921.15
Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen
Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Januar 2021)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 104 Abs. 3 der Verordnung über den Schutz vor besonders gefährlichen Schadorganismen vom 31. Oktober 2018 (Pflanzengesundheitsverordnung1), § 2 Abs. 1 Bst. a und § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht vom 29. Juni 2000 (EG Landwirtschaft2),
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen für schädliche Organismen.
Als schädliche Organismen gelten:
Organismen, die regional bedeutsam sind und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder landwirtschaftliche Kulturen bedrohen.
Organismen, die gemäss Pflanzengesundheitsverordnung3 zu den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen mit verfügten Richtlinien gehören.
Die Verordnung ist nicht anwendbar auf Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen im Sinn der Pflanzengesundheitsverordnung4.
Art. 2 Zuständigkeit
Das Landwirtschaftsamt kann regional schädliche Organismen festlegen und ein Reglement erlassen.
Art. 3 Massnahmen des Landwirtschaftsamtes
Zur Überwachung und Bekämpfung von regional schädlichen Organismen kann das Landwirtschaftsamt in Absprache mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD):
eine Meldepflicht anordnen;
eine Bekämpfungspflicht anordnen;
Gebiete mit geringer Prävalenz festlegen;
Informations- und Aufklärungskampagnen durchführen;
gezielte Kontrollaktionen von Kulturen, Betrieben und Grundstücken anordnen;
die Rodung von mit Schadorganismen befallenen Pflanzen oder die Vernichtung von Schadorganismen verfügen;
den Anbau und die Pflanzung von Wirtspflanzen untersagen;
die Rodung von Wirtspflanzen verfügen;
Schutzobjekte und Schutzgebiete definieren, in deren Umfeld besondere Massnamen getroffen werden müssen.
Über die spezifischen Bekämpfungsmassenahmen im konkreten Fall entscheidet der KPSD. Er überprüft die Durchführung der Massnahmen und kann unter Benachrichtigung des Landwirtschaftsamts Vereinbarungen mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern abschliessen.
Art. 4 Zutrittsrecht
Den mit den Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen betrauten Organen ist der Zutritt zu Kulturen, Betrieben und Grundstücken zu gewähren.
Art. 5 Pflicht der Gemeinden und Privaten
Gemeinden und Private sind zur Durchführung der vom Landwirtschaftsamt angeordneten Massnahmen verpflichtet.
Art. 6 Vergütungen
Die Volkswirtschaftsdirektion legt in einem Reglement folgende Vergütungen fest:
für den Arbeits- und Maschinenaufwand bei angeordneten Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen;
Ersatz für wirtschaftliche Schäden aufgrund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen.
Vergütungen werden nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben nach Art. 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 gewährt.
Entschädigungen von weniger als Fr. 300.– pro Einzelfall werden nicht ausgerichtet.
Art. 7 Vollzug
Das Landwirtschaftsamt ist mit dem Vollzug der Verordnung beauftragt. Soweit erforderlich, koordiniert das Landwirtschaftsamt die Massnahmen mit weiteren betroffenen Fachstellen und umliegenden Kantonen.
GS 2021/012