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Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung

432.21 · Zürich Gesetzessammlung

Dals 26 nov. 1910

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/ls/432-21/de/vertrag-zwischen-dem-kanton-zurich-und-der-stadt-zurich-betreffend-die-errichtung-einer-zentralbibliothek-als-offentliche-stiftung-stiftungsvertrag

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432.21

Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)

(vom 26. November / 16. Dezember 1910)1, 2

Footnotes

  1. [1] OS 30, 84 und GS III, 525.
  2. [2] Vom Kantonsrat genehmigt am 17. Februar 1914, in der kantonalen Volks- abstimmung angenommen am 28. Juni 1914. Vom Grossen Stadtrat genehmigt am 20. Dezember 1913 / 17. Januar 1914, von der Bürgerlichen Abteilung am 20. Dezember 1913, in der Gemeindeabstimmung angenommen am 1. März 1914.

Art. 1

Der Kanton und die Stadt Zürich errichten gemeinschaftlich in Zürich eine Stiftung, die den Namen trägt: Zentralbibliothek Zürich, öffentliche Stiftung.

Die Zentralbibliothek ist Kantons-, Stadt- und Universitätsbibliothek.7

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss RRB vom 30. Dezember 1986 (OS 50, 81) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 10. Dezember 1986. In Kraft seit 1. Januar 1987.

Art. 2 Ausdas-

Die vertragschliessenden Parteien sorgen teils durch stattung der Stiftung mit einem Stiftungsgut und Zuwendungen an selbe, teils durch Zuschüsse an den Betrieb sowohl für die erstmaligen wie für die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung, und zwar für:

  1. a. Schaffung und Vermehrung der Sammlungen,

  2. b. Unterkunft der Sammlungen,

  3. c. Verwaltung der Stiftung.

Art. 3

Die Stadt Zürich überlässt der Stiftung unentgeltlich den Platz zwischen Chorgasse, Mühlegasse, Zähringerplatz und Predigerkirche, der Kanton das gemäss vereinbarten Plänen für Bibliothekzwecke umgebaute Chor der Predigerkirche zu Eigentum; . . .6

Footnotes

  1. [6] Aufgehoben durch RRB vom 30. Dezember 1986 (OS 50, 81) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 10. Dezember 1986. In Kraft seit 1. Januar 1987.

Art. 4

5 1 Die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung werden, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen, durch Beiträge von Kanton und Stadt Zürich gedeckt. 2 Die Betriebsbeiträge werden jährlich festgesetzt und vom Kanton zu vier Fünfteln und der Stadt Zürich zu einem Fünftel getragen. 3 Bei Investitionsbeiträgen kommt in der Regel derselbe Verteilschlüssel zur Anwendung. Vorbehalten bleiben bauliche Investitionen, bei denen entsprechend der besonderen Interessenlage ein anderes Lastenverhältnis vereinbart wird.

Art. 5

6

Art. 6

. . .6

Kanton und Stadt Zürich verpflichten sich, das Vermögen aufgehobener Bibliotheken und Sammlungen, das ihnen gemäss Art. 57 des Zivilgesetzbuches4 zufällt, der Zentralbibliothek zuzuweisen. . . .6

Footnotes

  1. [4] SR 210. 5 Änderung gemäss RRB vom 5. März 1986 und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 26. März 1986; vom Kantonsrat am 9. Juni 1986 und vom Gemein- derat der Stadt Zürich am 21. Mai 1986 genehmigt; in der kantonalen Volks- abstimmung sowie in der Gemeindeabstimmung vom 28. September 1986 an- genommen (OS 49, 802). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 50, 83).

Art. 7

6

Art. 8 Kanton

Die vertragschliessenden Parteien sorgen dafür, dass die Zentralbibliothek für die in Zürich jeweilen bestehenden, dem oder der Stadt Zürich gehörenden Amts-, Instituts- und öffentlichen Bibliotheken Zentralstelle werde. Diese Bibliotheken haben ihre Eingänge und Bestände, soweit dieselben entbehrt werden können, der Zentralbibliothek zu überlassen; in ihren Aufsichtsbehörden soll der Zentralbibliothek eine Vertretung eingeräumt werden.

Art. 9 Zürich

Die Zentralbibliothek steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.

Regierungsrat und Stadtrat von Zürich erlassen die Statuten der Stiftung Zentralbibliothek.7

Die Verwaltung wird durch eine Bibliothekskommission besorgt, die je zur Hälfte durch den Regierungsrat und den Stadtrat von auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird.7

Die Bibliothekskommission erlässt die Bibliotheksordnung der Zentralbibliothek.9

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss RRB vom 23. Januar 2013 (OS 68, 321; ABl 2013-07-12) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 15. Mai 2013. In Kraft seit 1. Juli 2013. 1. 10. 13 - 82 3

Art. 10

6

Art. 11 Perkann

9 1 Das Personal der Zentralbibliothek untersteht dem sonalrecht der Staatsangestellten 3 . Die Bibliothekskommission abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit es die betrieblichen Verhältnisse an der Zentralbibliothek erfordern. 2 Das bis Ende 1986 angestellte Personal bleibt bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich versichert.

Art. 11a8

Das Rechtsverhältnis der Benutzenden zur Stiftung untersteht dem Privatrecht.

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch RRB vom 23. Januar 2013 (OS 68, 321; ABl 2013-07-12) und Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 15. Mai 2013. In Kraft seit 1. Juli 2013.

Art. 12

Streitigkeiten zwischen den vertragschliessenden Parteien sollen einem Schiedsgericht vorgelegt werden, zu dem jeder Teil zwei Mitglieder ernennt; das Bundesgericht wird um Bezeichnung des Obmannes ersucht.

Art. 13

7 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.

Footnotes

  1. [3] LS 177.10 ff.