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BK 2003 10

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Dals 29 oct. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zg/gvp/bk-2003-10/de/bk-2003-10

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  1. Documents
  2. Zug
  3. Giurisprudenza giudiziala ed administrativa dal chantun Zug (GVP)
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BK 2003 10

Rubrum

§§ 34 Abs. 3 und 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 StPO. – Im zugerischen Strafprozess wird der Prozessstoff durch die Überweisungsverfügung in Kombination mit der Anklageschrift bestimmt und begrenzt. Praxisänderung

Aus den Erwägungen

2.

Die Verteidigung rügt – wie bereits vor Vorinstanz – einen Verstoss gegen das Überweisungsprinzip. Sie führt aus, dem Beschuldigten werde im Urteil des Einzelrichteramtes vom 28. März 2003 zur Last gelegt, dieser habe in Mittäterschaft mit seinem Kollegen Y., unter unberechtigter Benutzung des Briefkopfs der Z. eine Bestätigung über die Deckung des Checks verfasst. Dieser Tatbestand sei dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden und habe weder Gegenstand der Überweisungsverfügung vom 19. August 2002 noch der Schlusseinvernahme vom 12. August 2002 gebildet. Dem Beschuldigten sei somit jede Möglichkeit verwehrt gewesen, sich zu diesen zusätzlichen Vorwürfen zu äussern oder gar in Anwesenheit seines Anwaltes einer Befragung von Herrn Y. beizuwohnen oder diesem direkt gegenüber gestellt zu werden. Der Beschuldigte habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass dieser Sachverhalt in der Strafuntersuchung nicht weiter verfolgt werde.

2.1

Die Verteidigung stützt sich beim Vorwurf des Verstosses gegen das sog. Überweisungsprinzip auf einen Entscheid des Strafobergerichts vom 27. April 1978 ab (vgl. GVP 1979 / 80 S. 103–105). In diesem Urteil wird in Auslegung der Strafprozessordnung festgehalten, dass der Prozessstoff im zugerischen Strafprozess nicht durch die Anklage bestimmt und begrenzt werde, sondern durch das Überweisungsverfahren, bzw. dass das Thema des gerichtlichen Verfahrens «im wesentlichen» durch die Überweisungsverfügung bestimmt werde (GVP 1979 / 80 S. 103 ff.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass weder die damals in Kraft stehende noch die per 1. Januar 2003 letztmals revidierte Strafprozessordnung konkrete Bestimmungen darüber enthält, ob hinsichtlich des gerichtlich zu beurteilenden Prozessstoffes das sog. Überweisungsprinzip oder das sog. Anklageprinzip Geltung hat. Anders als im alten Recht kann hingegen seit 1. Januar 2003 ein Überweisungsbeschluss nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (vgl. §§ 34, 36 und 80 Ziff. 7 aF und nF StPO).

2.2

Das sog. Anklageprinzip stellt heute nach Lehre und Rechtsprechung ein unverzichtbares Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar: «Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b).» «Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjekti- ven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum Anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu.» (Urteil BGer Nr.6P.151 / 202 und 6S.440/2002 vom 5. März 2003, E. I.2. m.w.H.). «Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte auf jeden Fall im Zeitpunkt der Anklageerhebung mindestens das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden», wodurch der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden soll (BGE 120 IV 357 m.w.H.; vgl. auch BGE 116 Ia 455 ff. sowie BGE 126 I 21). Nach Auffassung des Strafgerichts ist unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zentral, dass die von der Bundesverfassung und der EMRK statuierten Verfahrensgarantien gewährleistet sind und der Beschuldigte mithin spätestens im Zeitpunkt der Anklageerhebung umfassend über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen informiert ist und sich entsprechend verteidigen kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, ungeachtet dessen, dass der Sachverhalt betreffend Bankbestätigung nicht Gegenstand der Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes gewesen war.

2.3

Ausgangspunkt des vorerwähnten Entscheides des Strafobergerichts war der Umstand, dass die Vorinstanz den Angeklagten in einzelnen Punkten schuldig gesprochen hatte, obwohl die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen keine oder eine anderslautende Anklage gestellt hatte (GVP 1979 / 80 S. 103). Im Entscheid wird weiter festgehalten, dass das Überweisungsverfahren eine für den Richter einschränkende Bedeutung habe, indem nur Personen, welche im Überweisungsbeschluss namentlich als Angeschuldigte aufgeführt seien, zur Anklage gebracht und verurteilt werden könnten und nur bezüglich der Anschuldigungen, welche Gegenstand der Überweisung gebildet hätten. Das Urteil hält insbesondere aber auch fest, dass ein Sachverhalt, der in der Überweisung nicht enthalten sei, in der Regel auch nicht hinreichend untersucht und abgeklärt worden sei (GVP 1979 / 80 S. 104). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellt, liegt diese Situation im vorliegend zu beurteilenden Fall aber gerade nicht vor, denn der zur Diskussion stehende Sachverhalt ist durch das Ergebnis der Ermittlungen hinreichend geklärt und ergibt sich auch aus den Akten, wie nachfolgend noch darzulegen ist. Wenn die Verteidigung in der Stellungnahme ausführt, dem Beschuldigten sei jede Möglichkeit verwehrt gewesen, sich zu «diesen zusätzlichen Vorwürfen» zu äussern und in Anwesenheit seines Anwaltes einer Befragung von Y. beizuwohnen sowie diesem direkt gegenüber gestellt zu werden, kann sie mit dieser Argumentation nicht gehört werden. Bereits im Haftbefehl des Verhöramtes des andern Kantons wurde erwähnt, dass der Beschuldigte und weitere Beteiligte mittels eines Checks «und einer gefälschten Bankbestätigung» versucht hätten, einen Betrug zu begehen. Der Verhörrichter des andern Kantons stellte in der Einvernahme vom 15. August 1997 zwei Fragen zum «gefälschten Schreiben» der Z. Der Beschuldigte äusserte sich in seinen schriftlichen Aussagen gegenüber der Kriminalpolizei des andern Kantons überdies ausführlich über die «Bestätigung». In der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und Y., welche entgegen den Ausführungen der Verteidigung stattgefunden hatte, bestätigte der Beschuldigte die Frage des Verhörrichters, ausgesagt zu haben, dass er den ungedeckten Check ausgestellt und sich mit dem anwesenden Herrn Y. über die Ausstellung der gefälschten Bankbestätigung unterhalten

habe. Die Abtretungsverfügung des Verhöramts des andern Kantons hält im Rubrum fest, dass es sich um die «Strafuntersuchung wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung» handle. In der Teileinstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug wird der Sachverhalt zuerst in komprimierter Form betreffend die besagte Bestätigung aufgeführt, dann nochmals in den Erwägungen umschrieben und schliesslich betreffend «Urkundenfälschung (im Zusammenhang mit der Erstellung der Bestätigung vom 22. Juli 1997)» dem Einzelrichteramt überwiesen. Der Strafbefehl des Einzelrichteramtes umfasste wiederum den Sachverhalt betreffend die Bestätigung. In der Begründung seiner Einsprache geht der Beschuldigte ebenfalls auf die Bestätigung ein. Auch die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Anklage vom 29. November 2002 vorab ausdrücklich darauf hin, dass ergänzend zum Sachverhalt gemäss Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 19. August 2002 noch ein Sachverhalt hinzukomme, der nicht in der Überweisungsverfügung enthalten sei, und ging im zweiten Teil der Anklage nochmals ausführlich auf den Sachverhalt betreffend die Bestätigung und dessen rechtliche Würdigung ein. Dementsprechend ging auch die Verteidigung materiell auf diesen Vorwurf – wenn auch nur kurz – ein. Schliesslich wurde der Beschuldigte vor Vorinstanz nochmals zur Bestätigung befragt, und auch seine Verteidigung plädierte ausführlich dazu.

2.4

Zusammenfassend steht fest, dass der Sachverhalt betreffend Bankbestätigung zwar nicht Gegenstand der Überweisungsverfügung bildete, jedoch Thema der Strafuntersuchung gewesen war und durch die Ermittlungen hinreichend geklärt wurde, um beurteilt werden zu können. Ferner wurde dem Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang mehrfach das rechtliche Gehör gewährt und wurde er im Zeitpunkt der Anklageerhebung umfassend über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen informiert und konnte sich entsprechend verteidigen. In Würdigung dieser Sachlage ist den Verfahrensgarantien gemäss Bundesverfassung und EMRK bzw. den Anforderungen des sog. Anklagegrundsatzes genüge getan und trat der Einzelrichter mithin zu Recht auch auf die Anklage bezüglich des Sachverhaltes betreffend Bank- bestätigung ein. Soweit der Entscheid des Strafobergerichts vom 27. April 1978 statuiert, dass die Überweisungsverfügung das Verfahrens- und Urteilsthema strikte fixiere, kann daran nicht festgehalten werden. Nach Auffassung des Strafgerichts wird das den Richter bindende Prozessthema vielmehr – entsprechende Untersuchungsergebnisse vorausgesetzt – durch die Überweisungsverfügung in Kombination mit der Anklageschrift bestimmt. Strafgericht, Berufungskammer, 29. Oktober 2003, i.S. Staatsanwaltschaft/W.

§§ 70 ff. StPO, Art. 19 Abs. 2 ZGB. – Die Ergreifung eines Rechtsmittels im Strafprozess setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger urteilsfähig ist. Anders als im Zivilprozess ist hier hingegen seine Handlungsfähigkeit nicht verlangt (Erw. 3a). Urteilsfähigkeit im konkreten Fall verneint (Erw. 3b).

Aus den Erwägungen:

3.

Auf die Berufung kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden: a) Die Ergreifung eines Rechtsmittels im Strafprozess setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger urteilsfähig ist. Anders als im Zivilprozess ist hier hingegen seine Handlungsfähigkeit nicht verlangt. Die strafprozessualen Rechte stehen dem Beschuldigten um seiner Persönlichkeit willen zu, weshalb sie gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ZGB auch von einem urteilsfähigen Unmündigen oder Entmündigten selber ausgeübt werden können (BGE 88 IV 111; Jürg Aeschlimann, Strafprozessrecht, Bern 1997, N 505). Der nicht urteilsfähigen Partei fehlt dagegen die Fähigkeit, selber oder durch einen zu diesem Zweck beauftragten Vertreter wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 118 Ia 240). Um selber eine auf Änderung der Prozesslage gerichtete Prozesshandlung gültig vornehmen zu können, wird der Beschuldigte wie für jede andere Bewirkungshandlung nach zivilrechtlichem Vorbild urteilsfähig sein müssen (Jörg Rehberg, in: Festschrift für Hans Ulrich Walder, S. 249). Das bedeutet, dass er psychisch in der Lage sein muss, die betreffende Prozesshandlung in ihrer Tragweite zu verstehen und vernünftig auszuüben. Die Urteilsfähigkeit ist grundsätzlich zu vermuten (BGE 90 II 12 E. 3). Sie fehlt – u.a. –, wenn die Prozesspartei infolge von Geisteskrankheit nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 16 und Art. 19 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2003; der Erlass wurde am 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 34, Art. 37, Art. 55 und Art. 70 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2002; der Erlass wurde am 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2003; der Erlass wurde am 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. April 1999; der Erlass wurde am 23. März 2005, 14. Juni 2006, 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.