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Präsidial

STK 2022 73 · Schwyz Criminal and Juvenile Court

Dals 9 schan. 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/straf-und-jugendgericht/stk-2022-73/de/prasidial

Consultà ils 31 avust 2026

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  2. Schwyz
  3. Schwyz Criminal and Juvenile Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2022 73

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 9. Januar 2023

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

Raufhandel, einfache Körperverletzung, Drohung, Widerruf, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. März 2022, SGO 2021 34);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. März 2022 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 7. Dezember 2022 an die Parteien versandt wurde;

- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staats gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staats.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwalt C.________ (je 2/R, je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 22. Dezember 2022), die F.________ AG (1/R, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 22. Dezember 2022), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, die Akten werden in den Verfahren STK 2022 72/STK 2022 74/STK 2022 76 retourniert werden) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

9. Januar 2023 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.