187.19
Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen
vom 02.09.2009 (Stand 01.01.2010)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Verwaltung und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche.
Art. 2 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung gliedert sich in die Bestandes- und in die Verwaltungsrechnung.
Art. 3 Verwaltungsrechnung
Die Verwaltungsrechnung besteht aus der Laufenden Rechnung und aus der Investitionsrechnung.
Art. 4 Haushaltsgleichgewicht
Die Laufende Rechnung ist spätestens innert zehn Jahren auszugleichen.
Art. 5 Rechnungsjahr
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 6 Kontenplan
Der vom Kirchenrat vorgeschriebene Kontenplan ist für den Aufbau des Voranschlages und der Jahresrechnung verbindlich.
Kontenplanänderungen sind ab dem folgenden Jahr anzuwenden.
Art. 7 Verbot der Zweckbindung von Steuern
Feste Anteile der Kirchensteuer der natürlichen und juristischen Personen sowie der Anteil der Grundstückgewinnsteuern dürfen nicht zur Deckung einzelner Ausgaben über Spezialfinanzierungen oder unmittelbar zur Abschreibung bestimmter Ausgaben verwendet werden.
Art. 8 Kreditkontrolle, Nachtragskredite
Die vom zuständigen Organ bewilligten Kredite dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Die Exekutive sorgt für eine ständige Kreditkontrolle.
Wenn die bewilligten Kredite nicht ausreichen, hat die Exekutive beim zuständigen Organ im Laufe des Jahres rechtzeitig Nachtragskredite zu beantragen.
Für dringende Aufgaben, die nicht bis zum nächsten Voranschlag zurückgestellt werden können und welche die Kompetenz der Exekutive übersteigen, kann diese jederzeit besondere Kreditvorlagen an das zuständige Organ richten.
Sind die Aufgaben derart dringlich, dass sie dem zuständigen Organ nicht rechtzeitig zur Krediterteilung vorgelegt werden können oder führen sie lediglich zu einer Kreditüberschreitung von weniger als 10 % oder würde eine ausserordentliche Versammlung der Legislative zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen, ist die Exekutive ermächtigt, sie schon vorher zu beschliessen. Die Exekutive hat beim zuständigen Organ bei dessen nächster Zusammenkunft um Entlastung zu ersuchen.
2. Vermögen der Kirchgemeinden und der Landeskirche
2.1. Bestandesrechnung
Art. 9 Inhalt
Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
Art. 10 Aktiven
Die Aktiven setzen sich aus dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an die Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag zusammen.
Dem Finanzvermögen werden neben liquiden Mitteln und Forderungen diejenigen Vermögenswerte zugeordnet, die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden könnten.
Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die der kirchlichen Aufgabenerfüllung dienen. Es sind dies insbesondere die Investitionen und die Investitionsbeiträge.
Der Bilanzfehlbetrag besteht aus den das Vermögen übersteigenden Verpflichtungen.
Aktiviert werden müssen alle Investitionen oder Anschaffungen, die im Sinn von § 24 dieser Verordnung in einer Investitionsrechnung zu erfassen sind. Gegenstände mit mehrjähriger Nutzungsdauer, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 24 Absatz 3 über die Laufende Rechnung beschafft werden, sind in eine Inventarliste aufzunehmen.
Art. 11 Passiven
Die Passiven setzen sich aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und dem Eigenkapital zusammen.
Das Fremdkapital umfasst die Schulden, die Rückstellungen und die Transitorischen Passiven.
Zu den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen gehören Spezialfinanzierungen im engeren Sinn und Vorfinanzierungen.
Das Eigenkapital besteht aus dem die Verpflichtungen übersteigenden Vermögen.
Art. 12 Eventualverpflichtungen
Bürgschaften und sonstige Garantien, Pfandbestellungen zugunsten Dritter, Nachschusspflichten, andere Eventualverpflichtungen und die Gebäudeversicherungswerte der Liegenschaften sind in einem Anhang zur Bilanz aufzuführen.
Art. 13 Spezialfinanzierungen im engeren Sinn
Spezialfinanzierungen sind durch einen Kirchgemeindebeschluss oder einen Erlass der Synode zweckgebundene Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie sind wie Ausgaben zu beschliessen.
Die Einlagen in die Spezialfinanzierungen dürfen die zweckgebundenen Einnahmen oder die veranschlagten Beträge nicht übersteigen.
Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur bei zweckgebundenen Einnahmen, die den Aufwand vorübergehend nicht decken, zulässig.
Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierung sind in der Regel marktüblich zu verzinsen.
Eine Spezialfinanzierung ist aufzulösen, wenn ihr Verwendungszweck entfällt oder seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.
Art. 14 Vorfinanzierungen
Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für die Realisierung eines bestimmten Vorhabens.
Die Eröffnung einer Vorfinanzierung und die Zuführung der Mittel erfolgt durch Beschluss der Legislative.
Die Vorfinanzierungen sind in der Regel nicht zu verzinsen.
Vorfinanzierungen sind aufzulösen, wenn das zweckbestimmende Vorhaben realisiert worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach deren Eröffnung. Durch Beschluss der Legislative kann diese Frist verlängert oder der Zweck abgeändert werden.
Art. 15 Bewertungsgrundsätze
Das Finanzvermögen ist nach kaufmännischen Grundsätzen zum Verkehrswert zu bilanzieren.
Das Verwaltungsvermögen ist zum jeweiligen Restbuchwert zu bilanzieren.
Die Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind unter entsprechender Wertberichtigung in das Finanzvermögen zu überführen.
Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte hat grundsätzlich zum Verkehrswert zu erfolgen.
Die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen sowie von Kult- und Kunstgegenständen unterliegt der Genehmigung durch den Kirchenrat und hat grundsätzlich zum Verkehrswert zu erfolgen.
Der Kirchenrat kann die Genehmigung der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen im Zusammenhang mit der Verwendung des Verkaufserlöses mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
2.2. Abschreibungen
2.2.1. Verwaltungsvermögen
Art. 16 Verwaltungsvermögen
Die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens erfolgen zur Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer entsprechend dem Wertverzehr.
Mit dem Entscheid über die Finanzierung einer Neuinvestition sind die voraussichtliche Nutzungsdauer und die Abschreibungsmethode festzulegen.
Die gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten.
Art. 17 Degressive Abschreibung
In der Regel wird nach der degressiven Methode vom Restwert abgeschrieben. Die Abschreibungen werden vom Bilanzwert nach Abschluss der Investitionsrechnung berechnet. Bei über mehrere Jahre laufenden Projekten kann der Abschreibungsbeginn auf das Jahr des Projektabschlusses festgesetzt werden.
Mindestansätze bei Abschreibungen vom Restwert, die für alle nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den 1. Januar 2010 getätigten Investitionen zur Anwendung kommen, sind
8 % bei Grundstücken, Tief- und Hochbauten sowie bei Investitionen wie zum Beispiel für Orgeln und Glocken;
20 % bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen sowie bei den übrigen Sachgütern;
40 % bei Informatikaufwendungen.
Art. 18 Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung sind fachtechnische Empfehlungen zu beachten. Falls solche fehlen, gelten folgende Mindestabschreibungsansätze:
4 % bei Grundstücken, Tief- und Hochbauten sowie bei Investitionen wie zum Beispiel für Orgeln und Glocken;
10 % bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen sowie bei den übrigen Sachgütern;
20 % bei Informatikaufwendungen.
Art. 19 Ausserordentliche Abschreibungen
Abschreibungen sind nur im Ausmass der gesetzlichen Vorschriften und Budgetvorhaben oder aufgrund genereller Abschreibungsbeschlüsse zulässig. Zusätzliche Abschreibungen sind im Rahmen der Ergebnisverwendung zu beschliessen.
Nicht budgetierte ausserordentliche Abschreibungen sind nur zulässig, wenn im abgeschlossenen Rechnungsjahr kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.
Art. 20 Unterschreitung des Abschreibungssatzes
Die Unterschreitung des Minimalabschreibungssatzes ist mit Bewilligung des Kirchenrates möglich, sofern in der Vergangenheit dank ausserordentlicher Abschreibungen gesamthaft mehr als minimal verlangt abgeschrieben worden ist und die Besserung der Finanzlage in Aussicht steht.
2.2.2. Bilanzfehlbetrag
Art. 21 Bilanzfehlbetrag
Der Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren, das heisst jährlich mindestens um einen Fünftel, abzuschreiben.
Kann der Bilanzfehlbetrag innert fünf Jahren nicht ausgeglichen werden, ist der Steuerfuss zu erhöhen. Der Kirchenrat kann Ausnahmen bewilligen.
Der Kirchenrat kann auf Antrag hin Kirchgemeinden Ausnahmen von der Abschreibungspflicht gemäss Absatz 1 bewilligen, sofern diese aufgrund eines Finanzplanes nachweisen, dass der Bilanzfehlbetrag innert zehn Jahren ausgeglichen wird.
2.2.3. Finanzvermögen
Art. 22 Finanzvermögen
Das Finanzvermögen ist bei Wertverminderung abzuschreiben und dem Verkehrswert anzupassen.
3. Hauptrechnung und Sonderrechnungen
3.1. Hauptrechnung
Art. 23 Laufende Rechnung
Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag des Rechnungsjahres. Der Saldo der Laufenden Rechnung entspricht dem Rechnungsvorschlag oder dem Rechnungsrückschlag. Dieser verändert das Eigenkapital beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.
Art. 24 Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung erfasst diejenigen Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.
Sie weist die Brutto- und Nettoinvestitionen aus.
Geringfügige Investitionsausgaben können der Laufenden Rechnung belastet werden. Als Abgrenzungslimiten gelten 20 % des Steuerertrages der Kirchgemeinde oder der Landeskirche, mindestens Fr. 15 000.–, höchstens Fr. 100 000.–.
Die Investitionsrechnung wird Ende Jahr durch Aktivierung beziehungsweise Passivierung über die Bestandesrechnung abgeschlossen.
3.2. Sonderrechnungen
Art. 25 Legate, Schenkungen und Fonds
Für zum Vermögen der Kirchgemeinde oder der Landeskirche gehörende zweckbestimmte Legate, Schenkungen und Fonds sind Konten in der Bestandesrechnung und gegebenenfalls in der Laufenden Rechnung zu führen.
Für nicht zum Vermögen der Kirchgemeinde oder der Landeskirche gehörende Legate, Schenkungen und stiftungsähnliche Fonds (verwaltete Fonds) sind getrennte Rechnungen zu erstellen und im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen.
Legate, Schenkungen und Fonds sind zu verzinsen, es sei denn, dass sie aus eigenen Mitteln geäufnet worden sind. Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen in den Fondsreglementen.
Für Legate, Schenkungen und Fonds der Kirchgemeinde hat diese die entsprechenden Reglemente zu erstellen, die mindestens Auskunft über den Verwendungszweck, die verfügungsberechtigten Personen und die Verzinsung geben müssen.
4. Rechnungsführung
Art. 26 Grundsätze
Die Rechnung wird für den gesamten Haushalt der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landeskirche grundsätzlich als Einheit geführt.
Die Rechnungsführung umfasst das Kalenderjahr. Sie richtet sich nach den Grundsätzen der Wahrheit, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Genauigkeit, der Bruttoverbuchung und der Verbindlichkeit des genehmigten Voranschlages.
Art. 27 Kirchgemeindeverbindungen
Erfüllte eine Kirchgemeinde öffentliche Aufgaben zusammen mit anderen Kirchgemeinden, hat sie ihren Anteil in der Rechnung auszuweisen.
5. Haushaltführung
Art. 28 Grundsätze
Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichtes, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und ist der christlichen Ethik verpflichtet.
Art. 29 Bilanzausweise
Zu den Aktiv- und Passivkonten der Bestandesrechnung sind detaillierte Nachweise über deren Zusammensetzung zu erstellen, soweit die Kontenauszüge nicht schon genügend Aufschluss geben.
Art. 30 Voranschlag
Der Voranschlag entspricht der funktionalen Gliederung der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.
Dem Voranschlag sind die Zahlen des vorangehenden Budgets und der letzten abgeschlossenen Rechnung gegenüberzustellen.
Art. 31 Finanzkennzahlen
Die Kirchgemeinden berechnen die Finanzkennzahlen nach den Vorgaben des Kirchenrates.
Zu den Finanzkennzahlen gehören insbesondere der Selbstfinanzierungsgrad, die Abschreibungslast, die Nettozinsbelastung sowie die Nettoschuld beziehungsweise das Nettovermögen pro Mitglied.
Art. 32 Finanzplan
Die zuständige Behörde erstellt einen mittelfristigen, drei bis fünf Jahre umfassenden Finanzplan und führt ihn regelmässig mindestens zu Beginn der Legislaturperiode nach. Er dient der Behörde als Führungsinstrument.
Der Finanzplan enthält namentlich
einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung;
eine Übersicht über die Investitionen;
den voraussichtlichen Finanzbedarf und die Angabe der Finanzierungsmöglichkeiten;
soweit erforderlich eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.
Der Finanzplan der Kirchgemeinde ist der Kirchgemeindeversammlung, jener der Landeskirche der Synode zur Kenntnis zu bringen.
Art. 33 Rechnungsablage, Kurzfassung von Voranschlag und Rechnung
Die der Kirchgemeinde zum Entscheid vorzulegende Rechnung und der Voranschlag können detailliert oder in einer Kurzfassung zugestellt werden. In jedem Fall müssen auf Verlangen die ausführliche Rechnung und der ausführliche Voranschlag unentgeltlich abgegeben werden.
Die Kurzfassung von Voranschlag und Rechnung muss mindestens enthalten:
1. Bestandesrechnung nach dreistelligen Kontonummern (nur in der Rechnung);
2. Laufende Rechnung und Investitionsrechnung:
2.1. Funktionale Gliederung: Übersicht einstellige Nummer-Funktion, Rechnung nach dreistelligen Nummern der funktionalen Gliederung.
2.2. Artengliederung: nach dreistelligen Nummern der Artengliederung.
3. Finanzierungsnachweis;
4. Finanzkennzahlen:
4.1. Selbstfinanzierungsgrad,
4.2. Abschreibungslast,
4.3. Nettozinsbelastung,
4.4. Nettoschuld beziehungsweise Nettovermögen pro Mitglied.
6. Haushaltkontrolle
Art. 34 Instanzen
Die Haushaltkontrolle erfolgt
1. für die Kirchgemeinderechnung durch
1.1. die Kirchenvorsteherschaft,
1.2. die Rechnungsprüfungskommission,
1.3. das Revisorat des Kirchenrates, bestehend aus dem Präsidium und dem Quästorat.
2. für die Rechnung der Landeskirche durch
2.1. den Kirchenrat,
2.2. die Geschäftsprüfungskommission der Synode.
Art. 35 Aufgaben der Behörde
Die Kirchenvorsteherschaft prüft die Kirchgemeinderechnung, der Kirchenrat die Rechnung der Landeskirche formell und materiell im Hinblick auf die Einhaltung der Beschlüsse.
Art. 36 Aufgaben der Rechnungsprüfungs- und der Geschäftsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung der Kirchgemeinde und von paritätischen Fonds, die Geschäftsprüfungskommission der Synode jene der Landeskirche in formeller und materieller Hinsicht.
Sie erstellen zuhanden der zuständigen Behörde und der für die Genehmigung zuständigen Organe einen schriftlichen Bericht.
Sie sind berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege wie Rechnungen, Quittungen, Beschlüsse, Verträge und alle weiteren Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachten.
Art. 37 Inhalt der Prüfung
Zur Prüfung gehören insbesondere:
die Einhaltung des Voranschlages und der Finanzkompetenzen;
die Einhaltung des Kontenplans, der Nummerierung der Laufenden Rechnung nach Artengliederung und nach funktionaler Gliederung sowie der Bestandesrechnung;
die Belegordnung;
die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung;
der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven;
die Ordnungsmässigkeit der Bewertung;
die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung.
Die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde kann zur Prüfung der Jahresrechnung Experten beiziehen.
Die Geschäftsprüfungskommission der Synode kann eine Kontrollstelle mit der Prüfung der Rechnung der Landeskirche beauftragen.
Art. 38 Kontrollen
Die Rechnungsprüfungskommission beziehungsweise die Geschäftsprüfungskommission oder die beauftragte Kontrollstelle können während des Jahres angemeldete Zwischenrevisionen und unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes vornehmen.
Art. 39 Berichte
Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungs- beziehungsweise der Geschäftsprüfungskommission unterzeichneten Bericht festzuhalten. Dieser ist im Original der Jahresrechnung beizulegen.
Details zur Prüfung werden in einem internen Bericht zuhanden der Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise des Kirchenrates festgehalten.
Art. 40 Revisorat des Kirchenrates
Die Rechnungen der Kirchgemeinden sind nach der Genehmigung durch die Kirchgemeinde dem Revisorat des Kirchenrates zur Prüfung einzureichen.
Der Kirchenrat bezeichnet die Unterlagen, die zusammen mit der Rechnung zur Prüfung eingereicht werden müssen.
Das Revisorat nimmt eine formelle Prüfung der Rechnungen vor. Nicht geprüft werden namentlich die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung, die Belegordnung und die Richtigkeit der Kontenverbuchungen.
Stellt das Revisorat Unkorrektheiten fest, übergibt es die Angelegenheit dem Kirchenrat, der Weisungen erteilen und nötigenfalls Berichtigungen veranlassen kann.
Art. 41 Termine
Es gelten in den Kirchgemeinden als letzte Termine:
Entscheid über den Voranschlag und die Festsetzung des Steuerfusses: Ende Februar;
Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfung: Ende März;
Genehmigung der Jahresrechnung durch die Kirchgemeinde: Ende Juni;
Bereitstellung der genehmigten Rechnungen und der Belege zuhanden der Aufsichtsinstanzen: Ende Juli.
Als Termine für den Haushalt der Landeskirche gelten:
Entscheid über den Voranschlag und die Steueransätze in der ordentlichen Herbstsynode;
Genehmigung der Jahresrechnung in der ordentlichen Sommersynode.
Art. 42 Archivierung
Die Buchhaltungsbelege sind während mindestens zehn Jahren, die Bücher und die Originaljahresrechnung mit einem Exemplar der veröffentlichten und genehmigten Jahresrechnung dauernd im Archiv schadensicher aufzubewahren.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 43 Fonds für diakonische Aufgaben
Der ehemalige Fürsorgefonds der Kirchgemeinde wird zweckbestimmt als Fonds für diakonische Aufgaben in einer Sonderrechnung weitergeführt. Das Kapital und die Erträge sind für diakonische Aufgaben der Kirchgemeinde einzusetzen.
Art. 44 ...
Art. 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
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