414.20
Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) 13
(vom 16. Juli 2008)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 30 und 31 des Fachhochschulgesetzes vom2. April 2007 (FaHG)2 , 13 beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
13 Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss
Art. 3
Abs. 1 lit. a–c FaHG.
Art. 2 Aufnahmeverfahren
Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Masterstudiengänge werden folgende Gebühren erhoben:
a. Einschreibung zum Aufnahmeverfahren Fr. 100
b. Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung Fr. 200
c. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung Fr. 200
d. Eignungsabklärung Fr. 600
Art. 3 Einschreibung
Die Gebühr für die Einschreibung in die Bachelor- und Masterstudiengänge beträgt Fr. 100.
Wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt keine Einschreibegebühr.
Art. 4 Semestergebühr a. Bachelor- und Masterstudium8
6 Die Studiengebühr für das Bachelor- und das Masterstudium beträgt Fr. 720 pro Semester. Darin enthalten ist eine pauschale Prüfungsgebühr.
Art. 4a8 b. Künstlerische Vorbildung
Die Semestergebühr für Angebote der künstlerischen Vorbildung beträgt:
a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr. 4500
b. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr. 2700
c. PreCollege Musik mit Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr. 1950
d. PreCollege Musik ohne Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr. 1150
e. Grundstudium Tanz Fr. 1000
Art. 4b5 Akademischer Sportverband
, 10 1 Die Hochschulen sind Mitglied des Akademischen Sportverbandes Zürich (ASVZ). 2 Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot des ASVZ zu nutzen. 3 Der Beitrag der Studierenden beträgt Fr. 35. Er wird mit der Semestergebühr erhoben.11
Art. 5 Zusätzliche Semestergebühren a. Ausserkantonale Studierende
Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom12. Juni 20033 an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang dieser Vereinbarung 4 .
Art. 5a8 b. Ausserkantonale Absolvierende der künstlerischen Vorbildung
Absolvierende der künstlerischen Vorbildung mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschule beteiligt. Die zusätzliche Semestergebühr beträgt:
a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr. 1000
b. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr. 600
c. PreCollege Musik Fr. 250
d. Grundstudium Tanz Fr. 100
Art. 6 c. 9 Ausländische Studierende
Ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zahlen eine zusätzliche Semestergebühr von Fr. 500.
Art. 6a12 Wohneinrichtungen
Für die Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohneinrichtungen gemäss § 5 Abs. 3 FaHG ist eine Gebühr pro Studienjahr zu entrichten. Sie beträgt für
a. vollbetreutes Wohnen Fr. 14 400,
b. teilbetreutes Wohnen Fr. 10 320,
c. begleitetes Wohnen extern Fr. 10 200.
Als Studienjahr gilt der Zeitraum vom1. August bis 31. Juli.
Die Gebühr wird anteilmässig monatlich erhoben.
Bei Eintritt oder Austritt während des Studienjahres ist die Gebühr ab dem Beginn des Eintrittsmonats bzw. bis zum Ende des Austrittsmonats geschuldet.
Art. 7 Auditorinnen und Auditoren
Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende Gebühren:
a. für1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200
b. für jede weitere Wochenstunde Fr. 100
c. für6 und mehr Wochenstunden Fr. 600
Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt.
Art. 8 Nicht bezogene Leistungen
Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht beansprucht.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2008 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen.