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Forderung Arbeitsrecht

AH250028 · Arbeitsgericht Dietikon

Dals 6 favr. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/arbeitsgericht-dietikon/ah250028/de/forderung-arbeitsrecht

Consultà ils 6 sett. 2026

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  3. Arbeitsgericht Dietikon
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung Arbeitsrecht

Rubrum

Arbeitsgericht Dietikon Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: AH250028-M/U_begr

Mitwirkend: Arbeitsgerichtspräsidentin lic. iur. R. Thomann Gerichtsschreiberin MLaw Z. Kübler

Urteil und Verfügung vom 6. Februar 2026 (begründete Fassung)

in Sachen

Klägerin

gegen

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Forderung Arbeitsrecht

Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2)

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 902 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2025 zu bezahlen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten."

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 11. November 2025 (Datum Poststempel: 10. November 2025) machte die Klägerin die vorliegende Klage unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichtersamtes Uitikon vom 10. Juli 2025 am Arbeitsgericht Dietikon anhängig (act. 1 sowie act. 2).

2.

Mit Vorladung vom 14. November 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 15. Dezember 2025 vorgeladen (act. 5). Die Klägerin stellte am 12. Dezember 2025 ein Verschiebungsgesuch, welches nicht bewilligt wurde (act. 10), ein Verschiebungsgesuch der Beklagten ging erst nach der Hauptverhandlung ein (act. 9/1). Anlässlich dieser Verhandlung ist niemand erschienen (Prot. S. 3). In der Folge wurde die Hauptverhandlung auf den 6. Februar 2026 verschoben (act. 11). Am 13. Januar 2026 reichte die Beklagte eine Eingabe ein, welche der Klägerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (act. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2026 erstatteten die Parteien auf Befragen ihre Parteivorträge und führten Vergleichsgespräche, welche scheiterten (Prot. S. 4 ff.). Da sich das Verfahren als spruchreif erwies, wurde den Parteien mit Datum vom 6. Februar 2026 das unbegründete Urteil mitsamt der unbegründeten Verfügung zugestellt (act. 24), woraufhin die Klägerin innert Frist die Begründung derselben verlangte (act. 25).

II. Prozessuales

1.

Die Beklagte hatte bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs Wohnsitz in die Einreichung des Schlichtungsgesuchs gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeit begründet und die Rechtshängigkeit unter anderem zur Folge hat, dass die örtliche Zuständigkeit selbst bei Wegfall der sie begründenden Tatsachen erhalten bleibt (sog. perpetuatio fori; Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO), ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Dietikon – trotz Umzugs der Beklagten nach E._____ und mithin in den Bezirk F._____ – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 ZPO gegeben.

2.

Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt und der Streitwert weniger als CHF 30'000.– beträgt (vgl. act. 2 S. 2), ist die Arbeitsgerichtspräsidentin als Einzelgericht sachlich zuständig (§ 25 GOG), und es kommt das vereinfachte Verfahren im Sinne von Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung.

III. Materielles

1.

Unbestrittener Sachverhalt

Die Klägerin trat am 1. November 2023 ihre Arbeitsstelle bei der Beklagten an (act. 4/4; act. 15/3; Prot. S. 5, 10). Am 11. Dezember 2023 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (act. 2 S. 2; act. 4/4; Prot. S. 5, 10). Die Beklagte kündigte sodann das Arbeitsverhältnis der Klägerin während der Probezeit am 18. Dezember 2023 per 24. Dezember 2023 (act. 15/4).

2.

Bestrittener Sachverhalt

2.1

Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe ihr nicht alle während des Arbeitsverhältnisses geleisteten Stunden entschädigt (act. 2 S. 2; Prot. S. 4 ff.). Gemäss einer von ihr eingereichten Auflistung der erbrachten Arbeitsstunden abzüglich einer Zahlung in der Höhe von CHF 300.– würden noch offene Lohnforderungen in der Höhe von CHF 834.– brutto bestehen (act. 20).

2.2

Die Beklagte bestritt hingegen, dass noch offene Lohnforderungen in diesem Umfang bestehen würden. Die Klägerin habe während des gesamten Arbeitsverhältnisses vom 1. November 2023 bis 24. Dezember 2023 insgesamt 26 Stunden à CHF 20.– gearbeitet und bereits CHF 480.– ausbezahlt erhalten, womit maximal noch CHF 40.– geschuldet seien (act. 14).

3.

Rechtliches

3.1

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 322 Abs. 1 OR). Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten (Art. 323 Abs. 1 OR). Sodann werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisse alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig (Art. 339 Abs. 1 OR).

3.2

Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2023 einen Stundenlohn von CHF 20.– brutto und eine Auszahlung des Lohnes jeweils bis zum Letzten des Monats vereinbart (act. 15/3). Somit hat die Beklagte der Klägerin den Lohn für die im November erbrachten Stunden per 30. November 2023 und den Dezemberlohn per 24. Dezember 2023 zu bezahlen.

4.

Anzahl Arbeitsstunden

4.1

Die Klägerin reichte im Rahmen ihrer Replik anlässlich der Hauptverhandlung eine Aufstellung der von ihr geleisteten Arbeitsstunden ein, wonach sie während des Arbeitsverhältnisses wie folgt gearbeitet haben soll (act. 20; Prot. S. 19):

Datum von bis

09.11.2023 08.45 Uhr 16.00 Uhr

13.11.2023 08.30 Uhr 17.00 Uhr

14.11.2023 08.30 Uhr 11.30 Uhr

17.11.2023 08.30 Uhr 11.30 Uhr

23.11.2023 08.30 Uhr 11.30 Uhr

24.11.2023 08.40 Uhr 11.55 Uhr

27.11.2023 14.50 Uhr 17.00 Uhr

30.11.2023 09.30 Uhr 15.00 Uhr

01.12.2023 09.20 Uhr 12.30 Uhr

05.12.2023 08.30 Uhr 11.30 Uhr

06.12.2023 08.30 Uhr 11.30 Uhr

08.12.2023 08.30 Uhr 11.30 Uhr

11.12.2023 08.30 Uhr 13.15 Uhr

4.2

Die Beklagte reichte bereits vorgängig zur Hauptverhandlung eine Übersicht der Arbeitszeiten der Klägerin ein, wonach diese wie folgt gearbeitet haben soll (act. 14 S. 2):

Datum von bis

09.11.2023 09.30 Uhr 11.30 Uhr

17.11.2023 08.45 Uhr 13.45 Uhr

24.11.2023 08.40 Uhr 13.40 Uhr

01.12.2023 09.20 Uhr 12.05 Uhr

05.12.2023 08.30 Uhr 11.30 Uhr

06.12.2023 08.30 Uhr 11.30 Uhr

08.12.2023 09.30 Uhr 11.30 Uhr

11.12.2023 09.00 Uhr 13.20 Uhr

4.3

Da die von den Parteien geltend gemachten Arbeitszeiten – mit Ausnahme vom 5. und 6. Dezember 2023 – voneinander abweichen und die Klägerin mithin von insgesamt 52.35 Stunden (act. 20), die Beklagte hingegen lediglich von 26 Stunden ausgeht (act. 14 S. 3), ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien anlässlich ihrer Parteivorträge an der Hauptverhandlung einzugehen.

4.4

Die Klägerin führte an der Hauptverhandlung aus, sie habe am 9. November 2023 nicht – wie die Beklagte anführt (act. 14 S. 2) – lediglich von 09.30 Uhr bis 11.30 Uhr gearbeitet (Prot. S. 7). Sie habe jedoch – in Abweichung der von ihr eingereichten Übersicht der Arbeitsstunden – erst um 09.30 Uhr zu arbeiten begonnen (Prot. S. 8) und stimmt somit betreffend den Arbeitsbeginn mit der Beklagten überein. Hinsichtlich des Arbeitsendes erklärte die Klägerin zunächst am 9. November 2023 bis 17.00 Uhr gearbeitet zu haben (Prot. S. 7 f.), führte jedoch anschliessend aus, dass sie ihre Arbeitszeitenliste lediglich nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe und sie sich somit betreffend den Zeiten nicht zu 100% sicher sei (Prot. S. 19, 27). An ihrem ersten Arbeitstag am 9. November 2023 habe sie jedoch si- cherlich bis um 16.00 Uhr gearbeitet (Prot. S. 20). Folglich gibt die Klägerin an, am 9. November 2023 – nicht wie gemäss ihrer Liste von 08.45 Uhr bis 16.00 Uhr (act. 20) – sondern von 09.30 Uhr bis 16.00 Uhr gearbeitet zu haben.

4.5

Die Klägerin spielte zudem anlässlich der Hauptverhandlung zwecks Nachweis ihrer Arbeitszeiten verschiedene Sprachnachrichten auf WhatsApp zwischen ihr und der Beklagten ab. Unter anderem liess sie eine Nachricht vom 12. November 2023 laufen, in welcher die Beklagte ihr mitteilte, dass sie am 13. November 2023 nicht zur Arbeit erscheinen müsse (Prot. S. 25 f.). Die Klägerin bestätigte im Anschluss, dass sie somit – in Übereinstimmung der Arbeitsstundenübersicht der Beklagten (act. 14 S. 2) – am 13. November 2023 nicht gearbeitet habe, obwohl sie für diesen Tag achteinhalb Arbeitsstunden aufgeführt bzw. geltend gemacht hat (act. 20; Prot. S. 27, 31).

4.6

Des Weiteren erklärte die Klägerin zuhanden des Protokolls, dass sie – in Abweichung ihrer Arbeitszeitenaufstellung (act. 20) – am 30. November 2023 nicht gearbeitet habe (Prot. S. 36), was auch von der Beklagte entsprechend bestätigt wurde (Prot. S. 33).

4.7

Infolge der Anpassung der Arbeitszeiten am 9. November 2023 und des Wegfalls der aufgeführten Arbeitsstunden am 13. sowie am 30. November 2023, reduziert sich die insgesamt von der Klägerin geltend gemachte Arbeitszeit von 52.35 Stunden auf 37.84 Stunden. Bei einer Entlöhnung von CHF 20.– brutto pro Stunde ergäbe dies eine Lohnforderung in der Höhe von CHF 756.80 brutto.

5.

Erfolgte Zahlungen an die Klägerin

5.1

Weder die Klägerin noch die Beklagte bestritten, dass bereits gewisse Zahlungen an die Klägerin geleistet worden seien (act. 14 S. 3; Prot. S. 6), wobei sie jedoch hinsichtlich der Höhe voneinander abweichende Ausführungen tätigten.

5.2

Die Klägerin erklärte zu Beginn der Hauptverhandlung, von der Beklagten bereits CHF 380.– erhalten zu haben (Prot. S. 6), korrigierte sich jedoch anschliessend dahingehend, dass sie lediglich CHF 337.– erhalten habe (Prot. S. 30). Sie habe CHF 300.– von der Beklagten in bar und CHF 37.– oder CHF 40.– überwiesen er- halten (Prot. S. 29 f.). Die Beklagte führte in Übereinstimmung mit der Klägerin aus, ihr CHF 300.– in bar gegeben und CHF 37.– oder CHF 40.– auf ihre IBAN überwiesen zu haben, erklärte jedoch, der Klägerin darüber hinaus noch CHF 180.– per Twint geschickt zu haben (act. 14 S. 3; Prot. S. 19). Dazu reichte die Beklagte ein Bild der Überweisungsbestätigung von CHF 180.– per Twint an eine Person namens G._____ ein (act. 15/2). Dies sei gemäss der Beklagten eine Kollegin der Klägerin und die Klägerin habe ihr gesagt, sie solle das Geld an G._____ schicken (Prot. S. 31). Die Klägerin hingegen führte aus, sie sei zu dieser Zeit im Spital gewesen infolge des Verkehrsunfalls und könne sich nicht mehr erinnern, ob sie der Beklagten mitgeteilt habe, diese solle das Geld an G._____ schicken, erhalten habe sie das Geld jedoch nicht (Prot. S. 34).

5.3

Seitens beider Parteien anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt ist somit, dass die Beklagte der Klägerin mindestens CHF 337.– für die von ihr geleistete Arbeit bezahlt hat.

6.

Offene bzw. anerkannte Lohnforderung

6.1

Nach Abzug der bereits bezahlten CHF 337.– von dem von der Klägerin für das gesamte Arbeitsverhältnis geltend gemachten Lohnanspruch in der Höhe von CHF 756.80 brutto, verbleiben noch CHF 419.80 brutto.

6.2

Die Beklagte anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich die Forderung der Klägerin im Umfang von CHF 500.– brutto (Prot. S. 36). Da das Gericht gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO einer Partei nicht weniger zusprechen darf, als die Gegenpartei anerkannt hat, ist somit die Klage der Klägerin im Umfang von CHF 500.– brutto gutzuheissen. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin CHF 500.– brutto zu bezahlen. Im Dispositiv ist festzuhalten, dass der geschuldete Betrag brutto geschuldet ist, und das Dispositiv ist entsprechend zu berichtigen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

7.

Zins

7.1

Die Klägerin verlangt für ihre geltend gemachte Forderung Verzugszins von 5% ab 1. Januar 2025 ohne dies weiter zu begründen (act. 2 S. 2).

7.2

Verzugszinse von 5% sind geschuldet, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer fälligen Geldschuld in Verzug ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner wird entweder durch Mahnung in Verzug gesetzt oder er kommt mit dem Ablauf eines vertraglich vereinbarten oder sich aus einer vorbehaltenen und vorgenommenen Kündigung ergebenden Verfalltages in Verzug (Art. 102 Abs. 1 und 2 OR). Als Mahnung gilt auch die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder die Erhebung einer Leistungsklage (BSK OR I-Wiegand, Art. 102 N 9 mit Verweisen auf BGE 56 II 220 und BGE 130 III 597). Ist im Arbeitsvertrag ein bestimmter Fälligkeitstermin bestimmt, z.B. wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung jeweils bis zum 25. Tag des Monats verspricht, gerät der Arbeitgeber bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist automatisch in Verzug. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung gerät der Arbeitgeber sodann mit sämtlichen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ab dem Eintritt des Vertragsendes in Verzug und es ist ab diesem Datum Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 339 N 2).

7.3

Für die Forderung für ausstehenden Lohn aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vom 1. November 2023 bis 24. Dezember 2023 steht der Klägerin aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 24. Dezember 2023 ohne Weiteres ab 1. Januar 2025 5% Zins zu.

IV. Unentgeltliche Rechtvertretung

1.

Die Klägerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (act. 2 S. 2).

2.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

3.

Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Klägerin, da sie seit dem Unfall am 11. Dezember 2023 nach wie vor vollständig arbeitsunfähig ist und mit samt ihren zwei Kindern vom Sozialamt unterstützt wird (vgl. Prot. S. 5 f., 27; act. 2

S. 3), in Anbetracht des Umstandes, dass der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die Klägerin zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen aufgrund ihrer Rechtsunkundigkeit und ihrer fehlenden Deutschkenntnisse zumindest zur Einleitung eines Verfahrens einer Vertretung bedarf, ist ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Der Klägerin ist somit in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen bis zu deren Mandatsniederlegung am 11. Dezember 2025 (act. 8).

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Gemäss Art. 114 lit. c ZPO sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– kostenlos. Der kosten- und rechtsmittelrelevante Streitwert der vorliegenden Klage liegt bei CHF 902.– (vgl. act. 2 S. 2), weshalb keine Kosten zu erheben sind. Die Dolmetscherentschädigung von CHF 757.50 wird auf die Gerichtskasse genommen.

2.

Die Kostenlosigkeit des Verfahrens bedeutet indes nicht, dass die ganz oder teilweise unterliegende Partei der Gegenpartei keine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Die Klägerin forderte CHF 902.– und obsiegt im Umfang von CHF 500.–. Im übrigen Umfang unterliegt sie bzw. obsiegt die Beklagte. Da die Parteien somit etwa im gleichen Umfang obsiegen und unterliegen, rechtfertigt es sich, keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

VI. Rechtsmittel

Da der Streitwert vorliegend weniger als CHF 10'000.– beträgt, ist dieser Entscheid gemäss Art. 308 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

Es wird verfügt:

1.

Der Klägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ bis am 11. Dezember 2025 als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 500.– brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2025 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben. Die Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 757.50 werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist die Klägerin verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

ARBEITSGERICHT DIETIKON Einzelgericht

Die Arbeitsgerichtspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Thomann MLaw Z. Kübler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 34, Art. 58, Art. 62, Art. 64, Art. 114, Art. 117, Art. 118, Art. 122, Art. 123, Art. 243, Art. 308 und Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.