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Versuchte schwere Körperverletzung etc. - Abgekürztes Verfahren

DH260004 · Zurich District Court

Dals 4 mars 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/bezirksgericht-zurich/dh260004/de/versuchte-schwere-korperverletzung-etc-abgekurztes-verfahren

Consultà ils 4 sett. 2026

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Versuchte schwere Körperverletzung etc. - Abgekürztes Verfahren

Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DH260004-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Man- frin und Bezirksrichter Dr. iur. Lehner sowie Gerichtsschreiberin MLaw Quensel

Urteil vom 4. März 2026 (unbegründetes Urteil abgekürztes Verfahren)

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. - Abgekürztes Verfahren

Privatkläger

2. Stadt Zürich Soziale Einrichtungen und Betriebe, … [Abteilung],

Anklageschrift:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Januar 2026 ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)

Der Beschuldigte (aus der Sicherheitshaft vorgeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____.

Anträge der Anklagebehörde:

"Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erhe- ben."

Anträge der Privatklägerschaft:

Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erhe- ben.

Anträge der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung:

Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erhe- ben.

Dispositiv

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

– des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

– der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB,

– des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

– der Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie

– des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 396 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind.

3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) mit gleichzeitiger ambulanter Behandlung der psychi- schen Störungen (Art. 63 StGB) angeordnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Februar 2025 als Schadenersatz zu bezahlen.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 8. April 2025 beschlag- nahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. ... lagernde Taschenmesser (Armee; Asservat-Nr. A019'575'225) wird eingezo- gen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

6. Die beim Forensischen Institut Zürich und/oder der Kantonspolizei Zürich unter der Referenz-Nr. K250203-058 / ... lagernden DNA-Spuren, Spurenträ- ger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr (bereits um 1/3 ermässigt) wird angesetzt auf:

CHF 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 25'262.05 Auslagen (Gutachten) CHF 6'873.85 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro ..., Untersuchungs- Nr. … (überbracht); – der Privatkläger (als Gerichtsurkunde); – den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", per E-Mail an ...); – das Gefängnis Affoltern (durch die zuführenden Polizeibeamten); und hernach als unbegründetes Urteil an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten;

– die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro ..., Untersuchungs- Nr. …; – die Privatklägerschaft; – das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei; und nach Eintritt der Rechtskraft an – den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials" (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis Geschäfts-Nr. ...) unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffern 5-6; – das Forensische Institut Zürich, FOR, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Referenz-Nr. K250203-058 / ...) unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffer 6.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Bei einer Beru- fungsanmeldung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen wird den Parteien eine summarische schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (Art. 82 und Art. 362 Abs. 2 StPO).

Mit der Berufung gegen dieses Urteil kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder dieses Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten.

Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 2. Abteilung

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Heimann MLaw Quensel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 22, Art. 60, Art. 63, Art. 122, Art. 137, Art. 139, Art. 177 und Art. 285 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.