Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

415.423.11 · Zürich Gesetzessammlung

Dals 6 sett. 2021

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/ls/415-423-11/de/rahmenverordnung-uber-die-bachelor-und-masterstudiengange-an-der-wirtschaftswissenschaftlichen-fakultat-der-universitat-zurich-rvo-wwf

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Zürich Gesetzessammlung
Funtauna

415.423.11

Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO WWF)

(vom 6. September 2021)1, 2

Footnotes

  1. [1] OS 77, 108; Begründung siehe ABl 2021-10-01.
  2. [2] Inkrafttreten: 1. August 2022.

Präambel

Der Universitätsrat beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Fakultät) der Universität Zürich (UZH).

Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.

Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Fakultätsausschuss.

Art. 2 Ausführende Bestimmungen

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

Art. 3 Module und Minor-Studienprogramme anderer Fakultäten

In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Major-Studienprogramm absolviert wird.

In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.

Art. 4 Studienangebot

Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Umfang von 180 ECTS Credits an: – Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften – Bachelor of Science UZH in Informatik

Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 und 60 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an. t folgende Masterstudiengänge im Umfang von 3 Die Fakultät biete 120 ECTS Credits an: in Wirtschaftswissenschaften – Master of Arts UZH UZH in Informatik – Master of Science t auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im 4 Die Fakultät biete redits für Studierende anderer Fakultäten an. Umfang von 30 ECTS C

Art. 5 Bezeichnung der Abschlüsse

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften – Bachelor of Science UZH in Informatik

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Master of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften – Master of Science UZH in Informatik

Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften BA UZH – Bachelor of Science UZH in Informatik BSc UZH – Master of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften MA UZH – Master of Science UZH in Informatik MSc UZH

B. Allgemeines zum Studium

Art. 6 Zusammensetzung eines Studiengangs

Ein Studiengang besteht aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm) oder aus einem Major-Studienprogramm und einer Liberal Arts Option.

Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.

Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die nicht zu einem Studienprogrammabschluss führt.

Art. 7 Regelcurricula

Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publiziert.

Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.

Art. 8 Zulassung

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom 27. August 20183 massgebend.

Footnotes

  1. [3] LS 415.31.
Cità en

Art. 9 Studium und Behinderung

Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

Der oder die Prüfungsdelegierte kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.

Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

Art. 10 Sprache

Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in einer anderen Landessprache erfolgen.

Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können auf Deutsch oder in einer anderen Landessprache erfolgen.

Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden.

Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.

Art. 11 Urheberrecht an studentischen Arbeiten

Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.

Die Studierenden räumen der UZH mit Einreichung einer Arbeit die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.

Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Arbeit das betreuende Fakultätsmitglied zu informieren.

Das betreuende Fakultätsmitglied kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen.

Art. 12 Plagiatskontrolle

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden. §§ 13 und 14. 4

Art. 15 Informationspflicht

Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

Art. 16 Module

Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.

Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.

Art. 17 Modulangaben im Vorlesungsverzeichnis

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

Art. 18 Modultypen

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:

  1. a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,

  2. b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind,

  3. c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.

Art. 19 Modulverantwortliche

Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.

Art. 20 An- und Abmeldung von Modulen

Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis.

Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.

Art. 21 ECTS Credits

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.

Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

A. Leistungsnachweise

Art. 22 Arten der Leistungsnachweise

Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, wobei die Leistungsnachweise auch in elektronischer Form durchgeführt werden können, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, – dokumentierte praktische Arbeit, – belegte tutorielle Tätigkeit, – Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.

Art. 23 Organisation und Modalitäten der Leistungsnachweise

Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.

Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.

Art. 24 Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben rend der Durchführ fungsaufsicht unve

Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dies der oder dem Prüfungsdelegierten mitzuteilen. r Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- 2 Tritt ein solche ung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der Prürzüglich mitzuteilen und anschliessend ist eine Ärzaufzusuchen. tin oder ein Arzt e Geltendmachung von Verhinderungsgründen, 3 Die nachträglich bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist die sich auf einen eschlossen. grundsätzlich ausg

Art. 25 Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtem Fernbleiben

In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der oder dem Prüfungsdelegierten einzureichen.

Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

Die oder der Prüfungsdelegierte entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

In Zweifelsfällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern, oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Art. 26 Leistungsbewertung

Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.

Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.

Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note4 erreicht wurde.

Footnotes

  1. [4] Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 215; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022. 1. 7. 22 - 117 15

Art. 27 Wiederholung von Modulen allgemein

Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.

Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.

Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.

Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

Art. 28 Wiederholung von Pflichtmodulen

Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.

Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.

Art. 29 Wiederholung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen

Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.

Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich.

Art. 30 Unlauteres Verhalten

Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.

Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt der Fakultätsausschuss den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch den Fakultätsausschuss aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.

Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.

Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann der Fakultätsausschuss vorgängig geeignete Massnahmen treffen.

Art. 31 Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

Art. 32 Leistungsausweis

Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.

Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

B. Endgültige Abweisung und Sperre

Art. 33 Endgültige Abweisung

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, verfügt die oder der Prüfungsdelegierte im Namen der Fakultät eine endgültige Abweisung von dem entsprechenden Studienprogramm.

Sind die Leistungen der Assessmentstufe innerhalb von zwei Jahren nach Studienbeginn noch nicht erbracht, verfügt die oder der Prüfungsdelegierte im Namen der Fakultät eine endgültige Abweisung von dem entsprechenden Studienprogramm.

Art. 34 Sperre

Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach § 33 Abs. 1 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.

Art. 33 a. eine Sperre auf allen Stu gramm und für alle Major- un selben wissenschaftlichen Au oder Informatik) sowie b. eine Sperre für alle Stud wissenschaftlichen Ausrichtu formatik) derselben Stufe.

Abs. 2 bewirkt dienstufen für das betreffende Studienprod Minor-Studienprogramme mit dersrichtung (Wirtschaftswissenschaften ienprogramme der Fakultät mit der anderen ng (Wirtschaftswissenschaften oder In-4. Abschnitt: Studiengänge

A. Bachelorstudiengänge

Art. 35 Studienziele

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken.

Art. 36 Strukturierung der Bachelorstudiengänge

Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.

Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 30 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 60 ECTS Credits.

Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten der Studienprogramme fest.

Der Bachelorstudiengang ist in eine Assessmentstufe (60 ECTS Credits, zwei Semester) und eine nachfolgende Aufbaustufe (120 ECTS Credits, vier Semester) gegliedert.

Art. 37 Assessmentstufe

Die Assessmentstufe umfasst 60 ECTS Credits aus dem Major-Studienprogramm. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von zwei Semestern.

Studierende, welche die für die Assessmentstufe erforderlichen Leistungen zwei Jahre nach Studienbeginn noch nicht vollständig erbracht haben, haben die Assessmentstufe nicht bestanden und werden nach § 33 endgültig abgewiesen.

Art. 38 Vorziehen von Modulen der Aufbaustufe

Studierende der Assessmentstufe, die 45 ECTS Credits erworben haben, können Module der Aufbaustufe aus dem Major- oder Minor-Studienprogramm oder aus der Liberal Arts Option vorziehen. Mit der Bachelorarbeit darf erst in der Aufbaustufe begonnen werden.

Art. 39 Bachelorarbeit

Während des Bachelorstudiengangs ist im Major-Studienprogramm eine Bachelorarbeit im Umfang von 18 ECTS Credits im Bereich einer wissenschaftlichen Ausrichtung der Fakultät zu verfassen. Die Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.

Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.

Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet sich nach §§ 27 ff.

Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, und Begutachtung der Bachelorarbeit.

Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.

Art. 40 Vorziehen von Mastermodulen

Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt 30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden.

B. Masterstudiengänge

Art. 41 Studienziele

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.

Art. 42 Konsekutive und spezialisierte Masterstudienprogramme

Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS.

Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen.

Art. 43 Strukturierung der Masterstudiengänge

Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier Semestern.

Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 30 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits.

Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten der Studienprogramme fest.

Fast-Track-Studienprogramme werden in den Promotionsverordnungen der Fakultät geregelt.

Art. 44 Masterarbeit

Während des Masterstudiengangs ist im Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits im Bereich einer wissenschaftlichen Ausrichtung der Fakultät zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.

Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.

Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich nach §§ 27 ff.

Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterarbeit.

Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.

C. Anerkennung und Anrechnung

Art. 45 Anerkennung und Anrechnung allgemein

Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.

Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.

Art. 46 Anerkennung von Studienleistungen

Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn:

  1. a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist,

  2. b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,

  3. c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.

Über die Anerkennung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.

Art. 47 Anrechnung an den Studienabschluss

Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn:

  1. a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar sind,

  2. b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungstabellen bestehen.

Über die Anrechnung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.

Art. 48 Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.

Art. 49 Überzählige Module dienordnung für di jeweiligen Studien derlich sind.

Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen. le sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu- 2 Überzählige Modu e Erreichung der für den Studienabschluss in dem programm notwendigen ECTS Credits nicht erforng werden die absolvierten Module in chrono- 3 Für die Anrechnu der Reihenfolge berücksichtigt. logisch aufsteigen3 nicht alle Module angerechnet werden kön- 4 Wenn gemäss Abs. dulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, nen, werden bei Mo renden bezeichneten Module an den Studienabschluss die von den Studie angerechnet.

D. Studienabschluss

Art. 50 Anmeldung zum Studienabschluss

Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von den Studierenden beim Dekanat einzureichen. Das Dekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.

Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 51 Verleihung des Bachelorgrades

Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

Art. 52 Verleihung des Mastergrades

Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

Art. 53 Validierung

Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung an den Fakultätsausschuss delegieren.

Art. 54 Gewichtete Gesamtnote und Prädikat

Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienprogrammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

Die Berechnung sowohl allfälliger Studienprogrammnoten als auch die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

Die Notenskala reicht von1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.

Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:

  1. a. ab 5,5: summa cum laude,

  2. b. ab 5,0: magna cum laude.

E. Abschlussdokumente

Art. 55 Abschlussdokumente

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Art. 56 Diplomurkunde

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten sowie das erzielte Prädikat aus.

Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Art. 57 Diploma Supplement

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Art. 58 Academic Record

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet. ord wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es 2 Der Academic Rec e Übersetzung abgegeben. wird eine englisch tsschutz 5. Abschnitt: Rech

Art. 59 Rechtsschutz

Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Alle anderen Verfügungen unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. 6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 60 Übergangsbestimmungen

Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das Studium im Herbstsemester 2022 oder später beginnen.

Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze:

  1. a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2022 dieser Rahmenverordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung übergeführt.

  2. b. Alle absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vorbehalt von § 47 angerechnet. Es gilt jeweils die Anrechenbarkeit, die im elektronischen Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht ist.

  3. c. Vor dem Herbstsemester 2022 unternommene Fehlversuche auf der Aufbaustufe des Bachelors und auf der Masterstufe werden erlassen. Die Berechnung der Wiederholungsmöglichkeit eines Moduls gemäss §§ 27–29 erfolgt auf der Aufbaustufe des Bachelors und auf der Masterstufe ab Herbstsemester 2022. Somit kann unabhängig von den vor dem Herbstsemester 2022 unternommenen Fehlversuchen jedes noch nicht erfolgreich bestandene Modul auf der Aufbaustufe des Bachelors und auf der Masterstufe ab dem Herbstsemester 2022 zweimal absolviert werden (ein Erstversuch und eine Wiederholungsmöglichkeit).

  4. d. Vor dem Herbstsemester 2022 unternommene Fehlversuche auf der Assessmentstufe bleiben bestehen. Ab dem Herbstsemester 2022 gilt die Wiederholungsregel gemäss §§ 27 ff. Jedes Modul der Assessmentstufe, in dem vor dem Herbstsemester 2022 ein Fehlversuch unternommen worden ist, kann innerhalb der Assessmentfrist noch einmal wiederholt werden. Die Assessmentfrist wird durch das Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung nicht unterbrochen.

  5. e. Die Zulassung oder erneute Zulassung zu einem auslaufenden Studienprogramm ist ab Herbstsemester 2022 ausgeschlossen. Auslaufende Studienprogramme werden per Ende Frühjahrssemester 2024 geschlossen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle Module des auslaufenden Studienprogramms bis zum Frühjahrssemester 2024 angeboten werden. Für nicht mehr angebotene Module werden fachinhaltlich äquivalente Module angeboten, die gemäss publizierten Substituierungsregelungen genutzt werden können. Nach dem Frühjahrssemester 2024 ist ein Abschluss der auslaufenden Studienprogramme nicht mehr möglich. Während des Urlaubs ruhen laufende Fristen nicht.

Die detaillierten Übergangsregelungen, insbesondere zu den Substitutionsmöglichkeiten von Modulen, werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben.