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Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

213.42 · Zug Gesetzessammlung

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213.42

Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Vom 14. November 2006 (Stand 1. Januar 2013)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

in Vollziehung der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 19771, des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. September 20052 sowie gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung3,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 211.222.338
  2. [2] BGS 213.4
  3. [3] BGS 111.1

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung betrifft folgende Angebote der Tagesbetreuung, in denen Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber betreut werden:

  • a) Kindertagesstätten (Kinderkrippen, Horte usw.): Kindertagesstätten sind Einrichtungen, die mehr als 14 Wochen pro Jahr mehr als 25 Stunden pro Woche geöffnet sind und Kinder auch über Mittag betreuen.

  • 1. …

  • 2. …

  • 3. …

  • b) Tagesfamilien: Tagesfamilien betreuen Kinder tagsüber im eigenen Haushalt.

  • c) Mittagstische: Mittagstische sind Einrichtungen, die Betreuung und Verpflegung für Schulkinder während der Mittagszeit anbieten.

  • d) Randzeitenbetreuung: Die Randzeitenbetreuung ist eine Einrichtung zur Betreuung von Schulkindern ausserhalb der Unterrichtszeit.

Nicht unter diese Verordnung fallen:

  1. die Kinderbetreuung durch Verwandte und durch Personen ohne Erwerbsabsicht (z.B. Nachbardienste);

  2. die Kinderbetreuung in sozialen Einrichtungen gemäss dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG)4 (z.B. Tagesbetreuung in Kinderheimen und Internaten); sowie

  3. die schulergänzende Betreuung in anerkannten privaten Tagesschulen gemäss dem Schulgesetz5 mit integriertem Betreuungskonzept.

Footnotes

  1. [4] BGS 861.5
  2. [5] BGS 412.11

Art. 2 Gesuche um eine Betriebsbewilligung und Aufsicht

Bewilligungspflichtige Angebote der Tagesbetreuung, die mehr als drei Kinder gleichzeitig betreuen, reichen das Gesuch bei der Einwohnergemeinde (Standortgemeinde) ein (§ 4 Abs. 1 und 2 Kinderbetreuungsgesetz6).

Für das Verfahren und die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie für die Aufsicht finden die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)7 Anwendung. Für Einrichtungen gelten die Bestimmungen über die Heimpflege (Art. 13–20 PAVO8), für Tagesfamilien finden die Bestimmungen über die Familienpflege sinngemäss Anwendung (Art. 5, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 und 2 PAVO9).

Der Gemeinderat hat die erteilten Bewilligungen und jährlich einen Bericht über die Aufsichtsbesuche der Direktion des Innern einzureichen (§ 3 Abs. 1 Bst. a Kinderbetreuungsgesetz10).

Footnotes

  1. [6] BGS 213.4
  2. [7] SR 211.222.338
  3. [8] SR 211.222.338
  4. [9] SR 211.222.338
  5. [10] BGS 213.4

Art. 3 Qualitätsanforderungen

Private und gemeindliche Einrichtungen, die mehr als drei Kinder gleichzeitig betreuen, müssen die Qualitätsanforderungen im Anhang dieser Verordnung und folgende Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen:

  1. die Betriebsorganisation ist geregelt;

  2. die Startfinanzierung ist gesichert;

  3. ein pädagogisches Konzept liegt vor;

  4. Vorkehrungen für den Notfall wurden getroffen (Notfallkonzept);

  5. die notwendigen Hygienemassnahmen wurden getroffen (Hygienekonzept);

  6. ein ausreichender Versicherungsschutz ist gewährleistet.

  7. …

  8. …

Tagesfamilien müssen die Qualitätsanforderungen im Anhang dieser Verordnung erfüllen.

Der zuständige Gemeinderat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Qualitätsanforderungen bewilligen, sofern das Wohl der Kinder trotzdem gewährleistet ist.

Die zuständige Einwohnergemeinde überprüft regelmässig, ob die Qualitätsanforderungen eingehalten werden.

Art. 4 …

Art. 5 Mitwirkungspflicht in gemeindlichen und subventionierten Angeboten

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den zuständigen Organen die zur Berechnung der Beiträge erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die entsprechenden Unterlagen einzureichen.

Zur Aktualisierung der Wartelisten der Betreuungseinrichtungen erteilen die Erziehungsberechtigten den zuständigen gemeindlichen und kantonalen Stellen die Ermächtigung, die Personendaten (Vorname, Familienname und Geburtsdatum) der zur Betreuung angemeldeten Kinder zu verwenden.

Art. 6 Bedarfsermittlung

Die Direktion des Innern kann von privaten und gemeindlichen Organen die für die Planung nötigen Daten einverlangen. Personendaten sind zu anonymisieren.

Art. 7 Inkrafttreten

Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. September 200511 tritt zusammen mit dieser Verordnung am 1. Januar 2007 in Kraft.

Footnotes

  1. [11] GS 28, 565 (BGS 213.4)

GS 28, 849