631.423
Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
(vom 10. September 2020)1, 2
Präambel
Die Finanzdirektion, gestützt auf §§ 3, 6, 9 und 12 der Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom2. Februar 19944 , verfügt:
Art. 1 Steuerfreibeträge
Die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:
a. bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportlerinnen, Sportlern, Referentinnen und Referenten (§ 95 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG] 3 ): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung pro Veranstaltung ausgerichteten Leistungen,
b. bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (§ 96 StG): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft in einem Steuerjahr ausgerichteten Leistungen,
c. bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (§ 97 StG): Fr. 300 im Steuerjahr,
d. bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten aus Vorsorgeeinrichtungen (§§ 98 und 99 StG): Fr. 1000 im Steuerjahr.