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ungetreue Geschäftsbesorgung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, mehrfache üble Nachrede, Drohung

STK 2026 2 · Schwyz Criminal and Juvenile Court

Dals 4 matg 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

ungetreue Geschäftsbesorgung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, mehrfache üble Nachrede, Drohung

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 4. Mai 2026 STK 2026 2

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch D.________, vertreten durch Rechtsanwältin G.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt I.________,

Kantonsgericht Schwyz 2

betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, mehrfache üble Nachrede, Drohung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 20. August 2025, SGO 2023 19);-

hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 3

Erwägungen

1.

a) Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Mai 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB), mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB; Vi-act. 1).

Das Strafgericht beschloss am 20. August 2025 was folgt (angef. Urteil):

1.

A.________ wird von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.

2.

Die F.________ AG wird nicht als Zivilklägerin zum vorliegenden Verfahren zugelassen.

3.

Die von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen werden zu den Akten genommen.

4.

Der Beweisantrag der Verteidigung auf Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von A.________ im Zusammenhang mit Anklageziffer 2 (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) wird abgelehnt.

5.

Das Verfahren gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum Juni 2021–Mai 2023 zum Nachteil von J.________, wird infolge fehlenden Strafantrags eingestellt (Az. 2).

6.

Das Verfahren gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum März 2023–Mai 2023 zum Nachteil von K.________, wird infolge fehlenden Strafantrags eingestellt (Az. 2).

7.

Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum 8. August 2020–23. November 2020 zum Nachteil von H.________, wird infolge Verjährung eingestellt (Az. 3).

Kantonsgericht Schwyz 4

Es erkannte (angef. Urteil):

1.

A.________ wird schuldig gesprochen a) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff.1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen am 14. August 2017 zum Nachteil b) der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum Juni 2021–Mai 2023 zum Nachteil von D.________ und im Zeitraum Juni 2021– Februar 2023 zum Nachteil von K.________ (Az. 2); c) der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum 3. Oktober 2022–8. November 2022 zum Nachteil von D.________ (Az. 6).

2.

lm Übrigen wird A.________ freigesprochen (Az. 4 betr. üble Nachrede zum Nachteil von H.________ und Az. 5 betr. Drohung zum Nachteil von D.________).

3.

A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 180.-- bestraft.

4.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

5.

Zivilforderungen: a) Auf die Schadenersatzforderung der F.________ AG im Betrag von Fr. 667’855.-- (evtl. Fr. 498’153.--; subevtl. Fr. 686’635.--) zzgl. Zins wird nicht eingetreten (Az. 1). b) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 3’479.80 zzgl. Zins wird auf den Zivilweg verwiesen (Az. 2 betr. Betreibungskosten). c) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 10’000.-- zzgl. Zins wird auf den Zivilweg verwiesen (Az. 5 und 6). d) Die Genugtuungsforderung von H.________ im Betrag von Fr. 500.-- zzgl. Zins wird auf den Zivilweg verwiesen (Az. 3 und 4).

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6.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 8’180.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 12’580.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 10’644.05 Total Fr. 31’404.05 werden A.________ zu 80 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

7.

Prozessentschädigungen a) Die Prozessentschädigungsforderung der F.________ AG im Betrag von Fr. 95’355.93 (zzgl. Zins) wird teilweise gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, die F.________ AG für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren ausgangsgemäss mit Fr. 8’000.-- zu entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz; 40 % von pauschalen Fr. 20’000.--). lm Übrigen wird die Prozessentschädigungsforderung abgewiesen (Az. 1). b) Die Prozessentschädigungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 16’384.26.97 [recte: Fr. 16’384.26] (zzgl. Zins) wird teilweise gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren ausgangsgemäss mit Fr. 4’800.-- zu entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz; 40 % von pauschalen Fr. 12’000.--). lm Übrigen wird die Prozessentschädigungsforderung abgewiesen (Az. 2, 5 und 6). c) Die Prozessentschädigungsforderung von H.________ im Betrag von Fr. 13’010.16 (zzgl. Hauptverhandlung) wird abgewiesen (Az. 3 und 4). d) A.________ wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgangsgemäss mit Fr. 6’000.-- aus der Staatskasse entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz; 20 % von pauschalen Fr. 30’000.--). e) Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung gemäss vorstehender lit. d verrechnet.

8.

Amtliche Verteidigung a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 10’644.05 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz). b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

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c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt auf 80 % des Honorars (Fr. 8’515.25).

9. [Zufertigung]

10.

[Rechtsmittelbelehrung]

b) Der Beschuldigte meldete am 5. September 2025 gegen das Urteil vom 20. August 2025 Berufung an (KG-act. 1 und 2). Am 6. Februar 2026 reichte er die Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KGact. 3):

1.

Das Urteil des Strafgerichts sei wie folgt aufzuheben: Ziffern 1a (Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung), 3 (Strafpunkt), 6 (Kostenverlegung), 7a (Prozessentschädigung

2.

Stattdessen sei

2.1

A.________ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.2

Die Freiheitsstrafe von 22 Monaten aufzuheben; eventualiter sei auch die Geldstrafe herabzusetzen.

2.3

Die Kostenauferlegung sowie die Rückzahlungspflicht, festgelegt auf 80 %, zu überprüfen und angemessen herabzusetzen.

2.4

Die Prozessentschädigung zu Gunsten der F.________ AG aufzuheben.

3.

Eventualiter sei das Urteil antragsgemäss aufzuheben und mit den nötigen Weisungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 erhielten die Gegenparteien Gelegenheit, das Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und/oder Anschlussberufung zu erklären. Im Übrigen wurde das Verfahren einstweilen auf die Frage der Rechtmässigkeit der unterbliebenen Befragung des Beschuldigten

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durch die Vorinstanz sowie auf die Frage der Folgen der möglicherweise bereits vorinstanzlich bestehenden und fortdauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten beschränkt und diesbezüglich schriftlich geführt. Die Parteien erhielten entsprechend Gelegenheit, sich auch zu diesen Fragen zu äussern, unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 9. März 2026 erklärte die Privatklägerin Ziff. 3, keine Nichteintretensgründe geltend zu machen und keine Anschlussberufung zu erheben. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass das Vorverfahren und die erstinstanzliche Hauptverhandlung formell ordnungsgemäss durchgeführt worden seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Staates (KG-act. 5). Die Privatklägerin Ziff. 2 schloss sich mit Eingabe vom 9. März 2026 den Ausführungen der Privatklägerin Ziff. 3 in deren Eingabe vom 9. März 2026 vollumfänglich an (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 9. März 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, ein Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erheben. Zudem nahm sie Stellung zur unterbliebenen Teilnahme des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (KG-act. 7). Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 verzichteten explizit auf eine weitere Vernehmlassung (KG-act. 9, 10, 11 und 12). Ansonsten gingen keine Eingaben ein.

2.

a) Die Privatklägerin Ziff. 3 führt im Wesentlichen aus, im Vorverfahren habe der Beschuldigte nie geltend gemacht, dass er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage sei, einvernommen zu werden. An den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen habe er stets bejaht, dass er in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen und diese durchzuführen. Das Vorverfahren sei korrekt verlaufen. Ein Grund für eine Sistierung oder Einstellung habe nicht vorgelegen. Als das Gerichtsverfahren näher gerückt sei, habe der Beschuldigte begonnen, Gründe für Verschiebungen bzw. Dispensen geltend zu machen und Arztzeugnisse einzureichen, die eine Verhandlungsunfähigkeit

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thematisiert hätten. Die Privatklägerin Ziff. 3 habe mehrfach die Richtigkeit der Arztzeugnisse angezweifelt und eine amtsärztliche Untersuchung gefordert. Aufgrund neuer Kreditkartenauszüge des Beschuldigten liege die Vermutung nahe, dass die Annahmen des Psychiaters auf falschen Tatsachen beruhen würden. Zudem beschäftige der Beschuldigte seit August 2025 einen Rechtsanwalt damit, die Privatklägerin Ziff. 3 wegen angeblicher Organisationsmängel zu verklagen. Die entsprechende Vollmacht datiere vom 26. August 2025, mithin eine Woche nach der angeblichen Verhandlungsunfähigkeit im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und wenige Wochen nach dem letzten Arztzeugnis. Ferner habe der Psychiater dem erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten am 30. September 2024 telefonisch mitgeteilt, dass eine grosse Gerichtsverhandlung für den Beschuldigten unmöglich durchführbar sei, obwohl der Beschuldigte zwölf Tage zuvor bei einer Gerichtsverhandlung am Bezirksgericht Höfe anwesend gewesen sei. Entgegen der Annahme des Psychiaters sei der Beschuldigte ausserdem nicht arbeitslos, sondern gehe diversen Tätigkeiten nach, u.a. sei er als Verwaltungsrat eines Unternehmens tätig, was bei tatsächlicher Verhandlungsunfähigkeit nicht denkbar wäre. Alle Prozessteilnehmer hätten teils mehrfach und aktenkundig die Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten angezweifelt. Erst als der erstinstanzliche Gerichtspräsident dem Verteidiger mitgeteilt habe, dass eine Verschiebung nunmehr eine amtsärztliche Untersuchung erfordere, habe der Beschuldigte ein Dispensationsgesuch gestellt. Angesichts der Prozessgeschichte und der Ähnlichkeit der Situation zur Anordnung einer Abwesenheitsverhandlung müsse eine Dispensation, die auf Ersuchen des Beschuldigten erfolge, gestattet sein. Das Verfahren sei seit April 2023 hängig. Monatelang hätten Terminfindungsschwierigkeiten bestanden, mehrmals sei die Hauptverhandlung auf Gesuch des Beschuldigten verschoben worden und im Sommer 2025 habe die Verzögerung von Neuem begonnen. Der Beschuldigte sei im Vorverfahren ausreichend befragt worden. Er sei anwaltlich vertreten gewesen und habe freiwillig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung ver-

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zichtet. Weitere Verzögerungen seien zu vermeiden. Würde das Verfahren zurückgewiesen werden, würde sich das Ganze wiederholen, wodurch die Tatbestände nach und nach verjähren würden (KG-act. 5).

b) Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, aus dem schriftlichen Gesuch der Verteidigung vom 17. Juli 2025 gehe das Einverständnis des Beschuldigten zur Dispensation klar hervor. Ferner sei die Dispensation begründet gewesen. Die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks des Beschuldigten sei nicht erforderlich gewesen, um das Verhältnis von Strafe und Massnahme bzw. die Notwendigkeit der Letzteren beantworten zu können. Der Beschuldigte habe ihm Rahmen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen genügend Gelegenheit gehabt, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu seiner Person zu äussern. Er habe seine Verteidigungsrechte im bisherigen Verfahren vollständig ausüben können. Das rechtliche Gehör sei ausreichend gewährt worden. Überdies habe kein Anlass bestanden, das Verfahren infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten zu sistieren. Beim Arztzeugnis vom 30. September 2024 habe es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitszeugnis gehandelt. Am 16. April 2025 habe der Staatsanwalt den Beschuldigten im Verfahren SU A1 2025 4264 zu den Tatvorwürfen einvernommen. Der Beschuldigte habe die Fragen adäquat beantworten können. Zudem sei der Beschuldigte Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der L.________ GmbH sowie der M.________ GmbH und Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der N.________ AG. Die Ausübung dieser Mandate wäre dem Beschuldigten bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit nicht möglich. Des Weiteren habe der Beschuldigte am 22. Februar 2026 eine substanziierte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Schwyz einreichen können. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz wegen unterbliebener Teilnahme des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei daher abzusehen (KG-act. 7).

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3.

a) Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 409 Abs. 3 StPO). Es ist zudem – soweit sich im neuen Verfahren nicht Tatsachen ergeben, die ihm im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten – an das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit einzuräumen, sich vorgängig zur Frage eines allfälligen Rückweisungsentscheids zu äussern. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016, E. 4.2.1;6B_843/2016 vom 10. August 2016, E. 3.1;6B_794/2014 vom 9. Februar 2015, E. 8.2;6B_528/2012 vom 28. Februar 2013, E. 3.1.1;6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 8.4.2; je mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (BGer 6B_512/2012 vom 30. April 2013, E. 1.3.3), bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts (BGer 6B_596/2012 vom 25. April 2013, E. 1.3;6B_682/2012 vom 25. April 2013, E. 1.3) oder bei unvollständi-

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ger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408, E. 6.1 mit Hinweisen).

Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung (Art. 339 Abs. 1 StPO) und dem Entscheid über allfällige Vor- und Zwischenfragen (Art. 339 Abs. 2–5 StPO) nimmt die Verhandlung mit der Bekanntgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft ihren Fortgang (Art. 340 Abs. 2 StPO). Im Rahmen des Beweisverfahrens führt gemäss Art. 341 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts die Einvernahmen durch. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung befragt die Verfahrensleitung in Nachachtung der richterlichen Fürsorgepflicht und des Untersuchungsgrundsatzes zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Dabei ist ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den ihr gemachten Vorwürfen zu äussern und diejenigen Umstände vorzubringen, die ihrer Verteidigung und der Klärung des Sachverhalts dienen können. Es obliegt der Verfahrensleitung, den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang sicherzustellen (BGE 143 IV 288, E. 1.4.3). Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen an, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen (BGE 143 IV 408, E. 6.2.1). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (vgl. auch Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nach Art. 389 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt wurden (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c).

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Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO dient einerseits Beweiszwecken, andererseits trägt sie auch der Subjektstellung der beschuldigten Person Rechnung. Die Vorschrift garantiert als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfahren und verhindert, dass sie zum blossen Objekt staatlichen Handelns wird. Darüber hinaus kommt der Befragung der beschuldigten Person beweisrechtlich in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt in aller Regel entscheidrelevante Bedeutung zu. Die eingehende Befragung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 StPO dient dem Gericht dazu, einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person zu gewinnen und zu klären, wie sich diese zu den Anklagevorwürfen und den Ergebnissen des Vorverfahrens stellt, namentlich ob sie im Sinne der Anklage geständig ist oder nicht. Dies erlaubt ihm, wesentliche Schlüsse für den weiteren Gang der Hauptverhandlung zu ziehen. Von der Stellungnahme zur Anklage hängt vor allem ab, ob und inwieweit Beweise zu wiederholen bzw. weitere Beweise abzunehmen sind (BGE 143 IV 408, E. 6.2.2; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 2.4.1). In welcher Intensität die Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens erfolgen muss, hängt vom konkreten Fall ab, insbesondere von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage (BGE 143 IV 408, E. 6.2.2; 143 IV 288, E. 1.4.2). Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO ist in Bezug auf die Befragung der beschuldigten Person zwingend, nicht aber in Bezug auf den Zeitpunkt. Ergänzungsfragen der Parteien können zwar eine lückenhafte gerichtliche Befragung vervollständigen, eine gänzlich unterbliebene Befragung jedoch grundsätzlich nicht ersetzen (BGE 143 IV 408, E. 6.2.2; 143 IV 288, E. 1.4.3).

b) An der Hauptverhandlung hat die beschuldigte Person persönlich teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Ge-

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such hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger darf ein solches Gesuch nur mit ausdrücklichem Einverständnis der beschuldigten Person stellen (Ramel, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 336 StPO N 17). Als wichtige Gründe für eine Dispensation kommen beispielsweise Krankheit oder Landesabwesenheit infrage, nicht aber die blosse berufliche Inanspruchnahme. Aufgrund der Wichtigkeit der persönlichen Teilnahme der beschuldigten Person sind Dispensationsgesuche restriktiv zu beurteilen. Sie sind nur in Fällen gutzuheissen, in denen die Anwesenheit der beschuldigten Person für die Beurteilung nicht notwendig ist. Dies ist nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa in Bagatellfällen und bei Verzicht auf Beweisabnahmen nach Art. 343 StPO (Kantonsgericht Basel-Land, 460 18 195 vom 8. Januar 2019, E. 4.4.2; Appellationsgericht Basel-Stadt, HB.2018.54 vom 13. Dezember 2018, E. 4.3.1; Obergericht Thurgau, RBOG 2016 Nr. 32, E. 2; Obergericht Zürich, UB130080 vom 31. Juli 2013, E. II.7.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

4.

A. 2023, Art. 336 StPO N 7; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 336 StPO N 10; Ramel, a.a.O., Art. 336 StPO N 18).

4.

a) Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 ersuchte der Verteidiger namens des Beschuldigten um dessen Dispensation von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19./20. August 2025 und er verwies zur Begründung auf das beigelegte Arztzeugnis vom 11. Juni 2025, das dem Beschuldigten eine Gerichtsunfähigkeit attestierte (Vi-act. 90). Am 18. Juli 2025 reichte der Verteidiger ein vom 18. April 2025 datierendes, aber gemäss seiner E-Mail eigentlich am 18. Juli 2025 ausgestelltes Arztzeugnis ein, das dem Beschuldigten weiterhin eine Gerichtsunfähigkeit attestierte (Vi-act. 92). Der Gerichtspräsident

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der Vorinstanz dispensierte den Beschuldigten mit Verfügung vom 13. August 2025 (Vi-act. 96). Die Vorinstanz bestätigte die Dispensation des Beschuldigten an der Hauptverhandlung (Vi-act. 99, S. 3).

Gemäss Anklage warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten sowohl Verbrechen als auch Vergehen vor (Vi-act. 1; siehe vorne E. 1a). Er hatte daher grundsätzlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO), sofern die Dispensation nicht zulässigerweise erfolgte, was namentlich voraussetzt, dass die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich war (Art. 336 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte im erstinstanzlichen Verfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (angef. Urteil, S. 2). Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 180.00 (angef. Urteil, Dispositivziffer 3). Angesichts der Höhe der beantragten und ausgesprochenen Sanktionen handelte es sich um keinen Bagatellfall (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden ausserdem ein Zeuge (Vi-act. 99, S. 4 ff.), der Privatkläger Ziff. 4 als Auskunftsperson (Vi-act. 99, S. 9 ff.) und die Privatklägerin Ziff. 2 als Auskunftsperson (Vi-act. 99, S. 13 ff. und S. 22 ff.) befragt. Damit erfolgten auch Beweisabnahmen nach Art. 343 StPO. In Anbetracht, dass die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO in Bezug auf die Befragung der beschuldigten Person grundsätzlich zwingend ist, Dispensationsgesuche restriktiv zu beurteilen sind und weder ein Bagatellfall vorliegt noch auf Beweiserhebungen nach Art. 343 StPO verzichtet wurde (vgl. vorne E. 3a–b), sowie in Nachachtung der erheblichen beantragten und ausgesprochenen Sanktionen gegen den Beschuldigten war dessen Anwesenheit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO erforderlich.

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b) Im Übrigen bestätigte Dr. med. O.________ im Arztzeugnis vom 11. Juni 2025, dass der Beschuldigte bei ihm in Behandlung sei, und er attestierte, dass der Beschuldigte auf unbestimmte Zeit aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage sei, als Zeuge und/oder Beschuldigter an Prozessen teilzunehmen. Weiter führte er aus, die Scheidungsgeschichte und die damit verbundenen Zusatzklagen hätten dazu geführt, dass sich der Beschuldigte so oft wie möglich aus der Schweiz nach Schweden zurückziehe. Er leere seinen Briefkasten nicht mehr, sei kaum mehr erreichbar und fühle sich zunehmend verfolgt und beeinträchtigt. Es sei in den letzten drei Jahren wiederholt zu Suizidhandlungen gekommen, allerdings sei er für Dritte nicht gefährlich. Ein wichtiges Ventil, um den psychosozialen Stress abzubauen, sei der Aufenthalt in der Natur und ein kontinuierliches Niederschreiben des Erlebten, mit dem er auch regelmässig offizielle Stellen bediene. Der Beschuldigte befinde sich sozusagen dauerhaft auf der Flucht. Weil er sich keinen juristischen Beistand mehr leisten könne, fühle er sich völlig machtlos und ausgeliefert. Damit sei das A-Kriterium einer posttraumatischen Störung erfüllt, was durch den fortdauernden Täterkontakt zu erheblichen psychophysischen Schäden führen werde. Mit dem geschilderten Vermeidungsverhalten, der andauernden Konfrontation und dem damit verbundenen Grübelzwang seien auch die übrigen diagnostischen Kriterien erfüllt (Vi-act. 90).

Im vom 18. April 2025 datierenden, aber gemäss Verteidigung am 18. Juli 2025 ausgestellten Arztzeugnis erklärte Dr. med. O.________, der Beschuldigte präsentiere sich in zunehmend erbärmlichem Zustand: unruhig, gespannt, Nägel kauend und gleichzeitig kraftlos sowie ohne Motivation und Freude. Er sei kognitiv unkonzentriert, grüblerisch und sprunghaft, aber thematisch völlig eingeengt. Er sei körperlich dekonditioniert und habe deutlich an Gewicht zugenommen. Er fühle sich sozial isoliert und exkludiert, schrecke zusammen, wenn er ein Polizeiauto sehe oder jemand an seiner Wohnungstür läute. In seiner früheren Heimat zwischen Zürich, Rapperswil und der March

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traue er sich kaum mehr, ein Restaurant zu betreten, einzukaufen oder Freunde zu treffen. Er entwickle Verfolgungs- und Überwachungsideen und habe den Eindruck, dass ein tiefreichendes und korruptes Netzwerk um seine Ex-Frau versuche, ihn zu zerstören und so zu brandmarken, dass er es nie mehr schaffen könne, sich wirtschaftlich zu erholen. Die Androhung, ihn im Amtsblatt zu kriminalisieren, und der unerwartete verbale Angriff einer Bedienung in einem Restaurant, in dem er früher Stammkunde gewesen sei, hätten ihn kürzlich zum Weinen gebracht. Er erkenne sich selbst nicht mehr, weil er ein erfolgreicher und selbstbewusster, freundlicher Mensch gewesen sei, als Offizier in der Armee gedient und seine Steuern bezahlt habe. Jetzt sei er hingegen ein von der Justiz geplagtes Nervenbündel, das ständig an Suizid denke und sich auch von ihm wohlgesinnten Menschen zurückziehe. In einem solch desolaten Zustand sei der Beschuldigte nicht in der Lage, sich vor Gericht zu präsentieren oder Rede und Antwort zu stehen (Vi-act. 92).

Bereits mit Eingabe vom 30. September 2024 ersuchte der Beschuldigte gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. O.________ vom 30. September 2024, das dem Beschuldigten ohne nähere Begründung eine Verhandlungsunfähigkeit vor Gericht aus gesundheitlichen Gründen attestierte, um Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung (Vi-act. 50). Gemäss Aktennotiz der Verfahrensleitung der Vorinstanz vom 30. September 2024 erklärte Dr. med. O.________ auf telefonische Nachfrage, er kenne den Beschuldigten seit vier Jahren. Dieser sei immer mehr und mehr abgestürzt. Es sei zu Suizidversuchen und Klinikaufenthalten gekommen. Er sei schwer verbittert. Klinisch spreche man von einer posttraumatischen Verbitterungsstörung. Er sei in einem schlechten Zustand, der sich voraussichtlich nicht ändern und noch Jahre andauern werde. Sein Geschäft und seine Arbeit habe er verloren und er werde wohl keine neue Arbeit mehr finden. Kontakt zur Ex-Familie bestehe nicht, doch werde er gut von seiner eigenen Familie unterstützt. Er erscheine regelmässig und zuverlässig zu den Behandlungsterminen. Vorderhand sei

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der Beschuldigte nicht in der Lage, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen (Vi-act. 51). In der Folge zweifelten die Privatklägerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie der Privatkläger Ziff. 4 die Richtigkeit des Arztzeugnisses an (Viact. 51 und 56–58). Auch die Staatsanwaltschaft führte aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten (Viact. 61). Die Privatkläger brachten u.a. vor, der Beschuldigte habe der Vorladung zur delegierten Einvernahme am 3. September 2024 ohne Begründung keine Folge geleistet. Er sei am 17. September 2024 von Stockholm nach Zürich geflogen, zufälligerweise im selben Flugzeug wie sein Sohn K.________, gemäss dessen Aussagen der Beschuldigte braungebrannt, frohgemut und nicht wie ein Leidender gewirkt habe. Am 18. September 2024 sei er in der Lage gewesen, an einer Verhandlung am Bezirksgericht Höfe betreffend Unterhalt mit beiden Söhnen teilzunehmen, und am 28. September 2024 habe er eine lange und sprachlich kohärente E-Mail an die Privatklägerin Ziff. 2 versenden können, die er gemäss eigenen Angaben im Ausland verfasst habe, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass er am 30. September 2024 persönlich vor seinem Psychiater erschienen sei (Vi-act. 56–58). Diese Ausführungen bestritt der Beschuldigte nicht, jedenfalls nicht konkret.

Ferner war der Beschuldigte in der Lage, an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. April 2025 im Verfahren SU A1 2023 4264 teilzunehmen, der Einvernahme zu folgen sowie die gestellten Fragen zu beantworten (Viact. 99, Beilage 2 zu den Plädoyernotizen der Vertretung des Privatklägers Ziff. 4). Mit Eingabe vom 18. August 2025 reichte die Privatklägerin Ziff. 3 ausserdem diverse E-Mails des Beschuldigten vom 5. bis 18. August 2025 an die Privatklägerin Ziff. 2 im Zusammenhang mit einer Generalversammlung der Privatklägerin Ziff. 3 ein, aus denen hervorgeht, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum – mithin kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

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und 20. August 2025 – ohne Weiteres imstande war, seine Beanstandungen in Bezug auf die fragliche Generalversammlung ausführlich und nachvoll-

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ziehbar kundzutun (Vi-act. 98). Zudem war er in der Lage, am 26. August 2025 einen Rechtsanwalt betreffend Organisationsmangel der Privatklägerin Ziff. 3 zu mandatieren (KG-act. 5/4). Des Weiteren war und ist der Beschuldigte unbestrittenermassen Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der glied mit Einzelunterschrift der N.________ AG (siehe die jeweiligen Handelsregisterauszüge der gennannten Unternehmen). Überdies wurde er am 24. September 2024 zum Verwaltungsrat des Unternehmens P.________ gewählt, wofür er auch eine Entschädigung erhält (KG-act. 5/5), und er ist ebenso für die Q.________ AG in Liechtenstein tätig (KG-act. 5/6). Darüber hinaus sind auf den Kreditkartenauszügen des Beschuldigten diverse Ausgaben insbesondere Ende 2024 und Anfang 2025 für Restaurants, Hotels und Einkäufe ersichtlich (KG-act. 5/2 und 5/3). Angesichts der vorangehend genannten Umstände bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte in einem derart schlechten Zustand gewesen sein soll, wie es ihm die Arztzeugnisse seit dem 30. September 2024 wiederholt bescheinigten, weil es für den Beschuldigten in einem solchen Zustand wohl kaum möglich gewesen wäre, die genannten Tätigkeiten zu verrichten, insbesondere die zahlreichen Mandate für verschiedene Unternehmen auszuüben und zusätzliche Mandate wie für die P.________ anzunehmen. Ausserdem bestritt der Beschuldigte die Einwände der Gegenparteien gegen die vorgelegten Arztzeugnisse im Berufungsverfahren nicht. Bei dieser Ausgangslage ist – jedenfalls ohne eine amtsärztliche Untersuchung des Beschuldigten – ein wichtiger Grund für eine Dispensation im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO weder glaubhaft noch erstellt. Selbst wenn die Anwesenheit des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung somit nicht erforderlich gewesen wäre, hätte sich eine Dispensation nicht ohne Weiteres gerechtfertigt.

c) Weil die Dispensation des Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unzulässig war und die gerichtli-

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che Befragung des Beschuldigten gänzlich unterblieb (im Unterschied zu BGE 143 IV 408, siehe dort insbesondere E. 6.3.2), kann das Berufungsgericht nicht an eine prozesskonforme erstinstanzliche Hauptverhandlung sowie Befragung des Beschuldigten anknüpfen und diese nötigenfalls ergänzen (vgl. BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 3.3.2 i.V.m. E. 4.3; Kantonsgericht Schwyz, STK 2017 70 vom 3. April 2018, E. 2b/cc). Damit liegt ein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erfolgen hat (Kantonsgericht Schwyz, STK 2017 70 vom 3. April 2018, E. 2b/cc). Die Bedenken der Privatklägerin Ziff. 3 betreffend Verfolgungsverjährung bei einer Rückweisung sind im Übrigen unbegründet, weil die Verfolgungsverjährung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB auch in denjenigen Fällen nicht mehr eintritt, in denen das erstinstanzliche Urteil später aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen wird (BGer 7B_233/2024 vom 12. April 2024, E. 1.3.2).

Nachdem der Beschuldigte nur betreffend die Dispositivziffern 1a, 3, 6, 7a und 8c des angefochtenen Urteils Berufung erklärte (KG-act. 3) und keine Anschlussberufungen erfolgten, ist das angefochtene Urteil nur in diesen Dispositivziffern aufzuheben (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen erwuchs es in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 StPO).

5.

Zusammengefasst ist das angefochtene Urteil in den Dispositivziffern 1a, 3, 6, 7a und 8c aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Ob allenfalls die Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO vorliegen oder aufgrund einer möglicherweise fortdauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten das Strafverfahren zu sistieren bzw. einzustellen ist (Art. 114 Abs. 3 StPO), bleibt der Beurteilung der Vorinstanz überlassen.

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a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO; § 27 Nr. 16 GebO).

Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Der amtliche Verteidiger reichte keine Kostennote ein. Der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte nicht, eine Kostennote einzuholen (Kantonsgericht Schwyz, STK 2022 59 vom 19. September 2023, E. 9c; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Die Entschädigung ist daher ermessensweise festzulegen. In Anbetracht des 40-seitigen angefochtenen Urteils, der kurzen Berufungsanmeldung und -erklärung (KG-act. 2 und 3), der Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren (KG-act. 5, 6, 7 und 9– 12) und insbesondere des Verzichts des amtlichen Verteidigers auf eine Vernehmlassung (KG-act. 12) sowie in Nachachtung der Wichtigkeit der Sache für den Beschuldigten, aber auch des auf die Fragen gemäss Verfügung vom 17. Februar 2026 beschränkten Verfahrens (KG-act. 4), erscheint eine Ent-

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schädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

b) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO).

aa) Die Privatklägerin Ziff. 3 und der Privatkläger Ziff. 4 stellten keinen ausdrücklichen Antrag auf Entschädigung. Ebenso wenig bezifferten oder belegten die Privatklägerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie der Privatkläger Ziff. 4 einen Entschädigungsanspruch. Ihnen ist daher keine Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. BGer 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1 f.; Kantonsgericht Freiburg, Urteil 502 2024 271 vom 27. Februar 2025, E. 5.2; vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 16).

bb) Den Anspruch auf Entschädigung der beschuldigten Person hat die Strafbehörde von Amtes wegen zu prüfen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nachdem der amtliche Verteidiger vom Staat zu entschädigen ist (siehe vorne E. 5a) und keine sonstigen Aufwendungen, wirtschaftlichen Einbussen oder besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO) ersichtlich sind und der Beschuldigte solche ebenso wenig geltend macht, ist dem Beschuldigten keine weitere Entschädigung zuzusprechen;-

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beschlossen:

1.

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20 August 2025 (SGO 2023 19) wird in den Dispositivziffern 1a, 3, 6, 7a und 8c aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zulasten des Staates.

3.

Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R inkl. KG-act. 9–11 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung inkl. KG-act. 9, 10 und 12 z.K. sowie 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R inkl. KG-act. 10–12 z.K.), Rechtsanwältin G.________ (2/R inkl. KGact. 9, 11 und 12 z.K.), Rechtsanwalt I.________ (2/R inkl. KG-act. 9–12 z.K.) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 7. Mai 2026 kau

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