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Präsidial

BEK 2018 117 · Schwyz Public Prosecutor Offices

Dals 25 fan. 2018

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/staatsanwaltschaften/bek-2018-117/de/prasidial

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 117

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 25. Juli 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 4. Juli 2018, SUI 2018 2645);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 4. Juli 2018 im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erliess (angef. Verfügung);

- dass der Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom 13. Juli 2018 fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob (KG-act. 1);

- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2018 eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde, weil diese die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde nicht erfüllte (KG-act. 2);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Postaufgabe) seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 3), seine Eingaben (KG-act. 1 und KG-act. 3) jedoch ohnehin nicht die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde erfüllen würden (vgl. die Hinweise in KG-act. 2);

- dass damit das Verfahren jedenfalls abzuschreiben ist und die Abschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.v.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- dass die (reduzierten) Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgeschrieben.

2.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit einem Doppel der Eingabe vom 23. Juli 2018 [Postaufgabe]) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

25. Juli 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.