Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2022 (Abgangsentschädigung)
Rubrum
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
ABGABERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 19. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
Rekurrenten vertreten durch C.________ AG
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2022 (Abgangsentschädigung)
A 2025 38
A. Der Steuerpflichtige A.________ war bis Ende März 2022 bei der D.________ S.A. beschäftigt. Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2022 wurde ein "Termination Agreement" abgeschlossen, welches (u.a.) neben dem letzten Monatsgehalt ein "Final Payment" von Fr. 913'650.– vorsah (StV-act. 2c S. 2). Gemäss Lohnausweis vom 3. Februar 2023 betrug sein Nettolohn im Jahr 2022 Fr. 1'071'118.–, wobei Fr. 106'396.– als "Lohn", Fr. 913'650.– als "Abgangsentschädigung" und Fr. 126'087.– als "Einkauf Pensionskasse durch AG // Netto/Brutto Verrechnung" ausgewiesen wurden (StV-act. 2d). Mit Steuerruling vom 6. Juli 2023 beantragten die Eheleute A.________ und B.________ bei der kantonalen Steuerverwaltung, es sei die Abgangsentschädigung von Fr. 913'650.– als Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter zu qualifizieren, womit diese der Sonderbesteuerung unterliege (StV-act. 2b). Dabei verwiesen sie auf eine "Berechnung der Vorsorgelücke" durch die E.________ AG vom 13. Februar 2023, welcher sich eine Vorsorgelücke von Fr. 1'421'642.– entnehmen lasse (StV-act. 2e).
Die kantonale Steuerverwaltung gab diesem Antrag der Steuerpflichtigen keine Folge und legte ihren Veranlagungsverfügungen vom 29. Januar 2024 ein ordentlich steuerbares Einkommen von Fr. 1'009'400.– bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 1'164'600.– bei der direkten Bundessteuer zugrunde (vgl. Veranlagungsprotokolle vom 29. Januar 2024, StV-act. 4). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2025 fest (StV-act. 9).
B. Hiergegen liess das Ehepaar A.________ und B.________ mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 Rekurs bzw. Beschwerde erheben (act. 1). Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 30. Dezember 2025) reichte A.________ zudem ein Schreiben seiner ehemaligen Arbeitgeberin datierend vom 29. Dezember 2025 zu den Akten, ohne weiterführende materielle Ausführungen dazu zu machen (act. 2; Rekact. 11).
C. Am 27. Januar 2026 bezahlten die Rekurrenten den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– fristgerecht (act. 3, 4).
D. Die kantonale Steuerverwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2026 auf Abweisung des Rekurses und der Beschwerde (act. 6). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Im Übrigen kann die steuerpflichtige Person gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht rekurrieren. Der Rekurs muss Antrag und Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG).
Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst.
1.2
Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2025 (frühestens zugestellt am 2. Dezember 2025) wurde am 23. Dezember 2025, mithin innert der 30- tägigen Rechtsmittelfrist, der schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Er entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2.
Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; § 121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung einer von A.________ im Jahr 2022 erhaltenen Abgangsentschädigung in Höhe von Fr. 913'650.– zu Recht den Vorsorgecharakter abgesprochen und diese vollumfänglich der ordentlichen Einkommensbesteuerung unterworfen hat.
3.1
Sondervergütungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern beim Ausscheiden aus dem Unternehmen gewähren, werden grundsätzlich bei der direkten Bundessteuer als Einkommen besteuert. Artikel 16 Abs. 1 DBG besagt, dass die Einkommenssteuer alle Einkünfte der Steuerpflichtigen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Einkünfte handelt. Somit umfasst diese Steuer unter anderem alle Einkünfte aus einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit, einschliesslich Nebeneinkünfte (vgl. Art. 17 Abs. 1 DBG), Einkünfte aus Vorsorge (Art. 22 DBG), Einkünfte, die anstelle von Erwerbseinkommen erzielt werden (Art. 23 lit. a DBG) und Abfindungen, die bei Aufgabe einer Tätigkeit oder bei Verzicht auf deren Ausübung erzielt werden (Art. 23 lit. c DBG). Abgangsentschädigungen sind somit in der Regel nach Art. 17 Abs. 1 oder Art. 23 lit. a oder c DBG zum vollen Satz zusammen mit dem übrigen Einkommen der Steuerpflichtigen zu besteuern (vgl. Art. 36 DBG; BGer 2C_520/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.1). Dies gilt etwa für Abgangsentschädigungen, die aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit gewährt werden (BGer 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 3.3). Die Besteuerung zum vollen Satz kennt jedoch einige Ausnahmen, insbesondere in Fällen, in denen der vom Arbeitgeber gezahlte Betrag einer Kapitalauszahlung aus einer Vorsorgeeinrichtung gleicht. Artikel 17 Abs. 2 DBG sieht nämlich vor, dass diese Art von Zahlungen in den Genuss des privilegierten Steuersatzes nach Art. 38 DBG für Kapitalleistungen aus Vorsorge kommen, was bedeutet, dass sie getrennt besteuert werden und einer vollen Jahressteuer unterliegen, die nach einem Fünftel der ordentlichen Tarife von Art. 36 DBG berechnet wird (BGE 145 II 2 E. 4.1 f.; weiter BGer 2C_520/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.1;2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 3).
3.2
Nach Art. 17 Abs. 2 DBG müssen die vom Arbeitgeber gewährten Kapitalzahlungen, um in den Genuss der privilegierten Besteuerung zu kommen, den Kapitalzahlungen aus einer Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ähnlich sein ("gleichartige Kapitalabfindungen"). In ständiger Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass dies nur dann der Fall ist, wenn sie einen überwiegenden
Vorsorgecharakter aufweisen (etwa: BGer 2C_86/2017,2C_87/2017 vom 26. September vom 19. August 2010 E. 4.2, 4.4 und 4.5;2A.50/2000 vom 6. März 2001 E. 3e). Das Erfordernis gilt insbesondere für Abgangsentschädigungen, die in der Praxis notorisch oft pauschal getätigt werden, so dass sich aus den getroffenen Vereinbarungen regelmässig nicht herauslesen lässt, ob ihnen der Charakter von Ersatzeinkommen oder Vorsorgeleistung zukommen soll (etwa: BGer 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 4.6). Die Steuerbehörde hat in diesen Fällen den Charakter der Zahlung festzustellen, wobei es rechtsprechungsgemäss entscheidend auf die Absicht der Parteien im Auszahlungszeitpunkt ankommt. Führt die Auslegung des entsprechenden Vertrags zum Ergebnis, dass die Kapitalleistung nicht in erster Linie dem Ausgleich einer zukünftigen, durch die vorzeitige Pensionierung verursachten Vorsorgelücke dienen soll, erübrigt sich die Frage, ob durch den vorzeitigen Altersrücktritt eine solche möglicherweise entsteht (vgl. etwa BGer 2C_86/2017,2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2; Suter/Meier, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 17 DBG N 48 mit Hinweisen).
3.3
Die ESTV hat am 3. Oktober 2002 das Kreisschreiben Nr. 1 über die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers (nachfolgend: KS Nr. 1; abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationendbst/dbst-kreisschreiben.html) erlassen. Darin heisst es: "Abgangsentschädigungen haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern. Dazu gehören beispielsweise freiwillig geleistete Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken in dessen beruflicher Vorsorge zu schliessen. Bei deren Berechnung sind die vorsorgerechtlichen Grundsätze zu beachten" (a.a.O. Ziff. 3.2). Damit Kapitalzahlungen des Arbeitgebers von der privilegierten Besteuerung nach Art. 17 Abs. 2 DBG profitieren können, müssen, so das Kreisschreiben weiter, in vorausschauender Beurteilung drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein (a.a.O. Ziff. 3.2): Die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr (lit. a), die (Haupt-)Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden (lit. b) und eine Vorsorgelücke entsteht durch das Ausscheiden aus dem Unternehmen und seiner Vorsorgeeinrichtung, wobei es sich um eine künftige Vorsorgelücke handeln muss, die zwischen dem Austritt und dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters entsteht und die durch die Vorsorgeeinrichtung zu berechnen ist (lit. c; vgl. dahingehend etwa BGer 2C_86/2017,2C_87/2017 vom 26. September 2017
E. 2.3.2 und 4.1). Keinen Vorsorgecharakter weisen gemäss Ziff. 3.5 lit. b KS Nr. 1 Kapitalabfindungen auf, die gleichsam als "Schmerzensgeld" für eine Entlassung entrichtet werden, als Risikoprämie für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft oder als Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis.
Das KS Nr. 1 stellt zwar nur eine Verwaltungsweisung ohne Gesetzeskraft dar. Demnach vermag das Kreisschreiben die Behörden nicht davon zu entbinden, die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen und zu prüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; 133 II 305 E. 8.1 und die dort zitierte Rechtsprechung). Immerhin sollen aber auch die Gerichte Verwaltungsweisungen bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 278 E. 2.2). Konkret legt das Bundesgericht das KS Nr. 1 in ständiger Rechtsprechung seiner Auslegung von Art. 17 Abs. 2 DBG zugrunde (vgl. bspw. BGer 2C_86/2017,2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 3 und 4). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass Ausnahmen von der allgemeinen Einkommenssteuer seit jeher restriktiv zu handhaben sind (vgl. dazu etwa BGE 139 II 363 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4
Auf kantonaler Ebene entspricht die Regelung gemäss § 16 Abs. 2 i.V.m. § 21 und § 37 StG praktisch wortgleich derjenigen in Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 und Art. 38 DBG. Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der direkten Bundessteuer analog übernommen, ohne dass ein Wille ersichtlich wäre, an den Vorsorgecharakter einen anderen Massstab anzulegen als im Bundesrecht (vgl. zur Anlehnung an das Bundesrecht auch Ziffer 15.5 des Zuger Steuerbuchs, Erläuterungen zu § 22 StG, abrufbar unter https://www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/steuerverwaltung/steuerbuch-zug). Mit Blick darauf kann bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern auf die vorstehenden Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden.
4.
4.1
Die Steuerverwaltung begründete die Qualifikation der ausgerichteten Abgangsentschädigung als ordentlich steuerbares Einkommen im Kern damit, dass dem Termination Agreement nicht entnommen werden könne, dass die Abfindung der Vorsorge dienen solle. Ebenfalls erhalte das Termination Agreement keine Hinweise auf eine etwaige Vorsorgelücke. Vielmehr sei die Abfindung einvernehmlich vereinbart worden und diene vorwiegend dem Zweck, etwaige finanzielle Einbussen des Steuerpflichtigen auszugleichen, die ihm durch seine Kündigung entstanden sind. Angesichts der Tatsache, dass die Verwendung der Abfindungszahlung keiner Einschränkung unterliege, sei eher von einer Abfindung mit Ersatzeinkommenscharakter auszugehen, diene diese doch der Abgeltung von Verpflichtungen sowie von Rechten und Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag. Wenn – wie von den Rekurrenten behauptet – von Beginn weg der gemeinsame Parteiwille im Termination Agreement darin bestanden hätte, die Abgangsentschädigung als der Vorsorge dienend auszugestalten, wäre es unter diesen Umständen ein Einfaches gewesen, eine entsprechende Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers einzuholen, welche den Zweck der Abgangsentschädigung sowie deren allfällige Aufschlüsselung genauer spezifiziert hätte. Ferner werde der fehlende Vorsorgecharakter im Übrigen auch durch den von der ehemaligen Arbeitgeberin ausgefüllten Lohnausweis untermauert. Unregelmässige Leistungen wie Austrittsentschädigungen seien gemäss einschlägiger Wegleitung entweder unter Ziffer 3 des Lohnausweises separat zu deklarieren oder der entsprechende Betrag als Bestandteil des Lohnes in Ziffer 1 des Lohnausweises aufzuführen. Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter hingegen seien unter Ziffer 4 zu deklarieren. Im vorliegenden Fall sei die von der ehemaligen Arbeitgeberin geleistete Kapitalzahlung durch diese unter Ziffer 3 und somit nicht als Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter deklariert worden (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2025, StV-act. 9).
An diesem Rechtsstandpunkt hält die Steuerverwaltung im Wesentlichen auch im Rechtsmittelverfahren mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2026 fest. Zur neu aufgelegten Erklärung von F.________, "Head of HR" der ehemaligen Arbeitgeberin, vom 29. Dezember 2025 (Rek-act. 11) führt die Steuerverwaltung ergänzend aus, dass sich auch aus dieser Erklärung keinerlei Hinweise entnehmen liessen, dass die vereinbarte Abgangsentschädigung hätte der Vorsorge dienen sollen. Im Gegenteil, dass die Verwendung dieser Zahlung – wie in der Erklärung festgehalten – keiner Einschränkung unterlag, betone ja gerade den fehlenden Vorsorgecharakter der vorliegenden Abgangsentschädigung. An dieser Beurteilung vermöge auch die mit dem Rekurs eingereichte (bisher ebenfalls nicht vorhandene) Telefonnotiz des Rekurrenten (vgl. E-Mail des Rekurrenten an den Steuervertreter vom 22. Dezember 2025; Rek-act. 9) nichts zu ändern. Zusammenfassend könne weder dem Termination Agreement noch der im Rekurs eingereichten Erklärung entnommen werden, dass die Abfindung hätte der Vorsorge dienen sollen (act. 6).
4.2
Die Rekurrenten halten dem entgegen, dass die gemäss KS Nr. 1 geforderten Bedingungen in Bezug auf die Qualifikation der Abgangsentschädigung als gleichartige Kapitalabfindung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG bei der in Frage stehenden Abgangsent- schädigung erfüllt seien. So sei die Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt worden und der Rekurrent sei im Zeitpunkt des Austritts aus dem Unternehmen älter als 55 Jahre gewesen. Der Rekurrent habe im Zeitpunkt der Auszahlung nicht (mehr) beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und die von der E.________ AG berechnete Vorsorgelücke, welche aufgrund des Ausscheidens aus der D.________ S.A. resultierte, sei grösser als der Betrag der Abgangsentschädigung. Ferner sei dem KS Nr. 1 nicht zu entnehmen, wie der "wahre Charakter dieser Abgangsentschädigung bewiesen werden kann bzw. welche Beweismittel für die Erörterung des Charakters der Abgangsentschädigung nötig sind". Dass dieser "Charakter" nur anhand einer schriftlichen Abgangsentschädigung [recte wohl: Austrittsvereinbarung] erörtert werde, lasse sich dem KS Nr. 1 nicht entnehmen. Die Rekurrenten führen mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_86/2017,2C_87/2017 vom 26. September 2017 im Wesentlichen aus, dass die Absicht der Parteien für die Qualifikation der Entschädigung massgebend sei. Eine fehlende Aufführung der Zweckverwendung in einer Abgangsvereinbarung schliesse somit eine Vorsorgebesteuerung nicht per se aus. Vorliegend sei hierbei zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegenden Termination Agreement um eine der HR-Abteilung der ehemaligen Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte globale Vorlage handle, welche konzernweit verwendet werde und daher nicht spezifisch auf die jeweiligen Vorschriften des jeweiligen Landes zugeschnitten sei. Dies sei der Grund, warum die Zweckbestimmung der Abgangsentschädigung im Termination Agreement nicht näher umschrieben bzw. spezifiziert worden sei. Es sei jedoch hervorzuheben, dass die HR-Abteilung der D.________ S.A. den Rekurrenten aktiv bei den Abklärungen und dem Erhalt des Schreibens der
E.________ AG vom 13. Februar 2023 unterstützt habe, womit die Absicht der ehemaligen Arbeitgeberin die Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter auszugestalten, aufgezeigt sei. Letztlich sei der überwiegende Vorsorgecharakter der in Frage stehenden Abgangsentschädigung basierend auf den Kalkulationen der entstehenden Vorsorgelücke der E.________ AG gegeben. Ein reines Abstellen auf eine grammatikalische Auslegung des Termination Agreements bzw. die Nichtberücksichtigung der D.________ S.A. sowie deren Hilfestellung würde zusammengefasst einem überspitzten Formalismus gleichkommen und in keiner Weise der massgebenden Absicht der Parteien nachkommen (act. 1).
5.
5.1
In Würdigung der Aktenlage lässt sich festhalten, dass eine Erklärung der D.________ S.A., dass es sich bei der Abgangsentschädigung um eine der Vorsorge dienende Zahlung handelt, fehlt. Mit der Bezeichnung der Abgangsentschädigung von Fr. 913'650.– im Termination Agreement als "lump sum payment" bzw. im Lohnausweis unter Ziffer 3 als "Abgangsentschädigung" ist keine präzise und genaue Funktion, welche diese Zahlung erfüllen sollte, dargetan. Vielmehr ergibt sich aus dem Termination Agreement, dass es sich bei der Kapitalzahlung um eine pauschale Abfindungssumme zur vollständigen Abgeltung aller arbeitsvertraglichen Forderungen des Arbeitnehmers zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt ("full and final settlement of all the Employee’s rights and claims", StV-act. 2c S. 2). Dazu passt ins Bild, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über 16 Dienstjahre absolviert (vgl. Präambel des Termination Agreements, StV-act. 2c) und sich in einer Führungsposition befunden hatte (vgl. www.zefix.ch). Dem Termination Agreement lässt sich ein Vorsorgezweck jedenfalls mit keinem Wort entnehmen.
5.2
Auch dem Schreiben der D.________ S.A. vom 29. Dezember 2025 – welches notabene erst auf Anfrage des Rekurrenten zu Zwecken der konkreten Bestätigung des Vorsorgecharakters nachträglich ausgestellt wurde – kann nicht entnommen werden, dass der Abgangsentschädigung im Auszahlungszeitpunkt vorwiegender Vorsorgecharakter zukam. Vielmehr wurde diese darin als "severance payment" beschrieben, welche dazu dienen sollte, die finanziellen Einbussen, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sein könnten, zu mildern (vgl. Rek-act. 11). In diesem Zusammenhang hat die Rekursgegnerin zu Recht festgehalten, dass die Entschädigung im Lohnausweis unter Ziffer 3 "unregelmässige Leistungen", und nicht wie für Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter angezeigt, unter dem Punkt "Kapitalleistungen" in Ziffer 4 deklariert wurde. Der blosse Hinweis im Schreiben vom 29. Dezember 2025, dass die D.________ S.A. Kenntnis der im Nachgang ausgestellten Vorsorgelückenberechnung der E.________ AG hatte, vermag entgegen den Behauptungen der Rekurrenten nicht aufzuzeigen, inwiefern die Auszahlung zwingend hätte der beruflichen Vorsorge dienen sollen. Das (nachträgliche) Schreiben der D.________ S.A. bestätigt den Vorsorgecharakter der Kapitalzahlung in diesem Rahmen nicht, wobei ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass die rechtliche Qualifikation einer Leistung nicht von (nachträglichen) Parteierklärungen abhängen kann, sondern nach den objektiven Kriterien der Rechtsprechung, gestützt auf echtzeitliche Dokumente, zu erfolgen hat (vgl. VGer ZG A 2022 3 vom 21. August 2023 E. 5.3 ; VGer SZ II 2020 121 vom 19. Mai 2021 E. 6 mit Hinweis auf BGer 2C_931/2013,2C_932/2013 vom 6. September 2014 E. 2.3.1).
Soweit der Rekurrent anführt, die von der ehemaligen Arbeitgeberin geleisteten Abklärungen und ihre Unterstützung bei der Einholung der Vorsorgenlückenberechnung der
E.________ AG würden aufzeigen, dass die Arbeitgeberin der Auszahlung klar habe Vorsorgecharakter zuweisen wollen, ist ihm nicht zu folgen. Wie erwähnt und der Rekursgegnerin zustimmend, bestätigt die ehemalige Arbeitgeberin selbst, dass die Verwendung der Kapitalzahlung keinen Einschränkungen unterlag. Im Übrigen hält der Rekurrent selbst fest, dass die D.________ S.A. trotz rechtlicher Abklärungen im Vorfeld keine Anpassung ihrer globalen Vorlage des Termination Agreements vorgenommen habe und auch nach Unterzeichnung der Vereinbarung und dem Hinweis seitens des Rekurrenten auf die steuerliche Thematik im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung auf eine Anpassung der Formulierung verzichtet habe (act. 1 S. 4). Die im Februar 2023 (und damit fast ein Jahr nachträglich) erstellte Vorsorgelückenberechnung der E.________ AG, bei deren Erstellung sich eine Involvierung oder Unterstützung durch die ehemalige Arbeitgeberin aus den Akten nicht ergibt, vermag hierbei nicht aufzuzeigen, inwiefern die Parteien im – einzig massgeblichen (BGer 2C_538/2009 von 19. August 2010 E. 6 mit Hinweisen) – Zeitpunkt der Zahlung von einem (überwiegenden) Vorsorgezweck der geleisteten Abfindung ausgingen. Ohnehin kann der fehlende Vorsorgecharakter in steuerlicher Hinsicht nicht durch den Eintritt einer Vorsorgelücke kompensiert werden (vgl. oben E. 3.2).
5.3
Dass die Kapitalzahlung dem Rekurrenten die Fortsetzung von Einkäufen in die Pensionskasse zwar ermöglichte, verleiht der Zahlung ebenfalls (noch) keinen überwiegenden Vorsorgecharakter, zumal die Zahlung gemäss Termination Agreement dem Rekurrenten vollumfänglich zur freien Verfügung stand und er diese somit auch zur Abfederung der finanziellen Einbussen infolge des Einkommensverlustes verwenden konnte. Zwar konnte der Rekurrent, als er im Alter von 57 Jahren von der D.________ S.A. aus seiner Führungsposition entlassen wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr mit den bisherigen Vorsorgeleistungen rechnen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die Abgangsentschädigung bis zu einem gewissen Grad dazu gedient haben könnte, diesen Nachteil zu kompensieren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das ausbezahlte Kapital allein auf dieser Grundlage einen überwiegenden Vorsorgecharakter im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG aufweisen würde. Per Definition hat jede Abgangsentschädigung bzw. jeder "goldene Fallschirm", der an einen leitenden Angestellten eines Unternehmens gezahlt wird, die Funktion, den Verlust der verschiedenen Vorteile auszugleichen, die mit dem verlorenen Arbeitsplatz verbunden sind, darunter zwangsläufig auch solche, die mit der beruflichen Vorsorge verbunden sind. Den Ausgleichszweck betreffend diese Vorteilsverluste bestätigt sodann die ehemalige Arbeitgeberin selbst, indem Sie festhält, die Entschädigung soll den Rekurrenten bei der Deckung der aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses resultierenden finanziellen Folgen unterstützen (vgl. Rek-act. 11). Es handelt sich also bei der Entschädigung vielmehr um eine vorwiegend dem Ersatzeinkommen dienende Zahlung, bei der die Verbesserung der Vorsorgesituation lediglich als (wenn auch intendierter) Nebeneffekt miteingeschlossen ist ("[…] to help Mr. A.________ to cover any financial shortfall that may have arisen as a result of his termination.", Rek-act. 11). Allein die Tatsache, dass sich die Vorsorgeerwartungen verschlechtert haben, reicht daher nicht aus, um einen engen Zusammenhang zwischen dem ausbezahlten Kapital und der beruflichen Vorsorge zu begründen (vgl. BGer 2C_520/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.6;
5.4
Zusammenfassend weist nach dem Ausgeführten die hier zu beurteilende Abgangsentschädigung keinen überwiegenden Vorsorgecharakter auf. Folglich hat die Steuerverwaltung die Kapitalleistung zu Recht der ordentlichen Einkommensbesteuerung unterworfen (anstatt der privilegierten Besteuerung gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG bzw. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 37 StG). Mithin sind der Rekurs und die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 abzuweisen und ist der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2025 zu bestätigen.
6.
6.1
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes festgesetzt (§ 1 Abs. 2 Kosten VO). Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund des hohen Streitwerts eine Spruchgebühr von Fr. 8'000.–, welche ausgangsgemäss den Rekurrenten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang ist den Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen.
2.
Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 8'000.– erhoben, die den Rekurrenten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrenten (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 19. Mai 2026
Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am