450.11
Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
vom 29.03.1994 (Stand 01.07.2023)
1. Allgemeines
Art. 1 Fachstellen
Fachstellen des Kantons sind:
das Amt für Raumentwicklung für den Bereich Natur- und Landschaftsschutz
das Amt für Denkmalpflege für den Bereich Denkmalpflege und Inventarisation
das Amt für Archäologie für den Bereich Archäologie
Art. 2 Aufsicht, Vollzug
Das Departement für Erziehung und Kultur führt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG)1 im Bereich Archäologie, im übrigen das Departement für Bau und Umwelt.
Die Fachstellen vollziehen das TG NHG in ihren Bereichen und erlassen die erforderlichen Anordnungen, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind.
Die Fachstellen schliessen Verträge im Sinne von § 19 TG NHG über den Erwerb von Objekten von erheblicher kantonaler Bedeutung ab. Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 3 Anhörung
Gesuche gemäss § 7 und § 13 TG NHG sind bei der Gemeindebehörde einzureichen. Diese unterbreitet sie den betroffenen Fachstellen zur Vernehmlassung. Deren Stellungnahmen sind auch vor dem Entscheid über Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gemäss § 25 TG NHG einzuholen.
Art. 3a Aufnahmeverfahren für Entscheide
Die Gemeindebehörde stellt Entscheide gemäss § 10 Abs. 1 TG NHG zusätzlich den betroffenen Fachstellen gemäss § 1 Abs. 1 zu.
Sie veranlasst innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Entscheiden gemäss Abs. 1 deren Eintrag in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Davon ausgenommen sind Entscheide betreffend Nichtunterschutzstellungen.
Art. 4 Rechtsmittelberechtigte Verbände
Die Organisationen, denen gemäss § 24 TG NHG Gesuche oder Entscheide mitzuteilen sind, sind in Anhang I zu dieser Verordnung aufgelistet.
Art. 5 Schadenersatz
Schadenersatzansprüche im Sinne von § 6 Abs. 2 TG NHG können für den Kanton bis zu einem Betrag von Fr. 5'000 durch die Departemente anerkannt werden. Die Anerkennung höherer Schadensummen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
Art. 6 Geringfügige Eingriffe
Geringfügige Eingriffe gemäss § 7 Abs. 1 TG NHG sind Eingriffe, welche einfach rückgängig zu machen sind und weder die Substanz des Objektes noch das Schutzziel beeinträchtigen.
2. Beiträge und Abgeltungen
2.1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7 Zuständigkeit
Über die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen nach § 18 TG NHG entscheiden die Fachstellen im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Entnahmen aus der Spezialfinanzierung.
Über wiederkehrende Beiträge können die Departemente befristete Vereinbarungen abschliessen.
Die Fachstellen führen eine Kontrolle über diese Verpflichtungskredite. Einmalige Beiträge unter Fr. 200 werden nicht ausbezahlt.
Art. 8 Prioritätenordnung
Soweit kein Rechtsanspruch im Sinne von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 TG NHG besteht, werden neue Beiträge und Abgeltungen des Kantons nur unter dem Vorbehalt gewährt oder zugesichert, dass entsprechende Mittel in der Spezialfinanzierung verfügbar sind.
Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann das Departement für Bau und Umwelt eine Prioritätenordnung erlassen.
Art. 9 Verfahren
Gesuche für die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen sind mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen.
Soweit kantonale Leistungen beantragt werden, leitet die Gemeindebehörde das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die betroffene Fachstelle weiter.
Die Fachstelle übermittelt ihren Entscheid der Gemeindebehörde, welche diesen gemeinsam mit dem eigenen Entscheid dem Gesuchsteller eröffnet.
Art. 10 Rückforderung
Beiträge und Abgeltungen werden gekürzt, nicht ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn
der Empfänger seine Verpflichtungen nicht erfüllt,
verfügte oder vereinbarte Auflagen nicht eingehalten werden oder
das Objekt seinem Zweck entfremdet wird.
Rückerstattete Beiträge und Abgeltungen des Kantons fallen in die Spezialfinanzierung.
Das Rückforderungsrecht verjährt zehn Jahre nach der Auszahlung. Zurückzuerstattende Beiträge und Abgeltungen sind ab Entstehung des Rückforderungsanspruchs zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht jenem der Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften.
2.2. Natur- und Landschaftsschutz
2.2.1. Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge
Art. 11 Beitragsarten, Beitragsberechtigte Massnahmen
Beiträge werden geleistet für:
die Bewirtschaftung und Pflege von erhaltenswerten Objekten sowie von Flächen zum ökologischen Ausgleich
die Neuanlage von ökologischen Ausgleichsflächen wie Hecken, Feldgehölzen und dergleichen
Beiträge werden in der Regel jährlich wiederkehrend geleistet.
Art. 12 Voraussetzungen
Beiträge werden für Flächen geleistet, deren Nutzung durch Nutzungspläne, Schutzverordnungen oder -verfügungen beschränkt oder durch Bewirtschaftungsverträge geregelt ist.
Art. 13 Bedingungen und Auflagen
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen und Auflagen gemäss Art. 58 und Art. 59 sowie Anhang 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)2 eingehalten sind.
Die kantonale Fachstelle kann Abweichungen von einzelnen Voraussetzungen und Auflagen gemäss Abs. 1 bewilligen.
Art. 14 Ausschluss von Beiträgen
Keine Beiträge werden geleistet für Massnahmen, welche
in Erfüllung der Unterhaltspflicht gemäss § 9 und § 31 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG)3 erbracht werden müssen oder
in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach der Forstgesetzgebung erbracht werden müssen.
…
Art. 15 Ansätze
Der Grundbeitrag für die Bewirtschaftung und Pflege von unterstützten Objekten richtet sich nach dem Grundbeitrag für Biodiversitätsförderflächen gemäss Anhang 7 Ziff. 3.1 DZV.
Art. 16 Zuschläge
Für Qualitäten wie besonderer Artenreichtum, wichtige Vernetzungselemente sowie für erschwerte Nutzung oder Zugänglichkeit ist der Grundbeitrag angemessen, maximal um 50 % zu erhöhen.
Art. 16a Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft
Die Beiträge nach § 15 und § 16 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Betriebsfläche nach Art. 55 bis Art. 62 der DZV gewährt werden.
Art. 17 Hecken und Feldgehölze
Bei Beiträgen für die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen werden die vollen Anlagekosten vergütet.
2.2.2. Beiträge des Kantons
Art. 18 Beteiligung an Gemeindebeiträgen
Je nach Nutzen für die Biodiversität beteiligt sich der Kanton mit bis zu 50 % an den Beiträgen gemäss § 11 bis § 16.
Art. 19 Objekte von nationaler Bedeutung
Bei Objekten von nationaler Bedeutung trägt der Kanton die vollen nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten.
Art. 20 Abgeltungen
Abgeltungen nach § 18 Abs. 3 TG NHG werden jährlich wiederkehrend geleistet. Sie setzen voraus, dass die bisherige Nutzung zulässig und einem nachhaltigen Nutzungspotential entsprechend war.
Abgeltungen für Nutzungsbeschränkungen in Pufferzonen von Biotopen von nationaler Bedeutung werden während 25 Jahren ausgerichtet.
In Abhängigkeit von der bisherigen Nutzung wird pro Are landwirtschaftlich bewirtschafteter Fläche folgende jährliche Abgeltung gemäss Abs. 2 entrichtet:
Futterbau konventionell und biologisch Fr. 15
Ackerbau konventionell Fr. 15
Ackerbau biologisch Fr. 45
Gemüsebau konventionell Fr. 55
Gemüsebau biologisch Fr. 75
Andere Kulturen maximal Fr. 75
Art. 21 Weitere Beiträge
Der Kanton kann weitere Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 1 TG NHG ausrichten.
2.2.3. Bewirtschaftungsverträge, Verfahren
Art. 22 Bewirtschaftungsverträge
Bewirtschaftungsverträge der Gemeinden oder des Kantons sind für eine Dauer von mindestens acht Jahren abzuschliessen und haben mindestens zu enthalten:
die Vertragsdauer
1a. die Vertragspartner
die planliche Bezeichnung der Flächen oder Objekte mit Ortsangabe, Koordinaten und Parzellennummern
die Umschreibung der Flächen oder Objekte mit genauen Massangaben
Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungsvorschriften in Abweichung zu den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung
die Beitragshöhe, unterteilt nach Grundbeitrag, Zuschlägen und Abgeltungen
den Zeitpunkt der Auszahlung
die Beitragsempfänger
die Folgen der Nichterfüllung
Art. 23 Empfänger, Gesuche
Beiträge werden in der Regel dem Bewirtschafter ausbezahlt. Bewirtschafter ist, wer das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bearbeitet. Als Bewirtschafter gelten auch Naturschutzverbände, Bürgergemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die das ihnen gehörige Land durch Mitglieder bewirtschaften lassen.
Beiträge können ganz oder teilweise dem Grundeigentümer ausbezahlt werden, wenn die wirtschaftlichen Folgen von Schutzmassnahmen ihn unmittelbar treffen.
Das Beitragsgesuch ist bis zum 1. Mai des Kalenderjahres, für das erstmals Beiträge beansprucht werden, einzureichen. Vorbehalten bleibt der Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages.
Art. 24 Beitragszahlung
…
Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt vollzieht das Landwirtschaftsamt im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung die Beitragszahlung an Bewirtschafter mit Wohnsitz im Kanton Thurgau und Anspruch auf Direktzahlungen.
Bei den weiteren Empfängern vollzieht das Amt für Raumentwicklung die Beitragszahlung.
2.3. Denkmalpflege und Archäologie
2.3.1. …
Art. 25 Beitragsberechtigte Massnahmen
Beitragsberechtigt sind in der Regel nur Massnahmen, die bei der Erhaltung, Pflege und Restaurierung von historischer Bausubstanz sowie von archäologischen Fundstellen oder Objekten anfallen.
Art. 26 Beitragsbemessung
Die Beiträge werden in Prozenten der anrechenbaren Kosten berechnet und nach der Bedeutung des Objektes abgestuft.
2.3.2. …
Art. 27 Ansätze
Die Beiträge des Kantons betragen:
10 % bei Objekten von lokaler Bedeutung
15 % bei Objekten von regionaler Bedeutung
20 % bei Objekten von nationaler Bedeutung
Der Ansatz nach Abs. 1 Ziff. 3 kann für aufwendige Massnahmen an Bauteilen von besonderer Bedeutung ausnahmsweise auf höchstens 45 % erhöht werden.
Art. 28 Besondere Verhältnisse
In besonderen, zu begründenden Härtefällen, namentlich wenn nachgewiesen wird, dass unerlässliche Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können, können die Ansätze gemäss § 27 erhöht werden.
Bei geschützten Objekten kann der Kanton einen Bonus von maximal 20 % seines Beitrages ausrichten.
Bei Objekten im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist deren Finanzkraft angemessen zu berücksichtigen.
Art. 29 Abgeltungen für archäologische Fundstellen
Abgeltungen des Kantons für archäologische Objekte sind unter sinngemässer Anwendung von § 11 bis § 24 festzulegen.
2.3.3. …
Art. 30 …
2.3.4. …
Art. 31 Beitragsgesuche, Auszahlung
Die Gesuche sind vor der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Fachstelle eine vorzeitige Inangriffnahme bewilligen.
Mit der Beitragszusicherung werden den Gesuchstellern die Einstufung der Objekte, die aufgrund des Kostenvoranschlages voraussichtlich anrechenbaren Kosten sowie der prozentuale Beitragssatz mitgeteilt. Die definitive Bemessung des Beitrages sowie die Auszahlung erfolgen nach Vorliegen der Schlussabrechnung und Dokumentation.
Bei grösseren Beitragsleistungen sowie in anderen begründeten Fällen sind Voraus- und Akonto- beziehungsweise Ratenzahlungen möglich.
3. Besonderes
3.1. Natur- und Landschaftsschutz
Art. 32 Besondere Aufgaben der Fachstelle
Der Fachstelle obliegt die Bereitstellung und Nachführung von Inventaren und Grundlagen. Sie ist zuständig für die Pflege der Naturschutzgebiete von nationaler Bedeutung sowie der kantonseigenen Schutzgebiete.
Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz4.
Art. 33 Inventare und Grundlagen
Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich:
das kantonale Landschaftsentwicklungskonzept
der kantonale Richtplan, Bereiche Siedlung und Landschaft
das Amphibieninventar
der Fischatlas
das Reptilieninventar
das Libelleninventar
das Heckeninventar
das Strandraseninventar
Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten:
das Flach- und Hochmoorinventar
das Auenwaldinventar
das Inventar der Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung
das Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
das Inventar der Trockenwiesen und -weiden
das Inventar der Amphibienlaichgebiete
Art. 33a Biotope von nationaler Bedeutung
Das Departement für Bau und Umwelt erlässt die notwendigen Anordnungen zum Schutz und zum Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung in der Form von Plänen.
Einsprachen sind an das Departement zu richten. Im übrigen gelten für das Verfahren § 29, § 30 und § 31 Abs. 1 und Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)5.
Rechtskräftige Anordnungen, die sich an die Allgemeinheit richten wie Betretungs- oder Pflanzenpflückverbote sind, gegebenenfalls unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches6, in geeigneter Weise am Objekt bekanntzumachen.
Art. 34 Ökologischer Ausgleich
Der ökologische Ausgleich bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben.
Kanton und Gemeinden erarbeiten namentlich im Rahmen ihrer Richtplanung Konzepte für den ökologischen Ausgleich sowie für den Artenschutz und stimmen diese aufeinander ab.
Art. 35 Ersatzprinzip
Mit der Erteilung der Bewilligung nach § 7 TG NHG legt die Bewilligungsbehörde auch Art und Ausmass eines allfälligen Ersatzes im Sinne von § 8 Abs. 3 TG NHG fest.
In Ausnahmefällen, namentlich wenn eine Neuanlage gleichartiger Lebensräume nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, kann der Ersatz in Form einer Geldleistung erfolgen. Diese ist aufgrund einer ökologischen Gesamtwürdigung festzulegen und hat zumindest den Kosten für die Wiederherstellung oder für angemessene Ersatzmassnahmen zu entsprechen.
Die Einnahmen sind für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.
Art. 36 Sammel- und Fangverbot
Das organisierte Sammeln von wildwachsenden Pflanzen oder das organisierte Fangen von wildlebenden Tieren sowie die Werbung dafür sind verboten.
Art. 37 Schutz seltener Pflanzen und Tiere
Das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen, Beschädigen oder Vernichten der in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen ist untersagt.
Es ist untersagt, die im Anhang II aufgeführten Tierarten
zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen,
lebend oder tot einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
Die Fachstelle kann Ausnahmen im gleichen Umfang bewilligen, wie es das Bundesrecht zulässt.
Art. 38 Schutz von Pilzen
Das Sammeln, Ausgraben oder Beschädigen von in der Roten Liste der gefährdeten Grosspilze der Schweiz, Ausgabe 2007, des Bundesamtes für Umwelt aufgeführten Pilze ist untersagt.
…
Von allen Arten dürfen wenige Exemplare zu Studienzwecken oder zur Vorlage bei der amtlichen Pilzkontrollstelle gepflückt werden.
Vom Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze.
Art. 39 Sammelbeschränkung
Pro Tag und Person dürfen maximal ein Kilogramm Speisepilze gesammelt werden.
Art. 40 Pflückverbot
In Naturschutzzonen gilt ein absolutes Pflückverbot für sämtliche Pilzarten.
In besonderen Fällen, namentlich für Studienzwecke, kann die Fachstelle Ausnahmen bewilligen.
Art. 41 Abbrennverbot
Das Abbrennen von Gras, Heu, Streu und Schilf ist verboten.
3.2. Denkmalpflege und Inventarisation
Art. 42 Besondere Aufgabe der Fachstelle
Die Fachstelle inventarisiert in ihrem Bereich die Bau- und Kunstdenkmäler des Kantons. Sie begleitet Restaurierungen und führt Archive.
Art. 43 Inventare
Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich:
der kantonale Richtplan
das Inventar der Kunstdenkmäler
das Hinweisinventar Bauten
das Inventar der kirchlichen Kunst
Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten:
das Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung
das Inventar der neueren Schweizer Architektur
das Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz
das Inventar der historischen Verkehrswege
Art. 43a Hinweisinventar Bauten
Im Hinweisinventar Bauten werden nach denkmalpflegerischen Grundsätzen Bauten erfasst, welche von kulturgeschichtlicher Bedeutung sind oder sein könnten.
Die erfassten Bauten werden, abgestuft nach ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung, als «besonders wertvoll» oder «wertvoll» klassiert.
Über «besonders wertvolle» und «wertvolle» Objekte ist ein Entscheid nach § 10 TG NHG zu fällen.
Bei «besonders wertvollen» und «wertvollen» Objekten wird im Hinweisinventar Bauten in geeigneter Weise vermerkt, ob
das Objekt rechtskräftig unter Schutz gestellt wurde,
das Objekt rechtskräftig nicht unter Schutz gestellt wurde oder
über das Objekt noch kein Entscheid über den Schutz gefällt wurde.
Das Hinweisinventar Bauten kann Informationen zu weiteren Bauten enthalten, insbesondere über solche, welche durch ihre Stellung im Ortsbild oder ihre Wechselwirkung mit anderen Objekten von Bedeutung sein können. Solche Bauten werden als "bemerkenswert" klassiert.
Bauten, welche im Rahmen der Inventarisationsarbeiten weder als «besonders wertvoll», noch als «wertvoll» oder «bemerkenswert» klassiert wurden, werden im Hinweisinventar Bauten als «aufgenommen» bezeichnet.
Art. 44 Historischer Mehrwert
Die Bezeichnung der Gebäude, bei welchen der Kanton gemäss § 18 Abs. 4 TG NHG die Gebäudeversicherungsprämie für den historischen Mehrwert übernimmt, erfolgt auf Gesuch des Eigentümers oder von Amtes wegen mit dessen Zustimmung.
Der historische Mehrwert des Gebäudes wird aufgrund einer Schätzung durch die Gebäudeversicherung unter Mitwirkung des Amtes für Denkmalpflege ermittelt und zur Information des Eigentümers auf der Versicherungspolice aufgeführt.
Art. 45 Gebäudeversicherung
Der Kanton versichert den historischen Mehrwert sämtlicher vom Regierungsrat gemäss § 44 Abs. 1 bezeichneter Gebäude in einer einheitlichen Neuwertversicherung. In diesem Umfang gilt er als eigenständiger Versicherungsnehmer.
Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung im Sinne von § 43 des Gebäudeversicherungsgesetzes7 gestaltet. Vorbehältlich der besonderen Vereinbarungen in der Police, namentlich bezüglich eines allfälligen Nichtwiederaufbaus, gelten die Bestimmungen über die Gebäudeversicherung sinngemäss.
Im Falle von Wiederaufbau oder Wiederherstellung durch den Eigentümer entscheidet das Amt für Denkmalpflege über die Verwendung der Versicherungsleistungen, soweit sie den zusätzlich versicherten historischen Mehrwert abgelten. Nicht verwendete Versicherungsleistungen fallen in die Spezialfinanzierung.
3.3. Archäologie
Art. 46 Besondere Aufgaben der Fachstelle
Der Fachstelle obliegen insbesondere:
die Wahrung der archäologischen Fundstellen und Objekte
die Durchführung und Beaufsichtigung sämtlicher archäologischer Grabungen sowie in Absprache mit dem Amt für Denkmalpflege die bauanalytischen Untersuchungen
die Sicherstellung archäologischer Bodenfunde und Befunde sowie von Naturkörpern erd- und vegetationsgeschichtlicher Art
der Unterhalt von Ruinen
die archäologische Prospektion
die Bearbeitung und Nachführung des archäologischen Fundstelleninventars sowie die Inventarisierung der Bodenfunde
Art. 47 Such- und Untersuchungsbewilligung
Die Bewilligung nach § 9 TG NHG erteilt die Fachstelle.
Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere das Graben, Tauchen und systematische Absuchen nach archäologischen Gegenständen.
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Gewähr für fachkundiges Vorgehen besteht und die Eigentumsrechte des Kantons nicht geschmälert werden.
Die Bewilligung kann mit Auflagen bezüglich der Pflicht zur Dokumentation und Publikation verbunden werden. Das Publikationsrecht ist dem Kanton vorbehalten.
Art. 48 Begriffe
Fundstellen sind Fundstätten aus urgeschichtlicher und historischer oder neuerer Zeit sowie Stätten von kulturgeschichtlicher, historischer, militärgeschichtlicher oder heimatkundlicher Bedeutung.
Naturkörper sind erd- und vegetationsgeschichtliche Zeugen wie Skelette, Fossilien tierischer oder pflanzlicher Herkunft, Mooreichen, Findlinge, Mineralien und dergleichen.
Altertümer sind alle Erzeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten.
Art. 49 Sicherung von Funden
Zur Sicherung des Eigentums an wissenschaftlichen Gegenständen gemäss Art. 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)8 kann die Fachstelle die erforderlichen Massnahmen, insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, anordnen. Die Anordnungen sind sofort vollstreckbar.
Art. 50 Meldepflicht
Finder von herrenlosen Naturkörpern oder Altertümern oder der Eigentümer des Fundgrundstückes sind verpflichtet, Funde unverzüglich der Fachstelle zu melden. Allfällige Arbeiten am Fundort sind sofort einzustellen, bis die Freigabe durch die Fachstelle erfolgt.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Bauvorhaben in Gebieten mit bekannten oder vermuteten archäologischen Funden sowie ihnen bekanntgewordene Funde der Fachstelle zu melden.
4. Übergangs-, Schluss- und Strafbestimmungen
Art. 51 Strafbestimmung
Soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz9 zur Anwendung kommen, wird mit Busse bis Fr. 5'000 bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen das Sammel- und Fangverbot nach § 36 verstösst,
1a. gegen die Schutzbestimmungen nach § 37 verstösst,
die Bestimmungen zum Schutz der Pilze nach § 38 bis § 40 missachtet,
gegen das Abbrennverbot nach § 41 verstösst oder
seinen Pflichten nach § 50 Abs. 1 nicht nachkommt.
Art. 52–54 …
Anhänge
Anhang I: Rechtsmittelberechtigte thurgauische Organisationen gemäss § 24 Abs. 1 TG NHG Anhang II : Liste der nach kantonalem Recht geschützten Pflanzen- und Tierarten
ABl. 13/1994