922.71
Reglement über die Förderung von Partikelfiltern bei schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen
Vom 28. September 2006 (Stand 1. Juli 2007)
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 3 EG Landwirtschaft vom 29. Juni 2000,
verfügt:
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton fördert die Nachrüstung von schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einem Partikelfilter und die Anschaffung von mit einem Partikelfilter ausgerüsteten schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen mittels eines Beitrags.
Er leistet damit einen Beitrag zu einer umweltschonenden Landbewirtschaftung und zur Luftreinhaltung.
Art. 2 Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit Wohnsitz und Betriebsstandort im Kanton Zug, welche
die Bedingungen von Art. 2 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) erfüllen und
einen Betrieb nach Art. 6 LBV bewirtschaften.
Zusätzlich beitragsberechtigt sind landwirtschaftliche Lohnunternehmende mit Sitz im Kanton Zug.
Beitragsberechtigt sind nur Partikelfilter der «Filterliste BAFU/Suva, geprüfte und erprobte Partikelfilter-Systeme für die Nachrüstung von Dieselmotoren», gemäss vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) laufend aktualisierter Liste.
Folgende Fahrzeugkategorien erhalten gemäss § 1 Abs. 1 einen Beitrag:
Landwirtschaftliche Arbeitskarren;
Landwirtschaftliche Motorkarren;
Landwirtschaftlicher Traktor 30 km/h;
Landwirtschaftlicher Traktor 40 km/h.
Art. 3 Innovationsbeitrag
Der einmalige Beitrag beträgt Fr. 4000.– pro nachgerüsteten Filter oder pro mit Filter ausgerüstetem, neuem landwirtschaftlichen Fahrzeug.
Art. 4 Verfahren
Beitragsgesuche sind jeweils innert 3 Monaten seit Nachrüstung oder Neuanschaffung und unter Vorweisung der entsprechenden Rechnung dem Landwirtschaftsamt einzureichen.
Art. 5 Kontrollen
Das Landwirtschaftsamt ist ermächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Beitragsvoraussetzungen erfüllt werden.
Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen.
Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Einblick in die für diesen Beitrag relevanten betrieblichen Unterlagen zu gewähren.
Art. 6 Rückerstattung
Bezogene Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten:
soweit sie zu Unrecht bezogen wurden;
wenn der Partikelfilter nicht eingebaut wurde;
wenn der Partikelfilter weniger als fünf Jahre eingebaut bleibt;
wenn der Partikelfilter nicht auf der «Filterliste BAFU/Suva» steht.
Rückerstattungspflichtig sind die Beitragsempfangenden und ihre Rechtsnachfolgenden.
Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direktzahlungen oder Strukturhilfen verrechnen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt für 5 Jahre, längstens jedoch bis zu einem gesetzlichen Filterobligatorium für die in diesem Reglement umschriebenen Fahrzeuge.
GS 28, 799