 2017

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/kantonsgericht/bek-2017-49/de/prasidial

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  3. Kantonsgericht Schwyz
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2017 49

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 12. April 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Februar 2017, ZES 2017 37);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Februar 2017 mit Eingabe vom 4. März 2017 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- dass mit Verfügung vom 8. März 2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (einstweilen) nicht zuerkannt wurde und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis spätestens 22. März 2017 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 zu bezahlen (KG-act. 2), der Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht geleistet wurde;

- dass der Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 24. März 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzten Nachfrist bis 7. April 2017 nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; KG-act. 9);

- dass abgesehen davon die Beschwerdeführerin weder ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG auch nur ansatzweise glaubhaft machte noch nachwies, die Forderung der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich getilgt oder hinterlegt zu haben, sondern das Ausstehen der Forderung sogar noch bestätigte, folglich die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Konkursentscheides gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG, worauf in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 explizit hingewiesen wird, offensichtlich nicht erfüllt und die Beschwerde damit abzuweisen wäre, wenn darauf überhaupt eingetreten werden könnte;

- dass mit vorliegendem Entscheid der Antrag des Konkursamtes auf Sicherstellung der konkursamtlichen Gebühren und Auslagen (KG-act. 3) gegenstandslos wird, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen;

- dass dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten indes zu verzichten ist;

- dass die Zusprechung einer Parteientschädigung an die B.________ entfällt, nachdem die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess;

- dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erledigt werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung der zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.

4.

Zufertigung an A.________ (1/R) und an die B.________ (1/R) sowie an das Konkursamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die

Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R nach definitiver Erledigung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

12. April 2017 rfl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 101 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 174 — gelesen in der Fassung vom 28. März 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.