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Präsidial

BEK 2024 77 · Kantonsgericht Schwyz

Dals 31 oct. 2024

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/kantonsgericht/bek-2024-77/de/prasidial

Consultà ils 31 avust 2026

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  2. Schwyz
  3. Kantonsgericht Schwyz
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2024 77

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 31. Oktober 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, Privatkläger(in) und Beschwerdeführer(in), alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt G.________, 2. H.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2024, SU 2023 6785);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Privatkläger A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ am 7. Juli 2023 Strafanzeige gegen H.________ sowie deren Ehemann I.________ wegen Betrugs (Art. 146 StGB), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und/oder Veruntreuung erstatteten (vgl. separate Verfahren BEK 2024 75 und BEK 2024 76);

- die Staatsanwaltschaft am 26. März 2024 die Nichtanhandnahme gegen H.________ wegen Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Gehilfenschaft zu Veruntreuung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) und Gehilfenschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) verfügte;

- die Privatkläger dagegen am 8. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein entsprechendes Strafverfahren zu eröffnen (KG-act. 1);

- die Staatsanwaltschaft am 18. April 2024 die Abweisung beantragte (KG-act. 4);

- die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht am 20. September 2024 eine Wiederaufnahmeverfügung einreichte, wonach die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zu Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wiederaufgenommen werde (KG-act. 7);

- den Parteien mit Verfügung vom 24. September 2024 unter Hinweis auf die ihnen bereits von der Staatsanwaltschaft zugestellte Wiederaufnahmeverfügung angekündigt wurde, dass sich das Beschwerdeverfahren deshalb als gegenstandslos erweisen dürfte, weshalb vorgesehen sei, das kantonsgerichtliche Verfahren vorbehältlich begründeter Einwände abzuschreiben (KG-act. 8);

- seitens der Parteien innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben wurden bzw. keine Eingaben erfolgten;

- das Beschwerdeverfahrens folglich als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG);

- diesem Ausgang entsprechend für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind;

- die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer weder nach erfolgter Information über den bevorstehenden Verfahrensabschluss (vgl. KG-act. 11) noch bis dato eine Honorarnote einreichten, mithin der Entschädigungsantrag nicht beziffert und belegt wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. B.________ wird die für die Beschwerdeführer geleistete Sicherheit von Fr. 2’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Auf den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer wird nicht eingetreten.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt F.________ (6/R), die Beschuldigte (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

31. Oktober 2024 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 25, Art. 138, Art. 146, Art. 147 und Art. 158 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 433 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. April 2025 erneut konsolidiert.