415.322
Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität
(vom1. Februar 2012)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 42 Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983 , beschliesst:
Art. 1 Fürsten-
Ausländische Studierende bezahlen neben der Kollegiengeldpauschale und den Semesterbeiträgen eine zusätzliche Studiengebühr, wenn sie im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im tum Liechtenstein hatten.
Art. 2
Die zusätzliche Studiengebühr beträgt pro Semester:
a. Fr. 500 für Bachelorstudierende,
b. Fr. 100 für Masterstudierende, Doktorierende und Lehrdiplomstudierende.
Art. 3
Die Universitätsleitung kann die zusätzliche Studiengebühr in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.