Publikation Obergericht
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 139
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 9. Juni 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer,
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sistierung (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. September 2025)
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) heirateten am 15. Juni 2011. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder E.________, geb. tt.mm.jjjj, und F.________, geb. tt.mm.jjjj, hervor. Der Kläger hat Wohnsitz in Prag (Tschechische Republik; nachfolgend: Tschechien), während die Beschwerdegegnerin und die zwei Kinder in Hagendorn wohnhaft sind.
2. Am 1. November 2021 machte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Prag 2 in Tschechien ein Scheidungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin anhängig (Verfahren 46 C 240/2021).
3. Am 14. Dezember 2021 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug eine Scheidungsklage gegen den Beschwerdeführer ein (Verfahren A1 2021 77; Vi act. 1). Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 [recte: 2022] beantragte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht die "vollständige Aussetzung" des Scheidungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des tschechischen Gerichts (Vi act. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 31. Januar 2022 auf Gutheissung des Sistierungsantrags (Vi act. 22 S. 2). Mit Entscheid vom 24. Februar 2022 sistierte die Referentin des Kantonsgerichts das Scheidungsverfahren A1 2021 77 auf gegenseitigen Antrag bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Amtsgerichts Prag 2 (Vi act. 27).
4. 4.1 Am 19. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt Cham gegen die Beschwerdegegnerin ein Schlichtungsgesuch betreffend Regelung der Kinderbelange in der Scheidung anhängig. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens reichte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein und stellte im Wesentlichen Anträge zur Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des Besuchs- und Ferienrechts und des Kindesunterhalts (Verfahren EV 2023 82; vgl. Vi act. 32 S. 2 und act. 1/4 S. 3). In der Klageantwort vom 14. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin unter anderem, auf die Klage sei nicht einzutreten und das Verfahren sei auf die Frage zu beschränken, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien (vgl. act. 32 S. 3 und act. 1/4 S. 3).
4.2 Am 2. August 2023 sistierte das Amtsgericht Prag 2 das tschechische Scheidungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens EV 2023 82 (vgl. Vi act. 32 S. 3 und act. 1/4 S. 3).
4.3 Am 22. September 2023 beschränkte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Verfahren EV 2023 82 auf die Fragen der Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug und des Bestehens einer anderweitigen Rechtshängigkeit (vgl. Vi act. 32 S. 3 und act. 1/4 S. 3).
4.4 Mit Entscheid vom 14. November 2023 trat die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug im Verfahren EV 2023 82 auf die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziff 1), auferlegte die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 8'668.35 (inkl. MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3; Vi act. 32).
Die Einzelrichterin hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, die vorliegend anbegehrte Regelung der Kinderbelange sei bereits Gegenstand des Scheidungsverfahrens A1 2021 77, weshalb auf die Klage im vorliegenden Verfahren EV 2023 82 gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO nicht einzutreten sei. Zur Regelung der Kinderbelange im Zusammenhang mit der Scheidung sei das Scheidungsgericht, sprich das Kantonsgericht im Verfahren A1 2021 77, zuständig. Zum selben Schluss führten auch folgende Überlegungen: Das Kantonsgericht Zug wende sein eigenes Prozessrecht an, das tschechische (Scheidungs-)Verfahrensrecht habe darauf keinen Einfluss. Gemäss Art. 295 ZPO gelte das vereinfachte Verfahren nur für selbständige Klagen im Zusammenhang mit Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten. Liege keine selbständige Klage vor, sondern seien Kinderbelange vielmehr Gegenstand von eherechtlichen Klagen (sei es im Eheschutzverfahren, im Scheidungsverfahren [inkl. vorsorgliche Massnahmen], im Scheidungsabänderungsverfahren oder bei Ungültigkeits- und Ehetrennungsklagen), gälten die besonderen Verfahrensbestimmungen; Art. 295 ZPO sei nicht anwendbar. Dies gelte selbst dann, wenn es in diesem Verfahren nur um Kinderbelange gehe. Mit anderen Worten sehe die schweizerische ZPO kein vom Scheidungsverfahren (oder von den übrigen obgenannten eherechtlichen Verfahren) abweichendes Verfahren vor, wenn die Eltern der Kinder, deren Belange zu regeln seien, verheiratet seien. Dies gelte auch für den Fall, dass ein ausländischer Scheidungsentscheid der Ergänzung bedürfe, weil das ausländische Gericht die Scheidungsnebenfolgen bezüglich der Kinder gar nicht oder unvollständig geregelt habe. Art. 284 Abs. 3 ZPO, der analog angewendet werde, verweise diesfalls auf das Scheidungsverfahren. Bei diesem Ergebnis werde – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – im Scheidungsverfahren A1 2021 77 vor dem Kantonsgericht Zug zu prüfen sein, ob die Sistierung gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG aufzuheben sei, weil innert angemessener Frist nicht mit einem anerkennbaren Scheidungsentscheid des Amtsgerichts Prag 2 zu rechnen sei. Dies, weil das Amtsgericht Prag 2 die Scheidung ohne vorgängige Regelung der Kinderbelange – welche im Scheidungsverfahren
A1 2021 77 zu erfolgen habe – nicht aussprechen könne und deshalb wohl einen Nichteintretensentscheid fällen dürfte (Vi act. 32 E. 4.3.2 ff.).
4.5 Die gegen den Entscheid der Einzelrichterin vom 14. November 2023 erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die I. Zivilabteilung des Obergerichts Zug mit Urteil vom 5. März 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner auferlegte sie die Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von CHF 5'660.00 (inkl. MWST (Dispositiv.Ziff. 3; act. 1/4; Verfahren Z1 2024 1).
Die I. Zivilabteilung des Obergerichts führte zur Begründung zusammengefasst aus, das zuerst anhängig gemachte tschechische Scheidungsverfahren führe nicht zwingend zu einem Nichteintreten auf die Kinderbelange im später eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahren. Davon müsse zumindest ausgegangen werden, solange im schweizerischen Scheidungsverfahren noch kein anderslautender Entscheid (namentlich ein Entscheid über das Nichteintreten auf die Kinderbelange) ergangen sei und mithin die Kinderbelange (im schweizerischen Scheidungsverfahren) noch rechtshängig seien. Diese Rechtshängigkeit der Kinderbelange stehe der später anhängig gemachten Klage nach Art. 295 ZPO im Verfahren EV 2023 82 allerdings entgegen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Deshalb sei die Vorinstanz zu Recht nicht auf die vorliegende, später eingereichte Klage eingetreten. Es sei zudem nicht ersichtlich (und werde auch nicht behauptet), dass ein im schweizerischen Scheidungsverfahren gefällter Teilentscheid über die Kinderbelange im tschechischen Scheidungsverfahren nicht anerkannt würde.
5. Mit Eingabe vom 11. April 2025 stellte der Beschwerdeführer im Ehescheidungsverfahren A1 2021 77 das Gesuch, die Sistierung dieses Verfahrens sei teilweise, nämlich mit Bezug auf die Regelung der Kinderbelange und nur in diesem Umfang, aufzuheben, das angerufene Gericht habe die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung eines auf die Kinderbelange beschränkten Scheidungsverfahrens zu treffen und es sei ein Teilentscheid über die Kinderbelange zu fällen (Vi act. 33 S. 2). In der Stellungnahme vom 22. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung dieses Gesuchs. Die Sistierung des Verfahrens sei vollumfänglich aufrechtzuerhalten, eventualiter sei sie vollumfänglich aufzuheben (Vi act. 35 S. 2). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2025 Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegnerin (Vi act. 39 S. 2). Mit Entscheid vom 19. September 2025 wies die Referentin der 1. Abteilung des Kantonsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der Sistierung ab (Vi act. 40).
6. 6.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziffer 1), und wiederholte den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf teilweise Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens (Ziffer 2; act. 1).
6.2 Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (act. 4), beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziffer 1), eventualiter sei sie abzuweisen (Ziffer 2) und die Sistierung des Verfahrens sei vollumfänglich aufrechtzuerhalten (Ziffer 3; act. 5). In den weiteren Eingaben vom 30. Oktober 2025 (act. 8), 3. Dezember 2025 (act. 11), 7. Januar 2026 (act. 14), 19. Januar 2026 (act. 16), 2. Februar 2026 (act. 18) und 16. Februar 2026 (act. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Nach Art. 319 lit. b ZPO sind prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziffer 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2) mit Beschwerde anfechtbar. Ferner können Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. c ZPO).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO sei die Anordnung einer Sistierung eines Verfahrens ausdrücklich der Beschwerde unterstellt, während die Abweisung einer Sistierung nur anfechtbar sei, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Die Vorinstanz habe vorliegend die teilweise Aufhebung der Sistierung abgewiesen. Diese Abweisung habe zur Folge, dass das Verfahren sistiert bleibe, und entspreche inhaltlich und vom Ergebnis her einer Anordnung der Sistierung. Aus diesem Grund sei der Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. September 2025 in analoger Anwendung von
Art. 126 Abs. 2 ZPO voraussetzungslos mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO anfechtbar.
2.2
Nach Art. 126 Abs. 2 ZPO ist eine Sistierung des Verfahrens mit Beschwerde anfechtbar. Dabei handelt es sich um einen vom Gesetz bestimmten Fall gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Die Verfahrenssistierung kann somit angefochten werden, ohne dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Anders verhält es sich, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Sistierung abgewiesen und diese im Ergebnis aufrechterhalten wird. Eine Zulassung der Beschwerde gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO im Falle der Aufrechterhaltung der Sistierung würde bedeuten, dass sich eine Partei durch das erneute Stellen eines Aufhebungsantrags jederzeit von Neuem eine Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO einräumen lassen könnte. Dies ist abzulehnen (Kaufmann/Kaufmann, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 126 ZPO N. 33).
3.
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Beschwerdegrund von Art. 319 lit. c ZPO, ohne dies in der Beschwerde bzw. innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen. Bereits aus diesem Grund erweist sich dieses Vorbringen als unzulässig. Im Übrigen liegt ohnehin keine Rechtsverweigerung vor. Die Vorinstanz entschied über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 um teilweise Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens am 19. September 2025. Sie hat sich damit nicht ausdrücklich geweigert, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet war (Urteil des Bundesgerichts 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1).
4.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegrund von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegeben ist, d.h. ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Abweisung des Gesuchs um teilweise Aufhebung der Sistierung des Verfahrens A1 2021 77 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dieser Nachteil muss nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren Nr. BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). Vorausgesetzt ist demnach, dass der Nachteil auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines prozessleitenden Entscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.3)
4.1
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, mit der Abweisung der teilweisen Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Umfang der Kinderbelange nehme ihm die Vorinstanz jede Möglichkeit, einen solchen Entscheid am Wohnsitz der Kinder zu erwirken, damit das Scheidungsverfahren in Prag fortgesetzt werden könne. Damit liege ohne Weiteres ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vor.
4.2
Art. 3 i.V.m. Art. 5 HKsÜ sowie Art. 2 bzw. Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ sehen vor, dass die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt bzw. am Wohnort des Kindes die Kinderbelange regeln. Die Kinder der Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Zug. Demnach sind die Zuger Gerichte zur Regelung der Kinderbelange zuständig. Ferner sind gemäss der übereinstimmenden Darstellung der Parteien nach dem tschechischen Recht die Kinderbelange für die Zeit nach der Scheidung zunächst in einem separaten Verfahren zu regeln. Erst danach kann in einem weiteren Verfahren über die Scheidung der Ehe befunden werden
(Vi act. 22 S. 5 f., act., 33 S. 1, act. 35 N 7). Die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Sistierung des Verfahrens A1 2021 77 im Umfang der Regelung der Kinderbelange dürfte somit dazu führen, dass das zugerische Scheidungsverfahren bis zum Abschluss des tschechischen Verfahrens sistiert bleibt. Da die Gerichte in Tschechien zur Regelung der Kinderbelange nicht zuständig sind, wird das Amtsgericht Prag 2 die Scheidungsklage des Beschwerdeführers voraussichtlich materiell nicht behandeln und einen Nichteintretensentscheid fällen. Dies hätte zur Folge, dass die Sistierung des Scheidungsverfahrens A1 2021 77 aufgehoben würde und die Zuger Gerichte materiell über die Scheidungsklage der Beschwerdegegnerin befinden würden. Dies träfe auch zu, falls das tschechische Scheidungsverfahren auf unabsehbare Zeit sistiert bliebe, könnte die Beschwerdegegnerin in diesem Fall doch gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG die Fortsetzung des Verfahrens A1 2021 77 verlangen. Mit der Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Sistierung des Verfahrens A1 2021 77 zur Regelung der Kinderbelange wird dem Beschwerdeführer somit das Recht entzogen, an seinem Wohnsitz das Scheidungsverfahren durchzuführen. Dies stellt einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar.
5.
Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung der Beschwerde zusammengefasst vor, das Kantonsgericht sei mit Urteil vom 16. November 2023 auf die eigenständige Klage zur Regelung der Kinderbelange wegen der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Berufung habe das Obergericht mit Urteil vom 5. März 2025 abgewiesen. Das Obergericht habe indessen festgehalten, dem Beschwerdeführer stehe es in analoger Anwendung von Art. 284 ZPO offen, die teilweise Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens in Zug zu verlangen. Deshalb sei das Scheidungsgericht des Kantons Zug für die Behandlung zuständig. Obschon das Obergericht den Weg klar vorgezeichnet habe, habe die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um teilweise Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens abgewiesen. Damit habe sie gegen Art. 5 HKsÜ verstossen, müssten doch die schweizerischen Gerichte aufgrund der internationalen Übereinkommen ein Verfahren zur Behandlung der Kinderbelange zur Verfügung stellen.
6.
6.1
Die Einzelrichterin trat im Verfahren EV 2023 82 mit Entscheid vom 14. November 2023 auf die Klage des Beschwerdeführers, mit welcher er um separate Regelung der Kinderbelange ersuchte, aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens A1 2021 77 nicht ein. Diesen Entscheid schützte die I. Zivilabteilung des Obergerichts im Urteil vom 5. März 2025. Das Obergericht hielt fest, bei der Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils als auch in der vorliegenden Konstellation, bei der noch kein ausländisches Urteil vorliege, bestehe die Besonderheit darin, dass bloss über einen Teil der Scheidungsnebenfolgen zu urteilen sei, über die in der Schweiz normalerweise in einem einzigen Verfahren – dem Scheidungsverfahren – entschieden werde. Ob es sich bei diesem Teil um Ansprüche gegenüber schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen, um Kinderbelange oder um andere Scheidungsnebenfolgen handle, sei unerheblich. In analoger Anwendung von Art. 284 Abs. 3 ZPO stehe das Scheidungsverfahren zur Verfügung. Es sei nicht ersichtlich, dass ein im schweizerischen Scheidungsverfahren gefällter Teilentscheid über die Kinderbelange im tschechischen Scheidungsverfahren nicht anerkannt würde. Es stehe dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich offen, die teilweise Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens zu verlangen.
6.2
Im Widerspruch zu diesen Erwägungen wies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Antrag des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der Sistierung des Verfahrens A1 2021 77 im Umfang der Kinderbelange ab, weil ein Teilentscheid mit Art. 283 ZPO nicht vereinbar sei. Zwar sieht Absatz 1 dieser Bestimmung vor, dass das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet. Indes gilt dies nicht ausnahmslos, sehen doch Art. 283 Abs. 2 und 3 ZPO vor, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung und der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge in ein separates Verfahren verwiesen werden können. Eine solche Ausnahme ist für die Regelung der Kinderbelange zwar nicht vorgesehen. Indes verletzt die Vorinstanz mit der Berufung auf Art. 283 ZPO internationales Recht, weil Art. 3 i.V.m. Art. 5 HKsÜ sowie Art. 2 bzw. Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ – wie erwähnt – vorsehen, dass die Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt bzw. am Wohnort des Kindes die Kinderbelange regeln. Wie bereits die I. Zivilabteilung des Obergerichts im Urteil vom 5. März 2025 erkannt hat, sind daher in analoger Anwendung von Art. 284 Abs. 3 ZPO, gemäss welchem für streitige Änderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss gelten, die Kinderbelange im Rahmen des Verfahrens A1 2021 77 zu behandeln. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Sistierung des Verfahrens A1 2021 77 zur Regelung der Kinderbelange zu Unrecht abgewiesen. Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht vom 19. September 2025 ist demnach aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer ist indes nicht geschuldet, da der Beschwerdeführer Wohnsitz im Ausland hat [Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario]). Die Entschädigung ist dabei auf CHF 1'200.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 25 AnwT).
Dispositiv
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. September 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.1
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.2
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird diesem zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'800.00 zu entschädigen.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
Parteien
Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2021 77)
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
versandt am: