554.141
Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung und zum Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsverordnung)
vom 07.11.2000 (Stand 01.01.2001)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz), der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung) und des Gesetzes über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz).
Art. 2 Zuständiges Departement
Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Spielbetriebsgesetzes.
Art. 3 Begriffe
Spielautomaten sind Automaten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Spielbetriebsgesetzes.
Geldspielautomaten sind Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Spielbankengesetzes.
Glücksspielautomaten sind Automaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Spielbankengesetzes.
Kursäle sind Spielbanken mit einer Konzession B im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Spielbankengesetzes.
2. Verfahrensvorschriften
Art. 4 Bewilligungen
Bewilligungsgesuche im Sinne von § 4 Absatz 1 des Spielbetriebsgesetzes sind in der Regel innert folgenden Fristen bei der Gemeinde am Ort des Betriebes einzureichen:
drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung des Spiellokals;
zwei Wochen vor dem Aufstellen neuer Spielautomaten beziehungsweise vor dem Ersatz von Geldspiel- oder Glücksspielautomaten;
zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung;
ein Monat vor der beabsichtigten Änderung des Automatenangebotes.
Art. 5 Inhalt des Gesuches
Im Gesuch sind anzugeben:
Anzahl, Art und Typenbezeichnung der Automaten;
Räume und Plätze, in denen die Automaten aufgestellt werden;
Ausführungen zur Überwachung der Automaten;
Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
Personalien des Bewilligungnehmers oder der Bewilligungsnehmerin;
der Aufsteller oder die Aufstellerin.
Art. 6 Beilagen
Dem Gesuch sind beizulegen:
Situationspläne über die Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge sowie über die Räume, in denen Automaten aufgestellt werden;
Handlungsfähigkeitszeugnis für den Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin;
Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister für den Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin.
Führt der Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin einen Gastgewerbebetrieb oder wird die Bewilligung erneuert, kann auf die Einreichung der Beilagen gemäss Absatz 1 Ziffern 2 und 3 verzichtet werden.
Art. 7 Berichte
Die Gemeinde kann Berichte der Polizei und weiterer Amtsstellen über den Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin einholen.
Art. 8 Standortkonzession für Spielbanken
Das Departement koordiniert das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung für eine Standortkonzession.
Es unterbreitet das Gesuch um eine Standortkonzession für Spielbanken der Standortgemeinde zur Stellungnahme.
Der Regierungsrat leitet die Stellungnahme der Standortgemeinde zusammen mit seiner eigenen an die eidgenössische Spielbankenkommission weiter.
Art. 9 Zusammenarbeit mit dem Bund
Vereinbarungen mit der eidgenössischen Spielbankenkommission bezüglich Beizug von kantonalen Sachverständigen obliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
3. Automaten
Art. 10 Ausnahmen
Vom Spielbetriebsgesetz sind ausgenommen:
Kegel-, Bowling- und Bocciabahnen;
Billardtische;
Mechanische Fussballkästen;
Brett- und Kartenspiele;
Musikautomaten;
Apparate und Einrichtungen, die ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen.
Art. 11 Verbot von Spielverknüpfungen und Punktespielautomaten
Die von Geld- und Glücksspielautomaten in einem Spiel angebotenen Vorteile dürfen weder ganz noch teilweise auf ein anderes Spiel übertragen werden.
Verboten sind Spielautomaten, welche einen Punktegewinn anzeigen, aber technisch oder optisch wie Geld- oder Glücksspielautomaten ausgestattet sind oder ein Kartenspiel anbieten, welches zum illegalen Geldspiel missbraucht werden kann.
Art. 12 Verbot von sittenwidrigen Automaten
Automaten, die gegen Sitte und Anstand verstossen, sind verboten.
4. Räumlich-technische Vorschriften für Spiellokale
Art. 13 Raummass
Spiellokale müssen einen ungehinderten direkten Zugang von aussen haben und von anderen Räumen vollständig getrennt sein.
Spiellokale müssen eine Mindestfläche von 40m² haben.
Mobile Spiellokale sind nicht gestattet.
Art. 14 Sanitäre Anlagen
Jedes Spiellokal muss seiner Grösse entsprechend über die nötige Anzahl nach Geschlechtern getrennte Toiletten verfügen. Sie sind mit Wasserspülung, Handwaschgelegenheiten, Seifen, Einweghandtüchern oder Händetrocknern zu versehen und haben den gesundheitlichen und schicklichen Anforderungen zu genügen.
Toiletten ohne Fenster sind mechanisch zu entlüften.
Art. 15 Belüftung
Spiellokale sind ausreichend zu belüften. Es sind mechanische Be- und Entlüftungsanlagen einzubauen, welche den branchenüblichen Anforderungen entsprechen.
Art. 16 Anordnung der Automaten
Die Automaten sind derart anzuordnen, dass sich die Spieler und Spielerinnen nicht gegenseitig behindern oder belästigen und dass sie vom Bewilligungsnehmer oder der Bewilligungsnehmerin ständig überwacht werden können.
5. Ordnungspolizeiliche Vorschriften
Art. 17 Öffnungszeiten
Die Spiellokale dürfen an Werktagen von 08.00 bis 24.00 Uhr und an öffentlichen Ruhetagen von 13.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein.
Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Weihnachtstag sind die Spiellokale geschlossen zu halten. Die Gemeinden sind berechtigt, die Schliessung der Spiellokale an weiteren Tagen anzuordnen.
Art. 18 Zutrittsalter
Das Mindestzutrittsalter ist am Eingang zum Spiellokal gut sichtbar bekannt zu geben.
Art. 19 Abgabe von Speisen und Getränken
Die Abgabe von Speisen und Getränken, mit Ausnahme von alkoholfreien Getränken aus Getränkeautomaten sowie Speisen aus Warenautomaten, der Warenhandel sowie der Genuss von alkoholischen Getränken sind in den Spiellokalen untersagt.
Art. 20 Aufsicht
Die Person, die die Bewilligung besitzt, ist für Ordnung und gute Sitten im Betrieb verantwortlich. Sie ist verpflichtet, die amtlichen Kontrollorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Sie hat dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch den Betrieb nicht übermässig gestört wird. Die Gäste haben ihrer Aufforderung zur Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Hauses Folge zu leisten.
Soweit sie nicht in der Lage ist, Ruhe und Ordnung zu schaffen, kann sie polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
6. Abgaben
Art. 21 Abgabe Spielautomaten, Geldspielautomaten und Glücksspielautomaten
Die jährliche Abgabe für Automaten in Gastgewerbebetrieben und Spiellokalen ist durch die Gemeinde in Rechnung zu stellen.
Sie ist im Voraus der Gemeinde zu entrichten und wird mit der Rechnungsstellung fällig
Für die Übergangsfrist bis zum 31. März 2005 gelten die Ansätze gemäss § 18 Absätze 2 und 3 für Geldspiel- und Glücksspielautomaten.
Wird im Verlaufe des Jahres auf die Bewilligung ganz oder teilweise verzichtet, wird die Abgabe anteilsmässig zurückerstattet. Ausgenommen ist der Anteil für den laufenden Monat.
Art. 22 Abgabe Spielbanken
Das Departement erhebt eine jährliche Abgabe auf dem Bruttospielertrag gestützt auf § 18 Absatz 5 des Spielbetriebsgesetzes.
Der Abgabesatz beträgt 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospielertrag für die jeweilige Spielbank zustehenden Spielbankenabgabe.
Für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe kann der Regierungsrat mit der eidgenössischen Spielbankenkommission Vereinbarungen treffen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Weiterbetrieb bisheriger Glücksspielautomaten
Patentpflichtige Gastgewerbebetriebe dürfen bis zum 31. März 2005 höchstens je einen Glücksspielautomaten weiterbetreiben, sofern dieser vor dem 1. November 1997 in Betrieb war.
Spiellokale dürfen bis zum 31. März 2005 die gemäss § 7 Absatz 4 des Spielbetriebsgesetzes festgelegten, höchstens jedoch fünf Glücksspielautomaten weiterbetreiben, sofern diese vor dem 1. November 1997 in Betrieb waren.
Nach Ablauf dieser Frist können in patentpflichtigen Gastgewerbebetrieben und Spiellokalen nur noch Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne des Spielbankengesetzes betrieben werden.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung des Regierungsrates über den Betrieb von Spielautomaten, Geldspielautomaten und Spiellokalen vom 22. November 1988 wird aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten
Das Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom 21. Oktober 1998 und diese Verordnung treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
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