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Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

410.4 · Zürich Gesetzessammlung

Dals 22 sett. 1996

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/ls/410-4/de/gesetz-uber-den-beitritt-des-kantons-zurich-zur-interkantonalen-vereinbarung-uber-die-anerkennung-von-ausbildungsabschlussen

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410.4

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

(vom 22. September 1996)1

Art. 1

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 bei.

Art. 2

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Art. 1 Um- -er-

9 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.

Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die setzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und bringern. 11

Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.

Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes 5 des Bundes.

Art. 2

Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Art. 3 Bereichen: a. Anerkennung der M b. Anerkennung der F hochschulreife im Al

9 Zusammenarbeit mit dem Bund

In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben. mit dem Bund erfolgt insbesondere in den 2 Die Zusammenarbeit aturität (allgemeine Hochschulreife); achmaturität im Besonderen und der Fachlgemeinen; ehrdiplome für Berufsfachschulen; c. Anerkennung der L undsätze für das Angebot an Diplomstudien- d. Festlegung der Gr hulbereich und gängen im Fachhochsc twirkung der Kantone in internationalen Ange- e. Mitsprache und Mi legenheiten. für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss 3 Die Zuständigkeit

Art. 1 Ge-

Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die sundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

Art. 4 Bund

9 Anerkennungsbehörde

Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der zuständig ist.

Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimmen.

Art. 5 Ausüber-

9 Vollzug der Vereinbarung

Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.

Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären bildungsabschlüsse.

Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte tragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.

Art. 6

Anerkennungsreglemente

Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest: 11

  1. a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),

  2. b. das Anerkennungsverfahren,

  3. c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und

  4. d. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.

Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.

Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

Art. 7

Anerkennungsvoraussetzungen

Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:

  1. a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und

  2. b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.

Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:

  1. a. die Dauer der Ausbildung,

  2. b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,

  3. c. die Lehrgegenstände und

  4. d. die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8 Zugang

Wirkungen der Anerkennung

Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.

Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.

Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.

Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 9

Dokumentation, Publikation

Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 10

9 Rechtsschutz

Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 4 .

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Art. 12 ter Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes 4 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden. 11

Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.

Art. 11

Strafbestimmung Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft* oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 12

11 Kosten und Gebühren

Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. * Gemäss Ziff. X des Gesetzes über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 wird Haft als Strafe gestrichen (OS 61, 391).

Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Art. 12 ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12 ter Abs. 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens Fr. 1000 erhoben werden.

Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend

  1. a. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,

  2. b. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,

  3. c. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und

  4. d. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens Fr. 3000 erhoben werden.

Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit. Art. 12 bis 8 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung 1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen. 2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs, gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. 3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet. Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unter- 4 Nach Ablauf der oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der richtsberechtigung Eintrag gelöscht. ersonen können sich gegen den Listeneintrag 5 Betroffene Lehrp it Zustellung des Eintragungsbescheides bei der innert 30 Tagen se

Art. 10 Rekurskommission gemäss beschweren. Kantons Bern sinnge Art. 12 ter 11 Regi von inländischen, i universitären Ausbi

Abs. 2 schriftlich und begründet die Grundsätze des Datenschutzrechtes des 6 Im Übrigen finden mäss Anwendung. ster über Gesundheitsfachpersonen Register über die Inhaberinnen und Inhaber 1 Die GDK führt ein m Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtldungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die haber entsprechender als gleichwertig anerkannter Inhaberinnen und In ldungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem ausländischer Ausbi nach dem BGMD 7 gemeldet haben und über den Personen, die sich Beruf gemäss Anhang verfügen. Abschluss in einem Führung des Registers an Dritte delegieren. 2 Die GDK kann die GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten 3 Der Vorstand der Stand an. t dem Schutz und der Information von Patien- 4 Das Register dien n, der Information von in- und ausländischen Stel- tinnen und Patiente icherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient len, der Qualitätss nfachung der für die Erteilung der Berufsausübungs- ausserdem der Verei ndigen Abläufe. bewilligungen notwe ält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks 5 Das Register enth t werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2 nach Abs. 4 benötig schützenswerten Personendaten. Im Register wird genannten besonders chertennummer gemäss Art. 50 e Abs. 3 des Bundes- ebenfalls die Versi zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- gesetzes vom 20. De eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführ- versicherung 6 zur der Aktualisierung der Personendaten systematisch ten Personen sowie tand der GDK erlässt nähere Bestimmungen. verwendet. Der Vors lung von inländischen und die für die Anerken- 6 Die für die Ertei hen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen nung von ausländisc führenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. teilen der register ungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen anerkannten Ausbild registerführenden Stelle unverzüglich die Ertei- Behörden teilen der ung, den Entzug und jede Änderung der Bewilli- lung, die Verweiger bung, namentlich jede Einschränkung der Berufs- gung zur Berufsausü re aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Perso- ausübung, jede ande ach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit nen mit, die sich n in Abs. 1 genannten Personen liefern der register- ausüben dürfen. Die le im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit führenden Stelle al ügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung sie über diese verf verpflichtet sind. nthaltenen Daten werden durch ein Abrufver- 7 Die im Register e ben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die fahren bekannt gege rufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufge- Verweigerung der Be ngen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Mass- hobenen Einschränku en für die Erteilung von Berufsausübungsbewilli- nahmen stehen nur d r die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. gungen sowie den fü mer steht nur der registerführenden Stelle sowie Die Versichertennum ng von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen den für die Erteilu ung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugäng- Behörden zur Verfüg lich. der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei 8 Für die Erfassung nten Personen, für die Erteilung von Auskünften an den in Abs. 1 genan antonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Private und ausserk . 12 erhoben. Gebühren gemäss Art einer Person werden aus dem Register entfernt, 9 Alle Einträge zu deren Ableben meldet. Die Daten können danach sobald eine Behörde orm für statistische Zwecke verwendet werden. in anonymisierter F warnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre Der Eintrag von Ver g, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilli- nach ihrer Anordnun h deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines gung fünf Jahre nac usübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Auf- befristeten Berufsa der Vermerk «gelöscht» angebracht. hebung im Register ht der betroffenen Gesundheitsfachperson ist 10 Das Einsichtsrec stet. jederzeit gewährlei n die Grundsätze des Datenschutzrechtes des 11 Im Übrigen finde mäss Anwendung. Kantons Bern sinnge

Art. 13

Beitritt / Kündigung

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.

Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14

Inkrafttreten Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektorenkonferenz beschlossen in Bern, am 18. Februar 1993

Art. 3

Der Regierungsrat kann die Vereinbarung kündigen oder Änderungen der Vereinbarung zustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen handelt.

Art. 4

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . 3

Art. 5

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 und erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.

OS 53, 475.

§§ 1–3, 4 lit. c und d in Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).

Text siehe OS 53, 475.

Heute: Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).

SR 414.71.

SR 831.10.

SR 935.01.

Eingefügt durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABl 2008, 540). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss B der EDK vom 24. Oktober 2013 / 21. November 2013 (OS 77, 336; ABl 2014-05-30). In Kraft seit 1. Januar 2017.

Fassung gemäss B der GDK vom 26. Juni 2025. In Kraft seit 1. Juli 2025. Anhang gemäss Art. 12 ter Abs. 1 12 Dipl. Logopäde und Logopädin (EDK) Master of Science FH in Ergotherapie Master of Science FH in Ernährung und Diätetik Master of Science FH in Hebamme Master of Science FH in Physiotherapie Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF Bachelor of Science in Biomedizinischer Labordiagnostik Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF Bachelor of Science in Medizinisch-technischer Radiologie Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidgenössischem Fachausweis Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12 ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen umfasst zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 8 bis 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214), die über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.