851.213
Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
Vom 6. Mai 2010 (Stand 1. August 2010)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf §§ 8 und 8a des Gesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 30. Januar 20031,
beschliesst:
Art. 1 Rahmenkredit
Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum nach § 6 Bst. a, b und c und § 13 WFG wird ein Rahmenkredit von 33.9 Mio. Franken bewilligt.
An den Rahmenkredit gemäss Abs. 1 wird der Rahmenkredit von 15 Mio. Franken gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 30. Januar 2003 angerechnet.
Die noch nicht ausgeschöpften Mittel des bisherigen Rahmenkredits werden auf den neuen Rahmenkredit übertragen.
Für die nach § 6 Bst. b WFG geförderten Wohnungen wird ein weiterer Rahmenkredit für Darlehen von 36 Mio. Franken gewährt, welcher nach Bedarf beansprucht werden kann.
Für Förderung von alternativen Wohnformen im AHV-Rentenalter nach § 8c WFG wird ein Rahmenkredit von 0.5 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 30. Januar 20032 wird aufgehoben.
Art. 3 In-Kraft-Treten
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung3. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens.4
GS 30, 545