414.374
Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
Vom 18. Juni 2004 (Stand 1. August 2004)
Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
gestützt auf Artikel 8 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Für die Schulleitungen und die Dozierenden (Lehrende und Forschende) aller Teilschulen gelten betreffend die Anforderungen an die berufliche Qualifikation, die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag sowie die Besoldung und die Lohnentwicklung die im Anhang genannten Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern betreffend die Anstellungsverhältnisse von Schulleitungen und Dozierenden der Fachhochschule Zentralschweiz.
Befristet angestellte Mitarbeitende des Kompetenzbereichs Forschung und Entwicklung, die keine oder nur vorübergehende Lehrtätigkeiten von geringem Umfang ausüben, gelten nicht als Dozierende im Sinne von Abs. 1.
Für die übrigen Anstellungsmodalitäten, insbesondere auch das Verfahren betreffend die Wahl, die Anstellung und die Entlassung, die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die Versicherung gegen Unfall- und Berufskrankheiten sowie die Kinder- und Familienzulagen gilt unter Vorbehalt anderer Regelungen in der vorliegenden Verordnung das Recht der jeweiligen Trägerschaftsorganisation.
Dozierende haben in der Regel nur mit einer Teilschule einen Arbeitsvertrag, auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben. Für die Tätigkeit an einer anderen Teilschule wird zwischen den Teilschulen eine Entschädigung verrechnet. Dozierende, die ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben, sind bezüglich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei derjenigen Trägerschaftsorganisation versichert, mit der ein Arbeitsvertrag besteht.
Art. 2 Berufliche Qualifikation
Für die berufliche Qualifikation der Dozierenden gelten neben den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern zusätzlich die in den Anerkennungsreglementen der EDK statuierten Grundsätze.
Art. 3 Ausführungsbestimmungen
Die Direktionskonferenz erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere
zur einheitlichen Handhabung der Pensen der Dozierenden in der Ausbildung, der Weiterbildung und den Zusatzausbildungen, für Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen sowie für Spezialaufgaben;
zur Einreihung und Einstufung der Dozierenden und
zur einheitlichen Anwendung von Art. 1 Abs. 2 betreffend die vorübergehenden Lehrtätigkeiten;
zur einheitlichen Entschädigung von Praxislehrpersonen;
zur Verrechnung von Entschädigungen zwischen den Teilschulen für die Tätigkeit von Dozierenden an anderen Teilschulen gemäss Art. 1 Abs. 4.
Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Konkordatsrat.
Art. 4 Besitzstand
Bei der Übernahme von Lehrpersonen Zentralschweizerischer Lehrerinnen- und Lehrerseminare ist hinsichtlich der Entlöhnung der Besitzstand in der Höhe des nominalen Jahresgehalts beziehungsweise der nominalen Jahresbesoldung zum Zeitpunkt des definitiven Austritts aus dem Lehrerinnen und Lehrerseminar zu wahren.
Art. 5 Übergangsregelung
Schulleitungen und Dozierende, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung an einer Teilschule der PHZ angestellt sind, erhalten nach dem Inkrafttreten mindestens denjenigen Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juni 2004 entspricht. Die Lohnentwicklung erfolgt nach neuem Recht.
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
[nicht angegeben]