Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Präsidial

BEK 2022 164 · Schwyz Compulsory Measures Court

Dals 29 dec. 2022

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sz/zwangsmassnahmengericht/bek-2022-164/de/prasidial

Consultà ils 31 avust 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Schwyz Compulsory Measures Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2022 164

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 29. Dezember 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmass­nahmengericht vom 25. November 2022, ZME 2022 164);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht mit Verfügung vom 25. November 2022 die Haft des wegen Verdachts auf Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und AlG-Widerhandlung wegen Fluchtgefahr inhaftierten Beschuldigten bis am 20. Januar 2023 anordnete;

- der Beschuldigte mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 in Aufhebung dieser Verfügung den Verzicht auf die Anordnung von Untersuchungshaft beantragte;

- die Staatsanwaltschaft dazu am 15. Dezember 2022 Stellung nahm und mitteilte, dass der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Justizvollzug des Kantons Schaffhausen zum Vollzug der Freiheitsstrafe zugeführt worden sei (KG-act. 7), worauf der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022 beantragte, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (KG-act. 9);

- damit das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG); und

- von einer Kostenerhebung abzusehen ist und sowohl die Kosten des Haftverfahrens vor dem Zwangsmass­nahmengericht gemäss der vor­instanzlichen Verfügung als auch die Entschädigung des Verteidigers bei der Hauptsache verbleiben (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/ü, sowie nach definitiver Erledigung 1/ES mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

29. Dezember 2022 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 135 und Art. 421 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.