826.117
Verordnung über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten Spitäler und die Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm
Vom 16. August 2000 (Stand 26. August 2000)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 sowie auf § 6 Abs. 1 Bst. b, § 8 Abs. 3 und § 10a des Spitalgesetzes vom 29. Oktober 1998 sowie auf § 6 Abs. 1 des Organisationsgesetzes vom 29. Oktober 1998,
beschliesst:
Art. 1 Investitionsbeiträge
Der Regierungsrat gewährt an Investitionen für Gebäulichkeiten (bauliche Investition) und für technische, medizinische und administrative Einrichtungen (betriebliche Investition) Beiträge von 60 Prozent der Kosten, abzüglich allfälliger Beiträge Dritter.
Die Beitragsleistung setzt voraus, dass die Investition
mit der kantonalen Versorgungsplanung in Einklang steht (Planungskonformität);
zur Erfüllung des festgesetzten Leistungsprogrammes notwendig erscheint (Programmkonformität) und
gemäss der durch die Institution vorgenommenen Beurteilung aus strategischer, ökonomischer und qualitativer Sicht gerechtfertigt ist (betriebliche und wirtschaftliche Zweckmässigkeit und Angemessenheit).
Art. 2 Kürzung und Ausschluss
Erfüllt eine Investition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 nur teilweise oder handelt es sich um eine überdimensionierte und luxuriöse Ausgestaltung, so wird der Investitionsbeitrag verweigert oder entsprechend gekürzt.
Keine Investitionsbeiträge werden in der Regel ausgerichtet an
die Kosten für den betrieblichen Unterhalt, einschliesslich Reparaturen;
bauliche und betriebliche Investitionen für Nebenbetriebe, wie Personalhäuser, Cafeterias, Kioske, medizinische Nebenbetriebe (Benefit) etc.;
bauliche und betriebliche Investitionen unterhalb Fr. 10 000.–.
Art. 3 Einreichen der Investitionsbegehren
Die Institutionen des Gesundheitswesens reichen der Gesundheitsdirektion jeweils bis Mitte Mai eine detaillierte Aufstellung der im kommenden Jahr beabsichtigten Investitionen ein, für welche sie einen Beitrag des Kantons anbegehren.
Die Programmkonformität ist kurz zu begründen, die Beurteilung der betrieblichen und wirtschaftlichen Zweckmässigkeit und Angemessenheit ist beizubringen.
Gleichzeitig ist ein Überblick über die künftigen Investitionen der weiteren drei Jahre beizubringen, für welche die Institutionen voraussichtlich einen Beitrag des Kantons beanspruchen.
Art. 4 Zuständigkeit
Die Gesundheitsdirektion ist zuständig, über Begehren zu entscheiden, die einen Kantonsbeitrag bis Fr. 200 000.– pro Investition vorsehen.
Art. 5 Auszahlung
Die Gesundheitsdirektion richtet Teilzahlungen von bis zu 90 Prozent der in den Staatsvoranschlag aufgenommenen Investitionsbeiträge aus.
Die Auszahlung des Restbeitrages erfolgt nach Genehmigung der Abrechnung durch die Finanzkontrolle.
Die Investitionsbeiträge sind mindestens einmal jährlich abzurechnen. Die erforderlichen Belege sind beizubringen.
Art. 6 Anrechenbarkeit
Die nach dem Spitalgesetz zuständigen Gemeinwesen tragen die Kosten für
den betrieblichen Unterhalt und die Reparaturen;
bauliche und betriebliche Aufwendungen bis Fr. 10 000.–;
die Abschreibungen von aktiviertem, genehmigtem Anlagevermögen und die sich ergebenden Folgekosten.
Es werden folgende Abschreibungssätze auf die Nettokosten (subventionsberechtigte Investitionskosten abzüglich Kantonsbeitrag und allfälliger Leistungen Dritter) anerkannt:
30 % der Nettokosten für EDV-Anschaffungen;
20 % der Nettokosten der Apparate;
10 % der Nettokosten für Installationen und Einrichtungen;
5 % der Nettokosten für Umbauten bis Fr. 200 000.–;
2,5 % der Nettokosten für Bauten und Umbauten über Fr. 200 000.–.
Art. 7 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
GS 26, 695