122.72
Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus
Vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2016)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. a, b und d der Kantonsverfassung sowie gestützt auf § 33 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der Direktionen vom 25. April 1949,
beschliesst:
Art. 1 Bestand und Wahl
Der Regierungsrat setzt eine elf Mitglieder umfassende Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus (Integrationskommission) ein. Mindestens drei Mitglieder sollen ausländischer Abstammung sein.
In der Integrationskommission sollen kantonale und gemeindliche Behörden und Amtsstellen, die sich mit Integrationsfragen befassen, vertreten sein sowie andere an Integrationsfragen interessierte Institutionen, namentlich Ausländerorganisationen. Der Kommission können auch unabhängige Fachleute angehören.
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Integrationskommission in der Regel für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Gemeinden und die interessierten Institutionen im Sinne von Absatz 2 können Wahlvorschläge einreichen.
Art. 2 Organisation
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion des Innern führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Integrationskommission selber. Insbesondere kann sie Subkommissionen und Arbeitsgruppen bilden.
Die Integrationskommission verfügt über eine eigene Geschäftsstelle. Mit der Führung der Geschäftsstelle können Dritte beauftragt werden.
Integrationskommission und Geschäftsstelle werden der Direktion des Innern angegliedert. Über die Direktion des Innern erfolgt auch die Antragstellung an den Regierungsrat.
Art. 3 Aufgaben und Kompetenzen
Die Integrationskommission berät den Regierungsrat in Fragen des friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Rasse, Ethnie und Religion im Kanton Zug. Sie unterstützt dessen Bestrebungen zur gesellschaftlichen Integration der im Kanton wohnenden ausländischen Bevölkerung.
Die Integrationskommission erfüllt ihre Aufgabe, indem sie unter anderem
Massnahmen zur Verbesserung der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung prüft und zur Umsetzung beantragt,
Massnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus prüft und zur Umsetzung beantragt,
besondere Fragen der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung sowie zum Thema Rassismus untersucht oder untersuchen lässt,
im Gesetzgebungsverfahren mitwirkt, soweit nationale Minderheiten oder die ausländische Wohnbevölkerung vom Rechtsetzungsvorhaben in erhöhtem Mass betroffen sind,
die kantonalen und gemeindlichen Behörden und Amtsstellen sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Integrationsfragen berät,
die Integrationsbemühungen im Kanton koordiniert und mit den Fachstellen des Bundes und denjenigen der anderen Kantone sowie mit den an Integrationsfragen interessierten Organisationen zusammenarbeitet,
im Auftrag des Regierungsrates die Öffentlichkeit über Fragen der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung sowie über Fragen zum Thema Rassismus informiert,
besondere Aufträge erfüllt, die ihr der Regierungsrat erteilt.
Die Kommissionsmitglieder unterstehen in Bezug auf Tatsachen, die sie in Ausübung ihrer Kommissionstätigkeit erfahren, dem Amtsgeheimnis im Sinne von § 29 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 sowie den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937.
Art. 4 …
Art. 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Er ist im Amtsblatt bekannt zu geben und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
GS 26, 727