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Präsidial

BEK 2018 166 · Schwyz Public Prosecutor Offices

Dals 13 nov. 2018

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/staatsanwaltschaften/bek-2018-166/de/prasidial

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 166

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. November 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (Bauen ohne Bewilligung)

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 2. Oktober 2018, SUI 2016 3099);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 das Strafverfahren gegen C.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, 6. Januar 2016 bis November 2017, gestützt auf Art. 319 StPO einstellte;

- dass A.________ am 25. Oktober 2018 Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung einreichte (KG-act. 1);

- dass bei der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten eine Beschwerdevernehmlassung eingeholt wurde, der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt wurde (KG-act. 2+3) und die Vernehmlassungen am 6. November 2018 eingingen (KG-act. 5 + 6);

- dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 aufgefordert wurde, bis spätestens 12. November 2018 eine Sicherheit von Fr. 1‘200.00 zu leisten unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 4);

- dass der Beschwerdeführer am 7. November 2018 (Eingang 9. November 2018) mitteilt, dass er die Sicherheit nicht leisten werde und auf die Beschwerde verzichte (KG-act. 7);

- dass auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten ist;

- dass die Kosten des Verfahrens bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und der obsiegende Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen ist (BGE 141 IV 476);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 5 und 6), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 5 und 7), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 6 und 7) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

13. November 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 319 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.