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Kammer

STK 2025 48 · Schwyz Criminal and Juvenile Court

Dals 16 oct. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/straf-und-jugendgericht/stk-2025-48/de/kammer

Consultà ils 31 avust 2026

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  2. Schwyz
  3. Schwyz Criminal and Juvenile Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

STK 2025 48

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 16. Oktober 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.

In Sachen

A.________, Privatklägerin 7 und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Drohung, Sachentziehung, BetmG, Einziehung, Widerruf, Mass­nahme, Tätigkeitsverbot

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 20. März 2025, SGO 2023 32);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- die Privatklägerin 7 am 27. März 2025 gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 20. März 2025 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 22. September 2025 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg);

- Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin 7 mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO den Rückzug der angemeldeten Berufung mitgeteilt hat (act. 3);

- vorliegend die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend verzichtet werden kann und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Zweitinstanzlich werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­-gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (2/R), den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES [die Akten werden im Verfahren STK 2025 47 retourniert]).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

16. Oktober 2025 amu

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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