170.51
Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau
vom 03.12.1991 (Stand 01.01.1992)
Art. 1 Abgabe und Bezug des Rechtsbuches
Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Register gilt:
1. Sie werden unentgeltlich abgegeben an
1.1. die Mitglieder des Grossen Rates;
1.2. die Präsidien der Bezirksgerichte;
1.3. die Kanzleien der Bezirksgerichte;
1.4. die Bezirksämter;
1.5. die Grundbuchämter;
1.6. die Notariate;
1.7. die Friedensrichter und Betreibungsämter;
1.8. den Evangelischen Kirchenrat;
1.9. den Katholischen Kirchenrat.
2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich beziehen.
3. Die Munizipal- und Einheitsgemeinden1 haben sie auf eigene Kosten zu beziehen.
Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur je ein Exemplar abgegeben.
Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nachgeführtem Zustand ihren Nachfolgern.
Art. 2 Abgabe und Bezug des Amtsblattes
Für Abgabe und Bezug des Amtsblattes des Kantons Thurgau gilt:
1. Es wird unentgeltlich abgegeben an
1.1. die Mitglieder des Grossen Rates;
1.2. die Präsidien der Bezirksgerichte;
1.3. die Kanzleien der Bezirksgerichte;
1.4. die Bezirksämter;
1.5. die Bezirksärzte und deren Stellvertreter;
1.6. die Bezirkstierärzte und deren Stellvertreter;
1.7. die Grundbuchämter;
1.8. die Notariate;
1.9. die Friedensrichter und Betreibungsämter;
1.10. den Evangelischen Kirchenrat;
1.11. den Katholischen Kirchenrat.
2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können es unentgeltlich beziehen.
3. Auf eigene Kosten haben es zu beziehen:
3.1. die Munizipal- und Einheitsgemeinden2;
3.2. die Schulgemeinden;
3.3. die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden;
3.4. die evangelischen und katholischen Pfarrämter.
Art. 3 Bezugspreise
Die Staatskanzlei legt die Bezugspreise für Rechtsbuch und Amtsblatt fest.
Sie regelt die Abgabe an Magistraten, kantonale Gerichte und kantonale Verwaltung.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates über den Bezug von Rechtsbuch, Gesetzessammlung und Amtsblatt vom 20. Februar 1979; sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
keine Angabe