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Präsidial

BEK 2017 188 · Schwyz Public Prosecutor Offices

Dals 16 schan. 2018

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/staatsanwaltschaften/bek-2017-188/de/prasidial

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2017 188

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 16. Januar 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________ Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. November 2017, SUB 2017 347);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass A.________ (nachfolgend: Privatkläger) mit der E.________ AG als Vermieterin im Streite liegt und sich die E.________ AG durch Rechtsanwältin C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) vertreten lässt;

- dass der Privatkläger am 18. Mai 2017 gegen die Beschuldigte im Wesentlichen mit der Begründung Strafanzeige erstattete, die Beschuldigte habe im Mietausweisungsbegehren absichtlich den Streitwert falsch angegeben und sich damit des Erschleichens einer falschen Beurkundung oder der Urkundenfälschung schuldig gemacht (U-act. 8.1.001);

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. November 2017 verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;

- dass der Privatkläger mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 1) beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhebt;

- dass der Privatkläger mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 (KG-act. 4) aufgefordert worden ist, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'200.00 bis spätestens 28. Dezember 2017 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung dem Privatkläger am 12. Dezember 2017 zugestellt worden ist (Beilage zu KG-act. 4);

- dass der Privatkläger die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Privatkläger aufzuerlegen sind und dieser gestützt auf Art. 436 StPO die Beschuldigte für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (Sandra Massari, Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: Jusletter 2. Februar 2015, Rz 33), wobei die Höhe der Entschädigung mangels einer Honorarnote gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRAe ermessensweise festzusetzen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Privatkläger auferlegt.

Der Privatkläger hat die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

16. Januar 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 383, Art. 428 und Art. 436 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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