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Kantonale Vollzugsverordnung zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit
Kantonale Vollzugsverordnung zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit1 (Vom 28. August 2007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes vom8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, EntsG)2,
Art. 360b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30.März 1991 (OR)3
sowie des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA)4, beschliesst:
Art. 1 Regierungsrat
Der Regierungsrat:
a) wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die sechs Mitglieder der tripartiten Kommission (Art. 360b OR);
b) kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den Leistungsbezug von deren Vollzugsstellen nach Entsendegesetz sowie Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit treffen.
Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet Sanktionen gemäss Art. 13 BGSA an.
Art. 3 Amt für Arbeit
Das Amt für Arbeit ist Kontroll- und Sanktionsbehörde gemäss Entsendegesetz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Art. 9 Abs. 2 EntsG);
Es besorgt unter Vorbehalt abweichender interkantonaler Vereinbarungen das Sekretariat der tripartiten Kommission.
Art. 4 Tripartite Kommission
a) Konstituierung
Der tripartiten Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie des Amtes für Arbeit an. Diese sind gleichzeitig Mitglieder der tripartiten Kommission gemäss Art. 85d AVIG.7
Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Sozialpartnern.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und alle Parteien vertreten sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
Die Kommission erlässt ein Reglement, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.
Art. 5 b) Aufgaben
Die tripartite Kommission erfüllt die ihr:
a) nach Art. 360b OR und Entsendegesetz obliegenden Aufgaben;
b) als Kontrollorgan nach Art. 4 BGSA obliegenden Aufgaben gemäss dem vom Regierungsrat erlassenen Pflichtenheft.
Art. 6 Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entscheidet Streitigkeiten über das Recht der tripartiten Kommission auf Auskunft und Einsichtnahme (Art. 360b Abs. 5 OR).
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Kantonale Vollzugsverordnung vom 30. März 2004 zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KVVzEntsG)8 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Er tritt am1. Januar 2008 in Kraft.9