215.11
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Vom 26. November 1987 (Stand 1. Januar 2011)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG)1 und der bundesrätlichen Verordnung vom 1. Oktober 1984 (BewV)2 sowie gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung3,
beschliesst:
1. Zuständige Behörden
Art. 1 Bewilligungsbehörde
Die Volkswirtschaftsdirektion ist Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG.
Sie entscheidet insbesondere über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage und bringt strafbare Handlungen zur Anzeige.
Art. 2 Beschwerde- und klageberechtigte Behörde
Die Direktion des Innern ist beschwerde- und klageberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. b BewG.
Sie kann den Widerruf einer Bewilligung oder die Einleitung eines Strafverfahrens verlangen und auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.
…
2. Zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund
Art. 3 Hauptwohnung
Gestützt auf Art. 9 BewG wird der Erwerb eines Grundstücks im Kanton Zug bewilligt, wenn es einer natürlichen Person im Ausland als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert.
3. Verfahren
Art. 4 Überweisung an die Bewilligungsbehörde
Der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer verweist nach Massgabe von Art. 18 BewG den Erwerber an die Volkswirtschaftsdirektion, sofern er die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann.
Art. 5 Abklärungen und Entscheid
Die Volkswirtschaftsdirektion trifft nach Eingang des Gesuchs und vor ihrem Entscheid alle erforderlichen Abklärungen.
Der Entscheid beinhaltet die nötigen Bedingungen und Auflagen gemäss Art. 14 BewG und Art. 11 BewV. Die Volkswirtschaftsdirektion kann weitergehende Auflagen verfügen, um die Verwendung des Grundstücks zu dem Zweck sicherzustellen, den der Erwerber geltend macht.
Die Zuger Kantonalbank ist Depositenstelle im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. h BewV. Auf Gesuch hin kann die Volkswirtschaftsdirektion die Hinterlegung von Titeln bei anderen Depositenstellen bewilligen.
Art. 6 Verfahren bei Zwangsversteigerungen
Die Steigerungsbehörde macht in den Steigerungsbedingungen für eine Zwangsversteigerung von Grundstücken auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland aufmerksam.
Im Übrigen verfährt sie nach Massgabe von Art. 19 BewG.
Art. 7 Statistik
Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendigen Angaben (Art. 24 Abs. 3 BewG).
4. Rechtspflege
Art. 8 Verwaltungsrechtspflege
Gegen Entscheide der Volkswirtschaftsdirektion, des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers und der Steigerungsbehörde steht dem Berechtigten innert 30 Tagen seit der Eröffnung das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 BewG). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 19764.
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Art. 9 Zivilrechtspflege
Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege und der Zivilprozessordnung.
Art. 10 Strafrechtspflege
Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege und der Strafprozessordnung.
5. Gebühren
Art. 11 Gebühren und Barauslagen
Die Spruchgebühren richten sich nach dem Verwaltungsgebührentarif5, insbesondere Ziffer 38.
Neben der Spruchgebühr können die Barauslagen eingefordert werden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufgehobene Erlasse
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 6. November 19846 aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung des Bundesrates auf 1. Januar 1988 in Kraft.
Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988.
GS 23, 73