552.12
Verordnung des Regierungsrates zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976
vom 09.08.1977 (Stand 01.01.1991)
Art. 1
Der Regierungsrat entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss Art. 1 lit. b der Vereinbarung.
In dringenden Fällen kann das Departement für Justiz und Sicherheit entscheiden. Der Regierungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.
Art. 2
Das Departement für Justiz und Sicherheit entscheidet über die gegenseitige Hilfeleistung gemäss Art. 1 lit. a der Vereinbarung.
Art. 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.
32/1977