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Ehescheidung

FE240238 · Horgen District Court

Dals 1 dec. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/bezirksgericht-horgen/fe240238/de/ehescheidung

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Ehescheidung

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr. FE240238-F/UUB/SB/Sar

Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. K. Schröder Bläuer Gerichtsschreiberin MLaw S. Bader

Urteil vom 1. Dezember 2025

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Beklagter

betreffend Ehescheidung

Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 32 und Prot. sinngemäss)

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der Sohn C._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Es sei der Sohn C._____ unter die alleinige Obhut der Kläge- rin zu stellen. 4. Die Festsetzung von Kinder- und nachehelichen Unterhalts- beiträgen sei vorerst aufzuschieben. 5. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich ausein- andergesetzt sind. 6. Es sei festzustellen, dass mangels Vorsorgeguthaben kein Vorsorgeausgleich vorzunehmen ist. 7. Die Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen.

Dispositiv

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2014, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt.

3. Der Sohn C._____ wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.

4. Es wird keine Besuchsrechtsregelung festgelegt.

5. Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt. Damit ist der Unterhalt von C._____ nicht gedeckt. Das Manko beträgt derzeit Fr. 2'748.– (davon Fr. 1'432.– Betreuungsunterhalt) pro Monat.

6. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

7. Mangels Vorsorgeguthaben wird kein Vorsorgeausgleich vorgenommen.

8. Jede Partei erhält zu Eigentum, was sie derzeit besitzt und hat diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten.

9. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf:

CHF 2'400.– die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 375.– Dolmetscherkosten CH 10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, gegen Empfangsschein, – den Beklagten, durch Publikation im kantonalen Amtsblatt,

sowie nach Eintritt der Rechtskraft – mit Formular an das zuständige Zivilstandsamt, – mit Formular an die zuständige Einwohnerkontrolle, – mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

13. Eine Begründung dieses Entscheids kann innert 10 Tagen ab dessen Zustel- lung schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, verlangt werden. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf Anfechtung des Entscheides (Art. 239 ZPO). Wird eine Be- gründung verlangt, so beginnt die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen.

Horgen, 1. Dezember 2025

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. K. Schröder Bläuer MLaw S. Bader

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 114 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 123 und Art. 239 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.