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Präsidial

BEK 2023 39 · Schwyz Public Prosecutor Offices

Dals 4 matg 2023

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2023 39

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. Mai 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Wiederaufnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2023, SU 2021 8552);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 16. März 2023 im Zusammenhang mit einem Schreiben der Privatklägerin vom 21. Februar 2023 (U-act. 12.2.001) die Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen diverse Personen ab. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit der Eingabe vom 21. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 4).

2.

Die angefochtene Verfügung hält fest, die Privatklägerin nenne keine Beweismittel, die nicht bereits im früheren Verfahren bekannt gewesen seien und sich somit aus den früheren Akten ergeben würden. Deshalb bestehe kein Raum für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Sinne von Art. 323 StPO. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen Art und Weise, wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2 sowie im vorliegenden Fall BEK 2021 182 vom 1. Dezember 2021 E. 2 = U-act. 12.1.006) auseinander (Art. 385 StPO). Soweit sie behauptet, diverse Institutionen hätten ihr als sorgeberechtigten Mutter keine Auskünfte gegeben und Kontakte mit ihren Kindern blockiert, handelt es sich um aus einer Vielzahl von erledigten und hängigen Strafverfahren bekannte Vorwürfe der Privatklägerin. Sie legt denn auch im Beschwerdeverfahren nicht dar, inwiefern es sich dabei um neue Beweismittel oder Tatsachen handeln würde, die eine Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens gegen die Beschuldigten rechtfertigen sollen. Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

9. Mai 2023 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 136, Art. 323, Art. 385 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.

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