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Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

841.11 · Zug Gesetzessammlung

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841.11

Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

Vom 6. Juli 1993 (Stand 14. September 2019)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. e des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG)1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 841.1

1. Ausgleichskasse

Art. 1 Aufgabenbereich

Die Ausgleichskasse hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Anordnung von Kontrollen über die Erfassung aller Abrechnungspflichtigen und Vollzug des Eintritts in die Versicherung;

  2. Erlass sämtlicher Verfügungen über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (Taxationsverfügungen);

  3. Entscheid über Herabsetzung und Erlass von Beiträgen unter Anhörung des Gemeinderats der Wohnsitzgemeinde;

  4. Überwachung des ordnungsgemässen Einzugs der Beiträge aller Abrechnungspflichtigen;

  5. Ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens, Erlass der Veranlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Verfügung von Ordnungsbussen;

  6. Entscheid über den Erlass von nachzuzahlenden Beiträgen;

  7. Erlass der Rentenverfügungen und rechtzeitige Auszahlung der Renten;

  8. Führung des in Art. 70 AHVV vorgeschriebenen Rentenregisters und der Rentenliste;

  9. Erlass der Rückerstattungsverfügungen von zu Unrecht bezogenen Renten und Entscheid über den Erlass der Rückzahlung;

  10. Instruktion der Zweigstellenleiter, Überwachung ihrer Geschäftsführung und Erteilung der nötigen Weisungen;

  11. Führung der Buchhaltung sowie des gesamten Kassen- und Rechnungswesens nach den Weisungen der zuständigen Bundesbehörden;

  12. Führung der individuellen Beitragskonten der Versicherten;

  13. Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, der zentralen Ausgleichsstelle und den Gemeinden;

  14. Erstattung von Strafanzeigen;

  15. Berichterstattung über jedes Geschäftsjahr an das Bundesamt für Sozialversicherung mit Kopie an die zuständige Direktion2;

  16. Revision der Zweigstellen mindestens alle 3 Jahre, wobei die Revisionsberichte dem Gemeinderat, der Zweigstellenleitung und der zuständigen Direktion3 zuzustellen sind;

  17. Bezeichnung der Arbeitgeberkontrollstellen unter Beachtung der Zulassungsbedingungen gemäss Art. 165 AHVV.

Footnotes

  1. [2] Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
  2. [3] Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.

Art. 2 Zuständige Direktion

Der zuständigen Direktion4 stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu:

  1. Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung und des Familienschutzes (§ 5 Abs. 3 EG);

  2. Aufsicht der Zweigstellen über den Leiter;

  3. Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.

Footnotes

  1. [4] Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.

Art. 3 Leiter

Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und bezeichnet die für den Vollzug der in § 1 aufgeführten Aufgaben, soweit er diese nicht selbst wahrnimmt bzw. wahrzunehmen hat (Bst.c, d, f und i), zuständigen Personen.

Art. 4 Zweigstellen

Die Zweigstellen haben folgende Aufgaben:

  1. Erteilung unentgeltlicher Auskünfte über die gesetzlichen Bestimmungen an die Versicherten;

  2. Ausübung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen innerhalb der Gemeinde, Einforderung der Anmeldeformulare von den Versicherungspflichtigen und Weiterleitung dieser Formulare nach Prüfung an die Ausgleichskasse;

  3. Führung eines Registers aller Beitragspflichtigen mit Einschluss der Verbandskassenangehörigen;

  4. Mithilfe gegenüber der Ausgleichskasse bei der Ermittlung des Einkommens von Selbstständigerwerbenden;

  5. Entgegennahme sämtlicher Anmeldungen für den Bezug von Renten und Leistungen.

Die Zweigstellen führen keine eigene Betriebsrechnung.

2. Invalidenversicherungsstelle

Art. 5 Zuständige Direktion

Der zuständigen Direktion5 stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu:

  1. Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung (§ 5 Abs. 3 EG);

  2. Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.

Footnotes

  1. [5] Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.

Art. 6 Leiter

Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Invalidenversicherungs-Stelle nach aussen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Gleichzeitig werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Kantonale Vollziehungsverordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 2. März 19486;

  2. Verordnung über die kantonale Invalidenversicherungs-Kommission vom 11. Dezember 19597;

  3. Regierungsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb der Regionalstelle Zug für die Eingliederung Behinderter in das Erwerbsleben vom 2. März 19878.

Footnotes

  1. [6] GS 16, 13
  2. [7] GS 17, 575
  3. [8] GS 23, 83

GS 24, 257