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Präsidial

STK 2024 5 · Schwyz Criminal and Juvenile Court

Dals 6 dec. 2024

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/straf-und-jugendgericht/stk-2024-5/de/prasidial

Consultà ils 30 avust 2026

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  3. Schwyz Criminal and Juvenile Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2024 5

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 6. Dezember 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

mehrfache Erpressung, Drohung, unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Landesverweisung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2023,

SGO 2022 28);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts vom

5. September 2023 innert Frist am 29. Februar 2024 Berufung erklärte

(Art. 399 Abs. 3 StPO);

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 den Rückzug der Berufung erklärt (KG-act. 12/1-2);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs des Rechtsmittels im Sinne von Art. 386 StPO nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von

Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 12/1-2), an die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R), die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

6. Dezember 2024 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. April 2025 erneut konsolidiert.