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Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz

173.111 · Schwyz Gesetzessammlung

Dals 20 schan. 1975

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/srsz/173-111/de/gebuhrenordnung-fur-die-verwaltung-und-die-rechtspflege-im-kanton-schwyz

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173.111

Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz

Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz1 (Vom20. Januar 1975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 81 ff. des Justizgesetzes vom 18. November 2009,2 beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GS 16-638 mit Änderungen vom 20. August 1979 (GS 17-157), vom 11. Dezember 1984 (GS 17-518), vom 18. Dezember 1990 (GS 18-75), vom 1. Dezember 1992 (GS 18-288), vom 29. November 1994 (GS 18-517), vom 17. Dezember 1996 (GS 19-172), vom 14. Dezember 1999 (GS 19-478), vom 10. Dezember 2002 (GS 20-347), vom 2. Dezember 2003 (GS 20-468), vom 7. Dezember 2004 (GS 20-621), vom 19. Dezember 2006 (GS 21-107), vom 28. Oktober 2008 (V zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, GS 22-36a), vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22-129a), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63e), vom 29. Oktober 2013 (GS 23-89), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 12. Dezember 2017 (GS 25-15), vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25c), vom 7. März 2023 (GS 27-1) und vom 2. September 2025 (GS 27-75).
  2. [20] Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nrn. 15-17 werden aufgehoben).

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden und für die Rechtspflege, soweit nicht durch Bundesrecht, Staatsverträge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt.

Der Regierungsrat erlässt einen Gebühren-Tarif.

Art. 24

Benützungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie in dieser Verordnung oder in einem andern gesetzlichen Erlass oder im Gebühren-Tarif vorgesehen sind.

Für Amtshandlungen, für welche in den nachstehenden Bestimmungen und in andern Erlassen keine besonderen Gebühren bezeichnet sind, kann eine Gebühr von Fr.30.-- bis Fr. 5000.-- erhoben werden.

Footnotes

  1. [30] Überschrift und Nrn. 13-20 in der Fassung vom 29. Oktober 2013.

Art. 35

Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind unter Vorbehalt von Abs. 3 gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen.

Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde nicht überschritten werden.

Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht.

Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Art. 46

Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen, ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können.

Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebührenansätzen hinzugerechnet.

Art. 57

Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat.

Gebühren für verfahrensleitende Verfügungen können mit der Verfügung selbst oder mit dem Entscheid auferlegt werden.

Haben mehrere Personen für eine Gebühr aufzukommen, so haften sie mangels anderer Vorschriften solidarisch.

Art. 6

Benützungsgebühren fallen in die Staats-, Bezirks- oder Gemeindekasse.

Verwaltungsgebühren kantonaler Behörden und Amtsstellen fallen in die Staatskasse.

Verwaltungsgebühren von Behörden und Amtsstellen der Bezirke und Gemeinden fallen in die Bezirks- oder Gemeindekasse, sofern die Bezirke und Gemeinden keine andere Regelung getroffen haben.

Gerichtsgebühren fallen in die Gerichtskasse; Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

Die Gebühren können, sofern sie Fr. 1000.-- nicht übersteigen, durch Nachnahme erhoben werden.

Art. 7

Die Gebühren, Entschädigungen und Barauslagen sind auf den Ausfertigungen vorzumerken, sofern nicht gesondert Rechnung gestellt wird.

Der Gebührenpflichtige kann innert 20 Tagen seit Zustellung der Rechnung eine anfechtbare Kostenverfügung mit detaillierter Abrechnung verlangen.

Die zuständige Behörde oder Amtsstelle erlässt von Amtes wegen eine anfechtbare Kostenverfügung, wenn die Rechnung nicht beglichen wird und noch kein Vollstreckungstitel vorliegt.

Art. 8

Die Kostenrechnung ist grundsätzlich mit der Hauptsache anfechtbar.

Gegen Kostenverfügungen sind die Rechtsmittel nach Massgabe der Schweizerischen Prozessordnungen und des kantonalen Verfahrensrechts zulässig.

Art. 9

Unrichtige oder unangemessene Kostenbemessungen, welche die Aufsichtsbehörde bei Ausübung ihrer Tätigkeit feststellt, sind von Amtes wegen zu rügen und zu berichtigen.

II. Allgemeine Gerichts- und Verwaltungsgebühren sowie Entschädigungen

Art. 10 10 Kanzleigebühren

Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben:

  • a) Ausfertigung von Verfügung oder Entscheiden, je angefangene Seite Fr.15.--

  • b) für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite Fr.1.-- für die weiteren Kopien, je Seite Fr. --.30

  • c) für Vorladungen, Anzeigen und Schreiben Fr.10.-- bis 40.--

  • d) Zustellgebühr exklusive Porti, Zustellung von Beschlüssen, Urteilen, Verfügungen Fr.20.-- bis 50.--

  • e) Zustellgebühr für die kostenpflichtige Zustellung von Beglaubigungen, Nachdrucken von Gesetzeserlassen Fr.8.-- bis 20.--

Für Bescheinigungen beträgt die Gebühr Fr.15.-- bis 200.--

Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzustellen sind, sind gebührenfrei.

Footnotes

  1. [10] Überschrift in der Fassung vom 29. November 1994, Abs. 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1992, Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2017.
  2. [15] Fassung vom 1. Dezember 1992. 16 Nr. 2 aufgehoben am 17. Dezember 1996 und Nr. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
  3. [8] Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010.

Art. 11 11 Beglaubigungen

Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens beträgt die Gebühr Fr.25.--. Sind mehrere Unterschriften auf dem gleichen Aktenstück zu beglaubigen, so beträgt die Gebühr für jede weitere Unterschrift zusätzlich Fr.10.--. Für die Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen beträgt die Gebühr Fr.10.-- je Seite.

Footnotes

  1. [11] Fassung vom 12. Dezember 2017.
  2. [25] Fassung vom 29. Oktober 2013; Nrn. 15, 16, 17 und 17a in der Fassung vom 7. März 2023. 26 Nrn. 24 und 25 in der Fassung vom 1. Dezember 1992. 27 Nrn. 27, 28, 30 und 31 in der Fassung vom 1. Dezember 1992 und Nr. 29 in der Fassung vom 19. Dezember 2006. 28 Nr. 33 aufgehoben am 29. Oktober 2013. Die bisherige Nr. 34 wird zu Nr. 33.

Art. 12 12 Dienstleistungen, Auskünfte

Für Dienstleistungen und Auskünfte, die vorwiegend im privaten Interesse erbracht werden und einen erheblichen Zeitaufwand verursachen, kann nach dem Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 eine Gebühr erhoben werden.

Für Dienstleistungen und Auskünfte an Behörden und Amtsstellen werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

Im Bereich der Strassenverwaltung kann für Dienstleistungen und Auskünfte (wie Beratungen, Augenscheine und Stellungnahmen), die im Aufwand über eine Kurzberatung hinausgehen, nach dem Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 bzw. gemäss Gebührentarif (Tiefbauamt, Stundenansätze Dienstleistungen der Strassenverwaltung) eine Gebühr erhoben werden.

Footnotes

  1. [12] Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2004; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2017. 13 Neu eingefügt am 28. Oktober 2008.

Art. 12a Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung

und den Datenschutz

Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, ist gebührenfrei.

Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach §§ 10 und 12 berechnete Gebühr den Betrag von Fr.40.-- nicht erreicht.

Footnotes

  1. [40] Aufgehoben am 10. November 2020. 41 In der Fassung vom 11. Dezember 1994. 42 Änderungen vom 10. Dezember 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2134), vom 2. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1984), vom 7. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2100), vom 19. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2312), vom 28. Oktober 2008 am 1. November 2008 (Abl 2008 2248), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 29. Oktober 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2550), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2583), vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850), vom 7. März 2023 am 1. Juli 2023 (Abl 2023 613) und vom 2. September 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2212) in Kraft getreten.

Art. 13 14 Entschädigungen an Zeugen und Auskunftspersonen

Zeugen, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung von Fr.40.-- bis Fr. 200.-- pro Stunde. Für andere Zeugen beträgt das Zeugengeld je nach Zeitaufwand Fr.20.-- bis Fr. 300.--.

Die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom Wohn- und Arbeitsort ist in Anrechnung zu bringen.

Für Auskünfte von Drittpersonen können die gleichen Entschädigungen wie für Zeugen ausgerichtet werden.

Footnotes

  1. [14] Überschrift und Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. Dezember 1990; Abs. 1 in der Fassung vom 2. Dezember 2003.

Art. 14 Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer

Die Entschädigung des Sachverständigen und des Übersetzers wird von der Behörde, welche die Begutachtung veranlasst oder den Übersetzer beigezogen hat, nach Ermessen festgesetzt. § 8 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 15 15 Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigungen

Für Einzelbehörden, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Übersetzer darf eine Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigung gemäss den Bestimmungen über die Personal- und Besoldungsverordnung belastet werden. III. Gebühren für die Verwaltungsrechtspflege und die allgemeine Staats- und Gemeindeverwaltung Nr. Fr.

Art. 16 Gemeindekanzlei

Abfassung und Beurkundung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Vorsorgeauftrages 60.-- bis 800.--

Art. 16a 17 Einwohneramt

1a Anmeldegebühr für erwachsene Person (Schweizer und Ausländer)20.-- 1b Anmeldegebühr für Familie und Ehepaar (Schweizer und Ausländer)30.-- 1c Anmeldegebühr für Wochenaufenthalte (Schweizer und Ausländer) 50.--/Jahr 1d Heimatausweis

Jahr20.--

Jahre30.-- 1e Erteilung von Auskünften an Private10.-- 1f Wohnsitzbescheinigung10.-- Wohnsitzbescheinigung (Fremdsprache)20.-- Wohnsitzbescheinigung (manuell erstellt)20.-- 1g Lebensbescheinigung10.-- 1h Bestätigung für Verkehrsamt10.-- 1i Bearbeitung Verpflichtungserklärung20.-- 1j Hinterlegung und Änderung der Registrierung einer40.-- letztwilligen Verfügung sowie Nachsendung derselben In diesen Gebühren sind allfällige Spesen (Portoauslagen, Telefonspesen, Kosten von Publikationen usw.) nicht inbegriffen.

Footnotes

  1. [17] Überschrift und Nrn. 1a-1h in der Fassung vom, Nrn. 1i-1j neu eingefügt am 29. Oktober 2013. 18 Die bisherigen Nrn. 3 und 4 wurden in der Fassung vom 17. Dezember 1996 zu Nrn. 2 und 3. 19 § 18 aufgehoben am 18. Dezember 2012. Der bisherige § 19 wird zu § 18, Nrn. 7-14 werden aufgehoben; Überschrift in der Fassung vom 12. Dezember 2017.

Art. 17 Gemeindepräsidium

2 Amtliche Verfügungen30.-- bis 500.-- 3 Amtliche Leitung von öffentlichen Versteigerungen, von Gründungsversammlungen und ähnlichen Veranstaltungen 110.-- bis 600.--

Art. 18 Gemeinderat und andere kommunale Behörden

4 Konzessionen für die Beanspruchung von Gemeindegut: Die einmalige und jährliche Gebühr richtet sich nach der Bedeutung der Anlage. 5 Erlass von Verfügungen 60.-- bis 20 000.-- 6 Behandlung anderer Geschäfte 60.-- bis 4 000.--

Art. 19 20 Betreibungsamt

7 Für die Aufnahme und Ausfertigung von Wechselprotesten sind die Ansätze der Pfändung im Betreibungsverfahren sinngemäss anzuwenden.

Art. 20 21 Erbschaftsamt

8 Erbenermittlung und Erlass von Verfügungen 60.-- bis 1 000.-- 9 Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ZGB: je angebrochene halbe Stunde40.-- 10 Mitwirkung bei Erbteilung, Losbildung oder Versteigerung: je angebrochene halbe Stunde40.--

Footnotes

  1. [21] Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 18 wird aufgehoben).

Art. 21 22 Bezirksbehörden

11 Die Gebührenansätze der Gemeinden sind sinngemäss für die Amtshandlungen der Bezirksbehörden anzuwenden.

Footnotes

  1. [22] Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 19 wird zu Nr. 11).

Art. 22 23 Steuerkommission

12 Behandlung und Entscheid im Einspracheverfahren 50.-- bis 3000.--

Footnotes

  1. [23] Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 20 wird zu Nr. 12).

Art. 23 24 Departemente des Regierungsrates und kantonale Amtsstellen

13 Erlass von Verfügungen 50.-- bis 20 000.-- 14 Behandlung anderer Geschäfte 50.-- bis 10 000.--

Footnotes

  1. [24] Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nrn. 21 und 22 werden zu Nrn. 13 und 14); Betrag in der Fassung vom 12. Dezember 2017.

Art. 23a 25 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

15 Bestellung eines Beistandes und andere Verfügungen 160.-- bis 3 000.-- 15a Abnahme des Eingangsinventars über das Vermögen des Schutzbefohlenen: ½ Promille des reinen Vermögens ab Fr. 100 000.-- höchstens 5 000.-- Die gleiche Gebühr wird erhoben beim endgültigen Rückzug des Vermögens. 15b Prüfung und Vormerkung des Berichtes des überlebenden Ehegatten über das Kindsvermögen: ½ Promille des reinen Vermögens höchstens 2 500.-- 16 Entscheide betreffend zustimmungsbedürftige Geschäfte nach Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 160.-- (Art. 416 und 417 ZGB) 160.-- bis 3 000.-- 17 Prüfung Vorsorgeauftrag und Auftragseinweisung nach Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 160.-- (Art. 363 ff. ZGB) 160.-- bis 3 000.-- 17a Einschreiten bei Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag nach Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 160.-- (Art. 368 und 373 ZGB) 160.-- bis 3 000.-- 18 Einvernahmen: je angebrochene halbe Stunde 90.-- 19 Abnahme und Prüfung der Verwaltungsrechnung 50.-- bis 5 000.-- und des Berichtes des Beistandes 19a Entschädigung des Mandatsträgers für ordentliche bis 30 000.-- Berichtsperiode 20 Behandlung anderer Geschäfte 50.-- bis 5 000.--

Art. 24 Regierungsrat

23 Konzessionen für die Beanspruchung von Staatsgut: Die einmalige und jährliche Gebühr ist nach der Bedeutung der Anlage festzulegen. 24 Erlass von Verfügungen 50.-- bis 20 000.-- 25 Behandlung anderer Geschäfte 50.-- bis 10 000.-- 26 Für die Verwaltungsrechtssprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichtes.

Art. 25 Verwaltungsgericht

27 Behandlung und Entscheid einer Vor- oder Zwischenfrage, wenn sie nicht mit der Hauptsache entschieden wird 60.-- bis 700.-- 28 Einzelrichterentscheide 60.-- bis 2 000.-- 29 Behandlung und Entscheid einer Beschwerde oder einer Revision 100.-- bis 20 000.-- 30 Behandlung und Entscheid einer Klage 100.-- bis 20 000.-- 31 Erläuterung eines Entscheides40.-- bis 500.-- 32 Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr erlassen oder unter den Mindestansatz herabgesetzt werden.

Art. 25a Zwangsmassnahmengericht

33 Behandlung und Entscheid einer Beschwerde 60.-- bis 2 000.-- gegen Polizeigewahrsam aufgrund von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Nr. Fr.

IV. Gebühren für die Strafrechtspflege

Art. 26 29 Strafverfolgungsbehörden

Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei (Tatbestandesaufnahmen, Einvernahmen, Ermittlungen, Hausdurchsuchungen, Blut- und Urinproben, Spurenauswertungen, Aktenauswertungen, erkennungsdienstliche Erfassungen, Beizug von polizeilichen Spezialisten, Erstellen von Akten, Anzeigeerstattungen, usw.) je angebrochene halbe Stunde 60.--

Durchführung des Vorverfahrens (Beweis- 60.-- bis 100 000.-- erhebungen, Einvernahmen, Aktenstudium usw.)

Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn 50.-- bis 3 000.-- keine andere Gebühr festgesetzt ist

Nichtanhandnahmeverfügung 100.-- bis 1 000.--

Sistierungsverfügung 100.-- bis 1 000.--

Vergleichsverhandlung 100.-- bis 1 000.--

Einstellungsverfügung 100.-- bis 5 000.--

Strafbefehl 100.-- bis 2 000.--

Anklage / Überweisung Strafbefehl 300.-- bis 3 000.--

Schlussbericht 300.-- bis 3 000.--

Vertretung (schriftlich oder mündlich) der Anklage vor Gerichtsinstanzen 300.-- bis 10 000.--

Vernehmlassung in Beschwerdeverfahren 100.-- bis 2 000.--

Footnotes

  1. [29] Überschrift und Nrn. 1-12 in der Fassung vom 23. Oktober 2013.

Art. 27 30 Gerichte

13 Verhandlung vor Einzelrichter und Entscheid 100.-- bis 5 000.-- inklusive Vorbereitung und Beweisaufnahmen 14 Richterliche Verfügungen30.-- bis 600.-- 15Behandlung und Entscheid einer selbständigen30.-- bis 800.-- Vor- oder Zwischenfrage 16Verhandlung vor Gericht und Entscheid 100.-- bis 50 000.-- inklusive Vorbereitung und Beweisaufnahmen 17 Behandlung und Entscheid einer Revision 90.-- bis 4 000.-- 18 Redaktion eines Entscheides 100.-- bis 6 000.-- 19 Erläuterung eines Entscheides 100.-- bis 900.-- 20 Entscheid über Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft; Anordnung oder Genehmigung von Zwangsmassnahmen; Behandlung von Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen 60.-- bis 900.--

Art. 28 31 Verfahren gegen Jugendliche

20a In Verfahren gegen Jugendliche können die Gebühren zur Hälfte erlassen werden.

Footnotes

  1. [31] Überschrift in der Fassung vom 7. Dezember 2010, Nr. 20a in der Fassung vom 29. Oktober 2013 (die bisherige Nr. 20 wird zu Nr. 20a). 32 In der Fassung vom 18. Dezember 1990.

Art. 29 Begnadigung

21 Behandlung und Beurteilung eines Begnadigungsgesuches 100.-- bis 1 000.--

Art. 30 33 Gerichtspolizeiliche Tätigkeiten

Die Kantonspolizei weist die kostenpflichtigen gerichtspolizeilichen Amtshandlungen und Auslagen in einer fallbezogenen Leistungsaufstellung zuhanden der Staatsanwaltschaft aus. Nr. Fr.

Footnotes

  1. [33] Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 bis 5 aufgehoben am 10. November 2020.

V. Gebühren für die Zivilrechtspflege

Art. 31 34 Schlichtungsbehörden

Schlichtungsverhandlung 100.-- bis 1 000.-- Damit sind Gebühren und Auslagen des Schlichtungsverfahrens pauschal abgegolten. Vorbehalten bleiben Art. 117 bis 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung.35 Für die Tätigkeit als erste Entscheidinstanz gelten die Ansätze von § 33.

Footnotes

  1. [34] Fassung vom 2. September 2025.
  2. [35] BBl 2009 21. 36 Nr. 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1992 und Nr. 3 in der Fassung vom 19. Dezember 2006. 37 Nr. 5 in der Fassung vom 18. Dezember 1990; Nrn. 4 und 6 in der Fassung vom 7. Dezember 2004; Nr. 4a neu eingefügt am 18. Dezember 2012. 38 Nr. 7 in der Fassung vom 7. Dezember 2010 und Nr. 8 in der Fassung vom 7. Dezember 2004. 39 Nrn. 11 und 12 in der Fassung vom 18. Dezember 1990, Nr. 10 in der Fassung vom 1. Dezember 1992 und Nr. 9 in der Fassung vom 17. Dezember 1996.

Art. 32 Gerichtskanzleien

2 Anlage des Aktenheftes, Protokoll- und Buchführung40.-- bis 400.-- 3 Redaktion eines Entscheides 100.-- bis 6 000.--

Art. 33 Einzelrichter und Bezirksgericht

4 Behandlung durch den Einzelrichter und Entscheid des Einzelrichters 100.-- bis 50 000.-- 4a in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten nach Interessewert und Zeitaufwand des Gerichtes 100.-- bis 5 000.-- 5 Prüfung und Unterzeichnung von Gülten und Schuldbriefen: bis zum Wert von Fr. 100 000.--10.-- von Fr. 100 001.-- bis Fr. 2 000 000.--, pro Fr. 10 000.--1.-- über Fr. 2 000 000.-- 200.-- 6 Behandlung durch das Bezirksgericht und Entscheid des Bezirksgerichtes 100.-- bis 100 000.--

Art. 34 Kantonsgericht

7 Behandlung und Entscheid einer Berufung, einer Beschwerde oder einer Revision 500.-- bis 100 000.-- 8 Verfügungen des Präsidenten 100.-- bis 10 000.-- Ist das Kantonsgericht erste Instanz, so gelten die Ansätze des Bezirksgerichtes.

Art. 35 Gemeinsame Bestimmungen für Einzelrichter, Bezirksgericht und

Kantonsgericht 9 Erläuterung eines Entscheides 100.-- bis 900.— 10 Beweismassnahmen ausserhalb eines Verfahrens des betreffenden Gerichtes 60.-- bis 1 500.-- 11 Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die Gebühr unter den Mindestansatz herabgesetzt werden. 12 Für Hinterlegungen gilt der Tarif für Notare und Grundbuchverwalter.

VI. Schlussbestimmung

Art. 35a 40

§ 35a

Art. 36

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.42

Footnotes

  1. [2] SRSZ 231.110.
  2. [3] Abs. 2 neu eingefügt am 18. Dezember 1990.
  3. [4] Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 1990 und Abs. 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1992.
  4. [5] Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 11. Dezember 1984, Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 2. Dezember 2003.
  5. [6] Abs. 1 in der Fassung vom 14. Dezember 1999; Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember 2017.
  6. [7] Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 11. Dezember 1984.
  7. [9] Fassung vom 7. Dezember 2010.