613.17
Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
Vom 24. Juni 2021 (Stand 1. März 2021)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1, Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 20202, Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 20203 und § 28 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20064,
beschliesst:
Art. 1
Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes5 besonders betroffen sind (Härtefälle), stehen für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) insgesamt maximal 66,1 Millionen Franken im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des Härtefallprogramms des Bundes zur Verfügung.
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Der Regierungsrat regelt abstützend auf die bundesrechtlichen Erlasse das Nähere in einer Verordnung, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen, die Definition der Anspruchskriterien, das Eingabeverfahren und den Entscheidungsprozess.
Art. 2
Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, welche die Voraussetzungen von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes6, der Covid-19-Härtefallverordnung7 sowie der kantonalen COVID-19-Härtefallverordnung8 bis auf das Kriterium des Umsatzrückgangs vollumfänglich erfüllen, stehen in Ergänzung zu § 1 für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) zusätzlich insgesamt maximal 15 Millionen Franken zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Umsatz des Unternehmens der letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 80 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
Allfällige in diesem Zusammenhang zusätzlich ausgerichtete Finanzhilfen des Bundes werden an den Umsatz der letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs angerechnet.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Art. 2a
In Ergänzung zu § 1 und § 2 stehen unter den gleichen Voraussetzungen zusätzlich 68,9 Millionen Franken, insgesamt also maximal 150 Millionen Franken, zur Verfügung.
Art. 3
Sollte der Bund die finanzielle Unterstützung von Unternehmen im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes9 künftig erhöhen oder ausweiten, wird der Regierungsrat ermächtigt, die Rahmenkredite gemäss § 1, § 2 und § 2a um maximal 25 Millionen Franken zu erhöhen und das Nähere in einer Verordnung zu regeln.
Vor einer Erhöhung der Rahmenkredite ist die Staatswirtschaftskommission anzuhören.
Diese Ermächtigung ist befristet bis am 31. Dezember 2021.
GS 2021/044