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Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf

861.512-A1 · Zug Gesetzessammlung

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Funtauna

861.512-A1

Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf

Vom 28. November 2023 (Stand 1. Januar 2024)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941 und § 38 des Gesetzes über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf vom 6. Juli 2023 (LBBG2),

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 111.1
  2. [2] BGS 861.5

Art. 1 Tarife und Maximalbetrag ambulante Leistungen

Tagsüber gelten folgende Tarife:

Leistungsart

Tarif pro Stunde

Fachleistung 3

135 Franken

Fachleistung 2

125 Franken

Fachleistung 1

95 Franken

Assistenzleistung

35 Franken

In der Nacht werden Fachleistungen je erbrachter Stunde abgegolten. Assistenzleistungen werden mit einer täglichen Nachtpauschale entschädigt. Es gelten folgende Tarife und Pauschalen:

Leistungsart

Tarif oder Pauschale:

Fachleistungen 3, 2 und 1

Tarif gemäss Absatz 1 multipliziert mit Faktor 1.21 pro Stunde

Assistenz in wenigen Nächten erforderlich

Pauschale von 58 Franken für jede Nacht

Assistenz mindestens 4 Mal pro Woche erforderlich

Pauschale von 79 Franken für jede Nacht

Assistenz mindestens einmal jede Nacht erforderlich

Pauschale von 120 Franken für jede Nacht

Assistenz mindestens 2 Stunden jede Nacht erforderlich

Pauschale von 165 Franken für jede Nacht

Die Tarife verstehen sich zu Vollkosten. Eine allfällige Eigenleistung nach § 37 der Verordnung wird zur Deckung dieser Tarife beigezogen.

Der maximale Betrag, bis zu welchem ambulante Leistungen gemäss LBBG möglich sind, beträgt zwei Stunden pro Tag zum Tarif der Fachleistung 3 gemäss Abs. 1.

Werden ambulante Leistungen von Familienangehörigen erbracht, gilt für diese Leistungen ein Maximum von einer Stunde pro Tag zum Tarif der Assistenzleistung gemäss Abs. 1.

Die Tabelle in Abs. 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Dezember 2023. Die Direktion des Innern passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

GS 2023/066