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2026-05-16

ZK2 2026 22 · Kantonsgericht Schwyz

Dals 22 avr. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/kantonsgericht/zk2-2026-22/de/2026-05-16

Consultà ils 31 avust 2026

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  2. Schwyz
  3. Kantonsgericht Schwyz
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2026 22

2026-05-16

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. April 2026

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Berufungsführerin,

gegen

1. B.________, Berufungsgegner, 2. C.________, Berufungsgegner,

betreffend

Eröffnung eines Ehe- und Erbvertrags

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. März 2026, ZET 2026 8);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- die Berufungsführerin ihre Berufung vom 10. März 2026 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. März 2026 (ZET 2026 8; KG-act. 1) mit Schreiben vom 8. April 2026 zurückzog (KG-act. 7), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- von Kostenerhebung abgesehen wird und den Berufungsgegnern mangels Aufwands keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen; es können verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).

Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), die Berufungsgegner (je 1/R, inkl. KG-act. 7) und an die Vor­instanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

13. April 2026 amu

ZK2 2026 22

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72 und Art. 98 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.