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Präsidial

BEK 2023 88 · Schwyz Criminal and Juvenile Court

Dals 15 fan. 2024

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/straf-und-jugendgericht/bek-2023-88/de/prasidial

Consultà ils 30 avust 2026

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  2. Schwyz
  3. Schwyz Criminal and Juvenile Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2023 88

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 15. Juli 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________,

betreffend

notwendige/amtliche Verteidigung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendgerichtsvizepräsidentin vom 21. Juni 2023, JGO 2022 2);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der C.________ gegen A.________ am 2. September 2020 eine Strafuntersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB eröffnete (U-act. 9.1.008);

- er A.________ mit Strafbefehl vom 23. Juni 2022 der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig sprach, wogegen

Letzterer am 28. Juni 2022 Einsprache erhob;

- der Rechtsvertreter von A.________ am 28. Juni 2022 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersuchte, welches Gesuch der C.________ mit Verfügung vom 15. Juli 2022 abwies;

- A.________ dagegen am 2. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht führte, auf die das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang nicht eintrat, nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. September 2022 ihren Strafbefehl als Anklageschrift an das Jugendgericht überwiesen hatte (BEK 2022 115),

wogegen A.________ Beschwerde an das Bundesgericht führte, welche dieses mit Entscheid 7B_298/2023 vom 12. Oktober 2023 guthiess und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückwies;

- das Kantonsgericht im zweiten Rechtsgang die Beschwerde vom 2. August 2022 mit heutigem Datum gutheisst, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2022 aufhebt sowie feststellt, dass in der Strafuntersuchung gegen A.________ seit dem 2. September 2020 ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und Rechtsanwalt B.________ ab dem 28. Juni 2022 als seinen amtlicher Verteidiger einsetzt (BEK 2023 137);

- der Rechtsvertreter von A.________ am 5. Juni 2023 beim Jugendgericht abermals um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ersuchte (Vi-act. 21), welches Gesuch die Jugendgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 21. Juni 2023 abwies;

- A.________ auch dagegen am 3. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und Rechtsanwalt B.________ sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen, eventualiter sei festzustellen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (KG-act. 1);

- die bewilligte amtliche Verteidigung, solange die Voraussetzungen gegeben sind, seit der (gegebenenfalls auch rückwirkenden) Bewilligung bis zum Abschluss des Strafverfahrens vor den kantonalen Instanzen, einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens, dauert (Ruckstuhl, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 132 StPO N 5; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,

Art. 134 StPO N 1);

- das Kantonsgericht wie erwähnt feststellt, dass seit dem

2. September 2020 ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und die amtliche Verteidigung ab 28. Juni 2022 rückwirkend bewilligt;

- die Einsetzung in das amtliche Verteidigermandat nach wie vor Bestand hat;

- folglich die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist;

- bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind;

- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei der Hauptsache verbleibt;-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

17. Juli 2024 pku

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 128 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 132 und Art. 134 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. April 2025 erneut konsolidiert.