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Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum

159.11 · Zug Gesetzessammlung

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159.11

Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum

Vom 21. Juni 2016 (Stand 19. Dezember 2020)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 18941, § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 und § 14 des Gesetzes über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum vom 26. Juni 20142, § 19 Abs. 1 Bst. b des Datenschutzgesetzes vom 28. September 20003, § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Polizei vom 30. November 20064 sowie auf § 4 Ziff. 38 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 19745,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 111.1
  2. [2] BGS 159.1
  3. [3] BGS 157.1
  4. [4] BGS 512.2
  5. [5] BGS 641.1

Art. 1 Verfahren

Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen kantonalen Organe im Bewilligungsverfahren.

Die gesuchstellenden Organe der Gemeinden und des Kantons ziehen die Datenschutzstelle und die Fachstelle Videoüberwachung zur Beratung für die Erarbeitung der Gesuche bei.

Art. 2 Gesuche für Videoüberwachungen

Das Gesuch enthält im Minimum:

  1. die erforderlichen Mindestangaben der Bewilligung gemäss § 6 Abs. 2 Bst. a–g VideoG;

  2. die zu bestimmenden Organe;

  3. die Betriebsorganisation;

  4. die technischen Aufbaustrukturen und Spezifikationen;

  5. die Haltung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer;

  6. die Situationspläne oder die Kartenausschnitte der beantragten Aufnahmebereiche.

Es ist darzulegen, inwiefern die ersuchte Videoüberwachung verhältnismässig ist.

Bei der ersuchten Erneuerung oder Verlängerung einer Videoüberwachung ist ihre Wirksamkeit darzulegen.

Art. 3 Technische und betriebliche Vorgaben

Die Videoüberwachungsanlagen erfüllen mindestens folgende Anforderungen:

  1. Aufnahmen ausserhalb des bewilligten Bereichs werden mit technischen Mitteln verhindert.

  2. Arbeitsplätze und Technik sind so eingerichtet, dass nur die Berechtigten die Bildaufzeichnungen einsehen können.

  3. Zugriffe auf die Bildaufzeichnungen werden lückenlos dokumentiert.

Art. 4 Ausbildung der zur Auswertung Berechtigten

Die Polizei bildet die zur Auswertung berechtigten Stellen in Zusammenarbeit mit der Datenschutzstelle aus.

Die Ausbildung umfasst mindestens:

  1. die Auswertung der Aufzeichnungen;

  2. die Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit.

Die Polizei stellt den Ausgebildeten eine Ausbildungsbestätigung aus.

Art. 5 Leistungseinkauf bei der Zuger Polizei

Die Polizei kann Bildaufzeichnungsgeräte nach Vereinbarung vermieten.

Sie kann die Datenübertragung und -speicherung mit kostendeckender Verrechnung anbieten.

Sie kann weitere Dienstleistungen im Stundenansatz anbieten.

Art. 6 Funktionsprüfung und Wartung der Videoüberwachungsanlagen

Die Funktionstüchtigkeit der Videoüberwachungsanlage wird mindestens einmal jährlich überprüft.

Abweichungen vom bewilligten Betrieb der Videoüberwachungsanlage werden so rasch als möglich behoben.

Kann die Videoüberwachungsanlage nicht wie bewilligt betrieben werden, ist sie ausser Betrieb zu nehmen.

Die Funktionsprüfungen und die Wartungen der Videoüberwachungsanlage werden protokolliert.

Art. 7 Kennzeichnung der Aufnahmebereiche

Die Aufnahmebereiche werden mindestens mit Kamerasymbolen und der Aufschrift «Video» gekennzeichnet.

Das Kennzeichen muss im üblichen Blickfeld von Erwachsenen vor Eintritt in den Aufnahmebereich erkennbar sein.

Ein Kennzeichen am Eingang von Bauten und Anlagen gilt als genereller Hinweis für Videoüberwachungen im Innern.

GS 2016/022